Mietrecht – Pflanzen im Garten und auf dem Balkon

Blumen und Pflanzen im Garten und auf dem Balkon – darauf gilt es (mietrechtlich) zu achten 

Warme Temperaturen, herrliches Sonnenscheinwetter und lange Abende laden dazu ein, ein paar gemütliche Stunden auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zu verbringen. Damit das Ambiente und die Optik stimmen, werden die Freisitze aber meist nicht nur gesäubert und mit Gartenmobiliar bestückt. Stattdessen werden fleißig Blumen und Pflanzen arrangiert.

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Doch genau dies kann zu Streitigkeiten führen, denn nicht alles, was dem einen Bewohner gefällt, stößt auch bei seinen Nachbarn und dem Vermieter auf Begeisterung. Worauf es aus mietrechtlicher Sicht zu achten gilt, damit die Verschönerung mit Blumen und Pflanzen nicht zu Unstimmigkeiten führt, erklärt die folgende Übersicht: 

Blumen und Pflanzen auf dem Balkon – darauf gilt es (mietrechtlich) zu achten

Bevor sich der Mieter als Hobbygärtner versucht, sollte er sich den Mietvertrag und die Hausordnung durchlesen. Hier finden sich die Regelungen dazu, wie der Balkon oder die Terrasse genutzt werden dürfen. Bei einer Eigentumswohnung stehen diese Vorgaben in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder den Gebrauchs- und Nutzungsregelungen. Generell ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Bewohner Blumenkübel aufstellt und seinen Balkon mit hübsch bepflanzten Blumenkästen verschönert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bepflanzung weder die Nachbarn beeinträchtigt noch die Rechte des Vermieters verletzt.

So dürfen beispielsweise Rankhilfen und Pflanzengitter nur dann angebracht werden, wenn das Mauerwerk dadurch keinen Schaden nimmt. Pflanzen, die schnell wachsen und sich großzügig ausbreiten, können eine schöne und natürliche Dekoration für kahle Wände sein. Allerdings droht Ärger, wenn sich die Begrünung auch auf den Balkon des Nachbarn ausweitet. Solche Pflanzen sollten deshalb regelmäßig zurückgeschnitten werden. Andere Kletterpflanzen wie beispielsweise Efeu kommen ohne Rankhilfe aus, bilden aber Haftwurzeln, durch die sie sich im Mauerwerk festhalten. Beim Auszug aus der Mietwohnung kann dies problematisch werden, denn die Wurzeln lassen sich nur schwer entfernen. Blumenkästen sind eine sehr beliebte Zierde.

Ob die Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung hängen dürfen oder an der Innenseite der Brüstung angebracht sein müssen, hängt aber letztlich von den Vereinbarungen mit dem Vermieter ab. Die Gerichte entscheiden hier unterschiedlich. So hatte das Landgericht Hamburg beispielsweise keine Einwände gegen Blumenkästen, die auf der Außenseite der Balkonbrüstung angebracht waren (Az. 316 S 79/04). Im Unterschied dazu stellte das Landgericht Berlin fest, dass der Vermieter verbieten darf, Blumenkästen außerhalb des Balkons aufzuhängen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet werden könnte (Az. 65 S 40/12).

Aber unabhängig davon, ob die Blumenkästen nach außen oder nach innen zeigen, sollte der Mieter unbedingt darauf achten, dass seine Blumenkästen sicher und stabil montiert sind. Selbst bei einem Unwetter dürfen sie nicht herunterfallen und so zu einer Gefahr für andere werden. Außerdem sollte der Mieter sicherstellen, dass Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile nicht ständig auf dem Balkon des Nachbarn landen und dieser beim Gießen des Blumenschmucks ebenfalls regelmäßig Wasser abbekommt.
 

Sträucher und Bäume im Garten – darauf gilt es (mietrechtlich) zu achten

Bäume, Hecken und Sträucher sind meist recht klein, wenn sie gepflanzt werden. Doch im Laufe der Zeit wachsen die Gehölze und auch ihre Wurzeln breiten sich aus. Ob und wann die Bepflanzung zurückgeschnitten oder sogar entfernt werden muss, ergibt sich aus dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Der Hobbygärtner ist deshalb gut beraten, wenn er sich im Vorfeld im Internet, bei der Gemeinde oder bei der Stadt über das Nachbarrechtsgesetz informiert. Darin ist unter anderem festgelegt, wie hoch Bäume, Hecken und Sträucher maximal sein dürfen. In einigen Bundesländern haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, dass der Hobbygärtner seine grenznahe Bepflanzung zurückschneidet oder beseitigt, wenn die Hecken, Sträucher und Bäume eine gewisse Höhe erreicht haben.

Auch die Abstände zwischen der Bepflanzung und der Grenze zum Grundstück des Nachbarn sind in den meisten Landesgesetzen festgelegt. Hält der Hobbygärtner den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht ein und zeigt er sich uneinsichtig, kann sein Nachbar den Rückschnitt oder die Beseitigung der Bepflanzung einklagen. Selbst zur Heckenschere oder Säge greifen darf der Nachbar allerdings nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Pflanzen über die Grundstücksgrenze wachsen und es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks kommt.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Wurzeln die Gehwegplatten anheben oder das Gewächs eine Verschattung zur Folge hat. § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB räumt dem Nachbarn dann sogar das Recht zur Selbsthilfe ein. Aber der Nachbar darf nur die Pflanzenteile abschneiden, die über die Grundstücksgrenze oder den Zaun wachsen, sich also auf seinem Grundstück befinden.

Das Nachbargrundstück darf er nicht betreten. Zudem muss er dem Nachbarn, dem der Baum, die Hecke oder der Strauch gehört, eine angemessene Frist setzen, um den Rückschnitt oder die Beseitigung des Gewächses durchzuführen. Bei Bäumen, die zurückgeschnitten oder gefällt werden sollen, muss zudem immer die kommunale Baumschutzverordnung berücksichtigt werden.

Übrigens:

Trennt ein Sichtschutzzaun die nachbarschaftlichen Grundstücke, ändert das grundsätzlich nichts daran, dass die zulässigen Höhen für Bäume, Sträucher und Hecken eingehalten werden müssen. In Bayern beispielsweise kann der Nachbar verlangen, dass die Bepflanzung soweit zurückgeschnitten wird, dass sie nicht über den Sichtschutzzaun hinausragt.

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Thema:Mietrecht – Pflanzen im Garten und auf dem Balkon

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