Urteile für Mieter im Sommer

Die wichtigsten Urteile für Mieter im Sommer 

Wenn es warm ist und die Sonne scheint, zieht es viele Mieter auf den Balkon oder die Terrasse, in den Garten oder in den gemeinschaftlichen Innenhof. Vor allem an Wochenenden im Sommer spielt sich dann ein großer Teil des Lebens draußen ab.

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Dabei könnte alles so schön und unproblematisch sein, wenn es die Nachbarn nicht gäbe. So kann die gute Laune schnell verfliegen, wenn der eine Nachbar früh morgens seinen neuen Rasenmäher testet, der andere Nachbarn bis spät in die Nacht Grillpartys veranstaltet und sich der dritte Nachbar beim Vermieter beschwert, weil die Kinder draußen Ball gespielt haben. 

Solche und ähnliche Vorfälle haben mittlerweile auch die Gerichte beschäftigt.

Hier nun eine Liste mit den wichtigsten Urteilen für Mieter im Sommer, die sich beim nächsten Nachbarschaftsstreit vielleicht als sehr hilfreich erweisen kann:

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Wer sich in seinem Garten sonnen möchte, aber ständig nur den Schatten abbekommt, die die Bäume und Sträucher des Nachbars werfen, kann diese auf Kosten des Eigentümers selbst zurückschneiden oder zurückschneiden lassen. Als Begründung für diese Entscheidung führten die Richter an, dass jeder ein Recht auf Sonne hat. (LG München, Az.: 15 S 7927/00)

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Hat der Nachbar ein Blumen- und Pflanzenmeer angelegt, mag dies für eine schöne Optik sorgen. Wuchern seine Pflanzen aber bis auf den eigenen Balkon und fühlt man sich dadurch gestört, muss der Nachbar seine Pflanzen zurückschneiden. (LG Berlin, Az.: 67 S 127/02)

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Hat der Nachbar Obstbäume gepflanzt, die über die Grundstücksgrenze hinausragen, darf das Obst nicht einfach geerntet werden. Dies ist erst dann erlaubt, nachdem das Obst auf den Boden des eigenen Grundstücks gefallen ist. Solange es am Baum hängt, gehört er dem Nachbarn. (AG Leverkusen, Az.: 28 C 277/93)

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Kinder dürfen draußen spielen und toben und dabei durchaus auch laut sein. Kinderlärm müssen die Nachbarn hinnehmen. Eine Ausnahme besteht nur während der Mittagsruhe. (LG Hamburg-Wandsbek, Az.: 713 b C 739/95)

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Spielen Kinder mit dem Ball, muss es der Nachbar auch hinnehmen, dass sich hin und wieder ein Ball in seinen Garten verirrt. Landen aber ständig Bälle im Garten, also täglich viele Bälle, kann der Nachbar ein Fangnetz verlangen. Die Kinder dürfen ihren Ball aber übrigens nicht einfach so vom Grundstück holen, sondern müssen den Nachbar zuerst fragen. (LG München II, Az.: 5 O 5454/03)

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Möchte der Mieter einen Sandkasten für seine Kinder im Garten aufbauen, ist dies nur erlaubt, wenn er laut Mietvertrag ausdrücklich einen Gartenteil nach seinen Wünschen nutzen darf. Außerdem muss der Garten ausreichend groß sein. (AG Bonn, Az.: 8C 475/93)

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Gartenpartys sind erlaubt, müssen aus Rücksicht auf die Nachbarn aber ab 22 Uhr nach drinnen verlegt werden. Außerdem gilt ab dann, Feiern nur noch in Zimmerlautstärke. (LG Frankfurt I, Az.: 2/21 428/88) 

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Rasenmähen ist in Wohngebieten nur an Werktagen sowie an Samstagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten. Außerdem gibt es einige Bundesländer, in denen der Rasenmäher auch während der Mittagsruhe, also zwischen 12 und 15 Uhr ruhen muss. (AG Kassel, Az.: 432 C 1145/94)

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Zum Thema Grillen auf dem Balkon oder im Garten gibt es eine Reihe unterschiedlicher Gerichtsurteile. Als grobe Richtlinie gilt aber, dass das Grillen grundsätzlich dann gestattet ist, wenn sich die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt fühlen. (LG München, Az.: 15 S 227/35/03) Ist das Grillen laut Mietvertrag jedoch ausdrücklich untersagt, ist diese Klausel für die Mieter verbindlich. In diesem Fall darf nicht gegrillt werden. (LG Essen, Az.: 10 S 438/01)

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Auch wenn es dem Vermieter oder den Nachbarn möglicherweise nicht gefällt, die Wäsche darf im Garten getrocknet werden. Wird die Wäsche auf mobilen Wäschespinnen oder Wäscheständern getrocknet, müssen diese aber dann wieder abgebaut werden. (OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 198/99) Gleiches gilt übrigens für das Ausklopfen von Teppichen. Auch dies ist erlaubt, weil es sich dabei um keine wesentliche Verschmutzung handelt. (AG Kassel, Az.: 432 C 1145/94) 

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Grundsätzlich dürfen Gartenreste auf dem eigenen Kompost entsorgt werden. Fühlt sich ein Nachbar durch diesen Geruch jedoch gestört, kann er verlangen, dass der Komposthaufen beseitigt oder zumindest verlegt wird. (LG München I, Az.: 23 O 14452/86)

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Immer wieder Streitthema sind Tiere und auch hier gibt es klare Urteile. Hat der Nachbar einen Hund, der ständig kläfft, muss dies so hingenommen werden. Dagegen vorgehen ist nur möglich, wenn das Gekläffe auch in den Ruhezeiten nicht aufhört. (OLG Köln, Az.: 12 U 40/93) Katzen dürfen sich frei bewegen. Hat jemand einen Garten, muss er schlichtweg damit rechnen, dass auch Nachbars Katze diesen Garten hin und wieder aufsucht. (LG Hildesheim, Az.: 1 S 48/03) Hat der Nachbar einen Gartenteich angelegt, der von Fröschen bewohnt wird, muss das Gequake hingenommen werden. Frösche stehen unter Naturschutz und dürfen in dem Teich bleiben, unabhängig davon, ob sie von alleine eingezogen sind oder bewusst ausgesetzt wurden. (BGH, Az.: V ZR 82/91)

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Raucher können aufatmen, denn auf dem Balkon dürfen sie nach Herzenslust rauchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Nachbarn dadurch belästigt fühlen. Der Balkon gilt als Teil der Wohnung und das Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch. (AG Wennigsen, Az.: 9 C 156/01) Sex auf dem Balkon hingegen ist nur dann zulässig, wenn der Balkon von anderen nicht eingesehen werden kann. Ansonsten könnte das Schamgefühl der Nachbarn verletzt werden. (AG Bonn, Az.: 8 C 209/05)

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