Wichtige Punkte zur Mietkaution

Die wichtigsten Punkte zur Mietkaution (Deponat) im Überblick 

Mittlerweile ist es üblich, dass Vermieter eine sogenannte Mietkaution von ihren Mietern verlangen. Dabei hat die Mietkaution grundsätzlich die Funktion einer Sicherheit und wenn der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand verlässt, erhält er die Mietkaution inklusive Verzinsung zurück.

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Daneben kann die Kaution auch in Form einer Bürgschaft hinterlegt werden. In diesem Fall kann der Vermieter die Mietkaution verwenden, wenn der Mieter beispielsweise seine Miete nicht bezahlt. § 551 BGB legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest.

 

Und hier nun die wichtigsten Punkte zur Mietkaution im Überblick:

  

1.       Die Vereinbarung.

Vereinbaren der Vermieter und sein Mieter eine Mitkaution, so muss diese Vereinbarung im Rahmen des Mietvertrages festgehalten werden.

2.       Die Höhe.

Prinzipiell kann der Vermieter die Höhe der Mietkaution bestimmen, allerdings darf sie nicht höher ausfallen als drei Monatsmieten.

Als Monatsmiete, die hierbei zugrunde liegt, ist die Kaltmiete für die Wohnung maßgeblich, Nebenkosten oder Betriebskosten finden keine Berücksichtigung.

3.       Die Zahlung.

Üblicherweise wird die Mietkaution durch eine Einmalzahlung hinterlegt. Allerdings kann der Mieter die Kaution auch in drei gleich hohen Raten bezahlen.

Generell wird die Mietkaution zu dem Zeitpunkt fällig, an dem das Mietverhältnis beginnt, vor Mietbeginn muss die Kaution nicht geleistet werden. Wird die Kaution in Raten bezahlt, wird auch die erste Rate erst mit dem Mitbeginn fällig.

4.       Die Verzinsung.

Die Mietkaution muss verzinslich angelegt werden, eine Ausnahme besteht nur bei Kautionen in Jugend- und Studentenwohnheimen. Dabei muss die Anlage getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters erfolgen.

Eine Möglichkeit hierfür wäre ein Konto, das eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht und bei dem das Guthaben mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Alternativ wäre auch eine Anlage im Rahmen von beispielsweise Bundesschatzbriefen oder einem Fonds denkbar, wenn beide Parteien einer solchen Anlage zustimmen.

Die Erträge, die aus den Anlagen erwirtschaftet werden, erhält der Mieter dann als Aufschläge auf die Kaution.

5.       Die Rückzahlung.

Wird das Mietverhältnis beendet, erhält der Mieter die Kaution zurück, sofern er die Wohnung wie im Vertrag vereinbart an den Vermieter übergibt. Der Vermieter muss die Kaution dabei aber nicht unmittelbar zurückzahlen, sondern ihm steht eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist zur Verfügung.

Diese Frist beläuft sich auf maximal sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Grundsätzlich ist dabei der Vermieter für die Rückgewähr der Kaution verantwortlich, der aktuell der Besitzer der Wohnung ist.

Hat der ehemalige Vermieter die Wohnung also zwischenzeitlich verkauft, muss die Mietkaution durch den neuen Vermieter zurückerstattet werden, unabhängig davon, ob dieser die Kaution vom bisherigen Besitzer erhalten hat oder ob nicht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der neue Vermieter zahlungsunfähig ist, denn in diesem Fall haftet weiterhin der alte Vermieter für die Rückzahlung.

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