Renovieren beim Auszug – die wichtigsten Infos und Tipps, 3. Teil

Renovieren beim Auszug – die wichtigsten Infos und Tipps, 3. Teil

Auch wenn die Vorfreude auf die neue Wohnung groß und der Umzug schon in vollem Gange ist, ist da ja noch die bisherige Mietwohnung. Muss ich die Räume renovieren – und wenn ja, in welchem Umfang? Welche Reparaturen muss ich erledigen und wofür ist der Vermieter zuständig?

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In welchem Zustand muss die Mietwohnung bei der Übergabe sein? Das sind Fragen, die sich viele Mieter stellen. Zumal es gerade beim Auszug immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Entdeckt der Vermieter Mängel und Schäden, die er dem Mieter ankreidet, weigert er sich möglicherweise, die hinterlegte Mietkaution zurückzuzahlen.

Der Mieter hingegen ist der Ansicht, dass die Wohnung in tadellosem Zustand war. Andersherum kann es natürlich vorkommen, dass der Mieter die Räume so hinterlässt, dass erst nach einer umfangreichen Sanierung überhaupt an eine Weitervermietung zu denken ist.

Doch natürlich kann die Wohnungsübergabe auch ganz entspannt und reibungslos ablaufen. Und damit das gelingt, geben wir in einem ausführlichen Ratgeber die wichtigsten Infos und Tipps rund ums Renovieren beim Auszug.

Im 1. Teil des Ratgebers haben wir geklärt, was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist und ob der Mieter überhaupt zu Renovierungsmaßnahmen verpflichtet ist. Im 2. Teil ging es um die Fragen, was bei Kleinreparaturen und was bei baulichen Veränderungen in der Mietwohnung gilt. Und ob der Mieter renovieren muss, wenn er die Wohnung seinerzeit unrenoviert übernommen hat.

Hier kommt nun der 3. und letzte Teil des Ratgebers:

 

Wie sollte der Mieter bei seinem Auszug am besten vorgehen?

Am besten ist, wenn sich der Mieter noch vor der Wohnungsübergabe zu einer Besichtigung der Wohnung mit dem Vermieter trifft. Bei diesem Termin können der Mieter und der Vermieter miteinander besprechen, welche Arbeiten der Mieter bis zu seinem Auszug noch erledigen soll. Auf diese Weise lassen sich böse Überraschungen bei der Übergabe und nach dem Auszug vermeiden.

Bei der Wohnungsübergabe selbst sollte ein Protokoll ausgefüllt werden, das alle Beteiligten unterschreiben. Vordrucke für solche Übergabeprotokolle finden sich zuhauf im Internet. Zu den wichtigsten Abschnitten im Protokoll gehört der Bereich, in dem Schäden oder Mängel festgehalten werden.

Denn der Vermieter kann grundsätzlich nur verlangen, dass die Mängel beseitigt werden, die einvernehmlich festgestellt und im Protokoll vermerkt wurden. Andere Mängel oder Schäden kann er im Nachhinein nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur für die Schäden, die der Mieter bewusst verschwiegen hat. Das Übergabeprotokoll, das der Mieter und der Vermieter unterschrieben haben, hält den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe verbindlich fest.

Damit dient es gleichzeitig als Beweis dafür, dass es – neben den vermerkten Mängeln – keine weiteren Schäden gab. Deshalb sollten weder der Mieter noch der Vermieter nicht auf ein Übergabeprotokoll verzichten!

Und: Der Mieter sollte sich die Zählerstände zum Zeitpunkt der Übergabe notieren. Gleiches gilt für die Anzahl der Schlüssel, die zur Wohnung gehören. So lassen sich Unstimmigkeiten bei der Endabrechnung verhindern.

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Kann der Mieter Absprachen mit dem Nachmieter treffen?

Ob Einbauküche, Deckenverkleidung, Regale, Fußbodenbelag oder Gardinen und Jalousien: Es kann gut sein, dass der Mieter einige Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände gerne in der Wohnung lassen würde. Beispielsweise, weil er die Einbauküche in der neuen Wohnung ohnehin nicht verwenden kann und sie zum Wegwerfen viel zu schade ist.

In diesem Fall sollte er sich zunächst an den Vermieter wenden. Gibt der Vermieter grünes Licht, kann der Mieter Vereinbarungen mit seinem Nachmieter treffen. Im besten Fall möchte der Nachmieter die Sachen übernehmen. Der Mieter spart sich so den Abbau und die Entsorgung. Und der Nachmieter kann einziehen, ohne gleich größere Anschaffungen tätigen zu müssen.

Wichtig ist aber, den Vermieter mit einzubeziehen. Und alle Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden. Sonst kann es Probleme geben, wenn der Nachmieter irgendwann auszieht. Schließlich könnte er argumentieren, dass er die Wohnung unrenoviert und mit Hinterlassenschaften vom Vormieter übernommen hat – und deshalb jetzt auch nicht renovieren wird.

 

Die vier wichtigsten Punkte zum Renovieren beim Auszug auf einen Blick

Es ist verständlich, wenn der Mieter den Umzug schnell hinter sich bringen und seine Aufmerksamkeit seiner neuen Wohnung widmen möchte. Und natürlich muss er keinen Bautrupp engagieren, um die alte Mietwohnung auf Vordermann zu bringen.

Andererseits könnte der Mieter seinen Mietvertrag juristisch prüfen lassen, um in Erfahrung zu bringen, ob und welche Arbeiten er überhaupt erledigen muss. Aber so kompliziert muss es der Mieter gar nicht machen.

Viel Stress lässt sich vermeiden, wenn sich der Mieter einfach an den folgenden vier Punkten orientiert:

  • Die Mietwohnung muss beim Auszug genauso aussehen wie beim Einzug. Alles, was der Mieter während der Mietdauer verändert hat, muss er wieder rückgängig machen. Das gilt für bunt gestrichene Wände ebenso wie für Bodenbeläge und eingebaute Möbel.
  • Bei der Übergabe muss die Wohnung leer und besenrein sein. Besenrein bedeutet, dass grobe Verschmutzungen entfernt, das Bad gereinigt, die Fenster geputzt und alle Räume durchgefegt oder durchgesaugt sind.
  • Bei der Übergabe sollte der Zustand der Wohnung in einem Protokoll festgehalten werden. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter unterschreiben das Protokoll und jeder bekommt eine Ausfertigung. So haben alle Beteiligten einen Nachweis in der Hand.
  • Die Schlüssel sollte der Mieter dem Vermieter persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen. Es genügt nicht, wenn der Mieter die Schlüssel nur in den Briefkasten wirft. Denn wenn die Schlüssel nicht beim Vermieter ankommen, ist es so, als habe der Mieter sie verloren. Das kann zur Folge haben, dass der Vermieter dem Mieter die Kosten für eine neue Schließanlage in Rechnung stellt. Diesen Ärger kann der Mieter vermeiden, wenn er nachweisen kann, dass er dem Vermieter alle Schlüssel ausgehändigt hat.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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