Änderungen im Bereich Energie und Wohnen in 2014

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Energie und Wohnen in 2014   

Um explodierenden Mietpreisen entgegenzuwirken, haben CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag die sogenannte Mietpreisbremse vereinbart. Außerdem soll sich die Bezahlpraxis bei Maklern ändern. Die novellierte Energieeinsparverordnung führt zu Änderungen bei Energieausweisen, Neubauten und Heizkesseln.

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Vermieter brauchen geeichte Warmwasserzähler und Heizwärmemessgeräte, um die Betriebskosten korrekt abrechnen zu können. Verbraucher müssen sich auf höhere Stromkosten einstellen und ähnlich wie die Glühbirne werden bald auch leistungsstarke Staubsauger vom Markt verschwinden. 

Hier die wichtigsten Änderungen im Bereich
Energie und Wohnen in 2014 in der Übersicht
 

Bezahlbare Mieten dank Mietpreisbremse

Im Rahmen des Koalitionsvertrags haben CDU/CSU und SPD neue Schutzregeln für Mieter vereinbart. So sieht die sogenannte Mietpreisbremse vor, dass die Bundesländer für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren Gebiete definieren können, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist.

Betroffen dürften dabei vor allem begehrte Viertel in Großstädten sein. In den ausgewiesenen Gebieten darf der Vermieter nur eine Miete verlangen, die maximal zehn Prozent höher liegt als die ortsübliche Vergleichsmiete. Übersteigt die Miete, die bisher verlangt wurde, bereits diese Marke, muss der Vermieter die Miete aber nicht senken. Außerdem gilt die Zehn-Prozent-Grenze nur bei Wiedervermietungen.

Befindet sich die Wohnung in einem Neubau und wird sie zum ersten Mal vermietet oder fand eine umfassende Modernisierung statt, gilt die Begrenzung nicht. In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt sind Mieterhöhungen um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erlaubt. In allen anderen Gebieten darf die Miete innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 Prozent steigen.

Die Kosten für eine Modernisierung darf der Vermieter nicht mehr zu elf, sondern künftig nur noch zu zehn Prozent auf die Mieter umlegen. Außerdem ist die Umlage auf die Miete zeitlich begrenzt, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die entstandenen Modernisierungskosten wieder eingenommen hat. 

Neue Regeln bei der Bezahlung von Maklern

Bislang erhält ein Makler dann eine Vergütung, wenn er erfolgreich eine Wohnung oder eine Immobilie vermittelt hat. Die Maklerkosten übernimmt in aller Regel der Wohnungssuchende. Dies soll sich künftig ändern.

So sieht der Koalitionsvertrag vor, dass in Zukunft derjenige den Makler bezahlen soll, der ihn beauftragt hat. Außerdem soll ein Makler unabhängig von seinem Erfolg Anspruch auf ein Honorar haben können, wobei sich die Höhe des Honorars dann aus dem Beratungsaufwand ergeben soll.  

Novellierte Energieeinsparverordnung

Die Energiewende auf der einen Seite und neue Vorgaben der EU auf der anderen Seite machten es notwendig, die seit 2002 gültige Energieeinsparverordnung (kurz EnEV) zu überarbeiten. Die novellierte Fassung tritt am 01. Mai 2014 in Kraft, die Neuerungen betreffen vor allem Energieausweise, Neubauten und Heizkessel:

·         Die Funktion des Energieausweises als wichtige Informationsquelle bei der Suche nach einer Immobilie soll gestärkt werden. Ähnlich wie bei Elektrogeräten werden Wohngebäude dazu in eine Effizienzklasse eingestuft. Die Skala umfasst die Klassen A+ bis H.

Stehen die Vermietung oder der Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses an, muss die Energieeffizienzklasse schon im Inserat angegeben werden. Spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss der Verkäufer oder Vermieter dem Interessenten den Energieausweis dann vorlegen. Entscheidet sich der Interessent für die Immobilie, muss ihm der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie davon aushändigen. Diese neuen Regeln gelten ab dem 01. Mai 2014.

·         Ab 2016 müssen Neubauten noch sparsamer werden. So werden die energetischen Anforderungen um 25 Prozent steigen, der Dämmstandard wird sich im Durchschnitt um 20 Prozent erhöhen. Strengere Regeln bei Sanierungen von bestehenden Gebäuden sind hingegen nicht vorgesehen.

·         Standardheizkessel für Öl und Gas müssen in Zukunft spätestens nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Die bisherige Pflicht, Kessel nachzurüsten, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, gilt noch bis Ende 2014.

Ab 2015 dürfen auch solche Anlagen nur noch 30 Jahre lang in Betrieb bleiben. Das bedeutet, dass dann alle Anlagen ausgetauscht werden müssen, die vor 1985 eingebaut wurden. Die neuen Regelungen gelten aber auch weiterhin nur für Konstanttemperaturkessel. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Eigenheim spätestens 2002 bezogen haben, können ihre bisherigen Heizkessel weiterhin nutzen.   

Geeichte Warmwasser- und Heizwärmezähler als Pflicht

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung geeichte Warmwasser- und Heizwärmezähler verwenden müssen. Warmwasserzähler, die seit Januar 1987 in Betrieb sind, musste der Vermieter bis zum 31. Dezember 2013 austauschen.

Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern, die den Heizwärmeverbrauch messen und vor Juli 1981 installiert wurden, musste der Vermieter ebenfalls bis Ende 2013 durch geeichte Heizwärmezähler ersetzen.

Die jährliche Betriebskostenabrechnung darf seit dem 01. Januar 2014 nicht mehr mithilfe der Messdaten der alten Geräte erstellt werden. Hat es der Vermieter versäumt, die Altgeräte gegen geeichte Warmwasserzähler oder Heizwärmeverbrauchsmesser auszutauschen, kann der Mieter die Betriebskosten kürzen.

Dabei darf er von dem Anteil für Heizung und Warmwasser, der nicht nach der neuen Verordnung erfasst wurde, pauschal 15 Prozent abziehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich Mieter vor einer Kürzung aber informieren, ob die Messgeräte den Anforderungen der Verordnung tatsächlich nicht gerecht werden. 

Höhere Strompreis durch angehobene EEG-Umlage

Mit Beginn 2014 haben sich einige staatliche Umlagen geändert, die sich auf den Strompreis für Verbraucher auswirken. Die Stromanbieter müssen dadurch nicht nur die Strompreise neu kalkulieren, sondern auch entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie ihre Kunden an den gestiegenen Kosten beteiligen. Ein wichtiger Faktor, der den Strompreis erhöht, ist die Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien.

Diese EEG-Umlage ist um knapp einen Cent auf nun 6,240 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Andere Kosten wiederum sind gesunken. Die beiden wichtigsten Faktoren hier dürften zum einen die niedrigeren Bezugskosten infolge der gesunkenen Börsenpreise und zum anderen die EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen, die von 0,329 Cent auf 0,092 Cent pro Kilowattstunde gesunken sind, sein.

Niedrigere Kosten müssen die Stromanbieter von sich aus bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. Unterm Strich sollten sich Verbraucher aber darauf einstellen, dass die Stromrechnung 2014 höher ausfallen wird..Kündigt der Stromanbieter an, dass er seine Preise wegen der gestiegenen EEG-Umlage erhöht, hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung in einen günstigeren Tarif oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt bei jeder Preisänderung, unabhängig davon, aus welchem Grund sie erfolgt. 

Leistungsgrenzen für Staubsauger

Staubsaugern mit hoher Leistung und damit auch hohem Stromverbrauch steht ein ähnliches Schicksal bevor wie Glühbirnen. Nach einer EU-Verordnung, die bereits 2013 in Kraft getreten ist, dürfen ab dem 01. September 2014 nur noch Staubsauger mit einer Leistung von weniger als 1.600 Watt verkauft werden. 2017 werden dann alle Geräte vom Markt genommen, die mehr als 900 Watt leisten. Die Leistungsdrosselung betrifft jedoch nicht alle Geräte.

So sind beispielsweise Nasssauger, Staubsauger mit Akkubetrieb, Saugroboter, Industriestaubsauger oder Bohnergeräte von der Regelung ausgenommen. Ab dem 01. September 2014 müssen Staubsauger außerdem mit einem Label ausgezeichnet sein, das über den Verbrauch informiert. Ausgehend von der Leistung in Watt, werden die Geräte dabei in Klassen zwischen einem grünen A bei geringem Stromverbrauch und einem roten G bei einem hohen Stromverbrauch eingestuft.

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