Die wichtigsten Infos zu Ruhezeiten

Die wichtigsten Infos zu Ruhezeiten 

Die Wissenschaft hat bewiesen, dass Lärm auf Dauer krank macht. Allerdings sind Empfindungen mitunter sehr unterschiedlich und was den einen nicht oder kaum stört, kann für den anderen schon sehr lauter Krach sein. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass Lärm und Krach zu den häufigen Ursachen für Streitigkeiten zwischen benachbarten Mietern und zwischen Mieter und Vermieter gehören.

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Genervte Mieter und Vermieter argumentieren dann sehr gerne mit den sogenannten Ruhezeiten. Aber welche Regelungen gibt es dazu eigentlich?

Hier die wichtigsten Infos zu Ruhezeiten in der Übersicht: 

Was sind überhaupt Ruhezeiten?

Die Ruhezeiten sollen festlegen, wann auf Tätigkeiten, die Lärm und Krach verursachen, verzichtet werden muss. Allerdings gibt es keine Regelungen, die bundesweit einheitlich gelten. Stattdessen kann jedes Bundesland und sogar jede Gemeinde eigene Ruhezeiten definieren.

In vielen Fällen ist

·         zwischen 22 und 7 Uhr sowie zwischen 13 und 15 Uhr an Werktagen,

·         zwischen 19 und 8 Uhr sowie zwischen 13 und 15 Uhr an Samstagen und

·         an Sonn- und Feiertagen ganztägig maximal Zimmerlautstärke zulässig.

Wer es genau wissen möchte, kann sich beim Ordnungsamt oder der Umweltbehörde, die für seinen Wohnort zuständig sind, erkundigen. In der Hausordnung des Mietshauses können jedoch auch andere Ruhezeiten vorgesehen sein. Doch trotz der verbindlich festgelegten Ruhezeiten hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass in diesen Stunden absolute Ruhe herrscht.

Manchmal lässt es sich eben einfach nicht vermeiden, dass Geräusche aus der Nachbarwohnung dringen, selbst wenn der Bewohner die Zimmerlautstärke einhält. Ein Grund hierfür können die baulichen Gegebenheiten sein. Normale Wohngeräusche müssen die Nachbarn grundsätzlich immer hinnehmen, unabhängig von den Ruhezeiten.

 

Wann darf es wie laut werden?

Schon die Ruhezeiten sind nicht bundesweit einheitlich geregelt und genauso wenig existieren konkrete gesetzliche Vorschriften dazu, wann ein Mieter was in seiner Wohnung darf und was nicht. Landet eine Streitfrage vor Gericht, wird deshalb grundsätzlich immer für den Einzelfall entscheiden. In der Rechtsprechung zeichnen sich zwar oft gewisse Tendenzen ab, doch trotzdem kann ein Gericht einen Fall ganz anders beurteilen als ein anderes Gericht, das in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat.

Hier ein paar Orientierungshilfen:

·         Baden und Duschen:

Wann ein Mieter ein Bad nimmt oder duscht, bleibt grundsätzlich seiner eigenen Entscheidung überlassen. Die meisten Gerichte werten das Geräusch von ein- oder ablaufendem Wasser als gewöhnliches Wohngeräusch, das die Nachbarn auch in Ruhezeiten akzeptieren müssen.

Zulässig ist demnach ein Bad oder eine Dusche von bis zu einer halben Stunde, ungeachtet der Tages- oder Nachtzeit. Sieht die Hausordnung ein nächtliches Bade- oder Duschverbot vor, kann der Mieter dieses nach Ansicht der meisten Gerichte ignorieren.

  

·         Feiern und Feste:

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es einmal im Monat erlaubt wäre, lautstark zu feiern. Eine solche Regelung gibt es nicht! Selbst bei besonderen Anlässen wie einem runden Geburtstag, einer Hochzeit oder einer Silvesterparty heißen es nicht alle Gerichte gut, wenn die Nacht ausnahmsweise zum Tag wird.

Stattdessen gilt grundsätzlich, dass die Nachtruhe immer eingehalten und das Feiern folglich bei Zimmerlautstärke fortgesetzt werden muss. Mieter sind daher gut beraten, wenn sie ihre Nachbarn vorab über das anstehende Fest informieren. Noch besser ist es, die Nachbarn gleich einzuladen, denn dann ist es eher unwahrscheinlich, dass es zu Beschwerden kommt.

·         Heimwerken:

Weder die Nachbarn noch der Vermieter können es verbieten, wenn sich ein Mieter als Heimwerker betätigt. Während der Ruhezeiten, also über Mittag und nachts, darf er aber nur Arbeiten durchführen, die lautlos oder sehr, sehr leise sind.

·         Hundegebell:

Nachbarn fühlen sich von dem Gekläffe der Vierbeiner oft belästigt. In der Tat hat der Tierhalter dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht so bellt, dass sich die Nachbarn gestört fühlen. Dies gilt auch und vor allem während der Ruhezeiten. Neben Streit mit den anderen Mietern riskiert der Hundehalter außerdem ein Bußgeld. Allerdings müssen es die Nachbarn hinnehmen, wenn ein Hund gelegentlich bellt. Nur ein Dauergekläffe müssen sie nicht akzeptieren.

·         Kindergeschrei:

Kinder dürfen sich sowohl bewegen als auch ausgelassen spielen. Dies gilt grundsätzlich immer und unabhängig von den Ruhezeiten. In diesem Punkt sind sich die Gerichte weitestgehend einig. Daher sollte sich ein Mieter an die Eltern wenden und versuchen, mit ihnen eine Lösung zu finden, wenn ihn der Kinderlärm zu bestimmten Zeiten stört.

Etwas anders sieht es aus, wenn Kinder mutwillig Krach machen, beispielsweise indem sie lautstark im schallenden Hausflur toben, Blumentöpfe und Möbel als Fußballtor zweckentfremden oder den Küchentisch und das Hochbett zum Sprungbrett umfunktionieren. Geht der Nachbar gegen Kinderlärm, der mutwillig, ständig und lang anhaltend auftritt, vor, stehen die Chancen auf eine Entscheidung zu seinen Gunsten recht gut.

·         Musik:

Natürlich darf ein Mieter in seiner Wohnung Musik hören, wenn er das möchte. Allerdings muss es dabei immer bei Zimmerlautstärke bleiben, egal ob morgens, mittags, abends oder nachts. Zimmerlautstärke heißt aber nicht, dass der Nachbar gar nichts von der Musik mitbekommen darf. Mitunter dringen die Klänge aus der Wohnung, selbst wenn die Musik leise eingestellt ist.

Dies muss der Nachbar dann auch akzeptieren, denn ein generelles Musikhörverbot gibt es nicht. Greift ein Mieter selbst zum Musikinstrument, muss er die Zimmerlautstärke nicht einhalten. Da die Gerichte wissen, dass das Musizieren geübt werden muss, erlauben sie Übungseinheiten von bis zu zwei Stunden pro Tag. Selbst wenn etwas anderes im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht, kann der Mieter dies ignorieren. Die Nachbarn wiederum müssen sich in Sachen Musizieren tolerant zeigen. Allerdings darf der Mieter nur außerhalb der Ruhezeiten üben. 

 

Wie kann sich ein Mieter gegen Lärm wehren?

Hält ein Nachbar die Ruhezeiten partout nicht ein, ist es am besten, das Gespräch zu suchen. In vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden, mit der beide Seiten leben können. Gelingt dies nicht und geht die Lärmbelästigung umgeändert oder gar noch schlimmer weiter, kommen folgende Maßnahmen in Frage:

·         Die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde einschalten.

In einem dringenden Fall, beispielsweise wenn die nächtliche Ruhe massiv gestört ist, kann der Mieter die Polizei rufen. Zu ihren Aufgaben gehört es, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Meist wird sie den Ruhestörer zunächst an die Einhaltung der Zimmerlautstärke erinnern und verwarnen. Zeigt dies keine Wirkung, kann sie weitere Maßnahmen ergreifen. Daneben kann sich der Mieter an die zuständige Ordnungsbehörde wenden. Sie wird dem Sachverhalt nachgehen und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen.

·         Den Vermieter einschalten.

Kommt es ständig und anhaltend zu einer Lärmbelästigung, kann sich der Mieter an seinen Vermieter wenden. Dieser kann und wird den Ruhestörer dazu auffordern, mehr Rücksicht zu nehmen. Ändert sich nichts und hilft auch eine schriftliche Abmahnung nicht weiter, kann der Vermieter die Kündigung aussprechen.

Gegen einen Ruhestörer vorzugehen, ist übrigens durchaus im Interesse des Vermieters. Der Mieter, der sich gestört fühlt, hat nämlich die Möglichkeit, die Miete zu kürzen, wenn der Vermieter untätig bleibt. Schlimmstenfalls kann der Mieter außerdem selbst seinen Mietvertrag kündigen.

Unterlassungsklage erheben.

Möchte der Mieter selbst etwas unternehmen, kann er vor Gericht klagen. Allerdings muss er in diesem Fall den Beweis darüber führen, wann, wo und wodurch er sich gestört fühlte. Hilfreich kann daher sein, wenn der Mieter eine Art Lärmprotokoll erstellt, in dem er die Art, die Dauer und die Uhrzeiten der jeweiligen Lärmbelästigungen dokumentiert.

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