Der Hausflur als Abstellraum – was erlaubt ist und was nicht
Wer einmal einen Blick in Mehrfamilienhäuser wirft, wird vermutlich kaum einen Hausflur sehen, in dem nicht irgendwo ein Kinderwagen, ein Rollator oder diverse Straßenschuhe und nasse Regenschirme abgestellt sind.
Manchmal finden sich in Hausfluren auch große Topfpflanzen und allerlei Bilder, die in der Wohnung keinen Platz haben, zum Entsorgen aber einfach zu schade sind.
Gerade diese abgestellten Gegenstände sorgen nicht selten für Streitigkeiten unter den Mietern und zwischen den Mietern und dem Vermieter. Daraus wiederum ergibt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Kinderwagen, Gehhilfe, Schuhe & Co. vor der Wohnungstür eigentlich geparkt werden dürfen.
Der Hausflur als Abstellraum – was erlaubt ist und was nicht
Der Hausflur samt Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus gehört zu den Gemeinschaftsflächen. Handelt es sich bei den Wohnungen um Eigentumswohnungen, regelt § 5 Abs. 2 WEG, dass der Hausflur zu den gemeinschaftlichen Flächen der Wohnungsbesitzer zählt. Aus § 535 BGB wiederum leitet sich ab, dass ein Vermieter seinen Mietern nicht verbieten kann, Gemeinschaftsflächen zu nutzen.
Allerdings heißt das nicht, dass Mieter den Hausflur ohne Weiteres als zusätzliche Wohn- und Abstellfläche in Anspruch nehmen können. Stattdessen gilt grundsätzlich, dass sich kein anderer Hausbewohner durch die abgestellten Gegenstände gestört oder beeinträchtigt fühlen darf. Außerdem muss der Hausflur auch weiterhin und ohne großartige Umräumaktionen gereinigt werden können. Hinzu kommt, dass das Treppenhaus den Brandschutzbestimmungen gerecht werden muss.
In einem Notfall oder bei einem Brand dient der Hausflur nämlich als Zugangs- bzw. Fluchtweg. Abgestellte Gegenstände dürfen diese Funktion nicht behindern. Häufig finden sich in der Hausordnung Regelungen dazu, wie der Hausflur und das Treppenhaus genutzt werden sollen und dürfen. Eine Regelung, nach der das Abstellen von Gegenständen gleich welcher Art im Hausflur grundsätzlich komplett verboten ist, dürfte vor Gericht jedoch in aller Regel keinen Bestand haben.
Dies erklärt sich in erster Linie damit, dass die Gerichte bei ihren Entscheidungen zwischen den jeweils abgestellten Gegenständen differenzieren.
Inhalt
Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator im Hausflur
Wer im Rollstuhl sitzt oder auf einen Rollator angewiesen ist, ist oft schlichtweg nicht in der Lage, sein Hilfsmittel über die Treppen und durch mehrere schwere Türen hindurch in die Wohnung oder den Keller zu tragen. Ähnliches gilt für Eltern mit Kinder im Kinderwagenalter. Selbst wenn es einen Aufzug gibt, ist dieser oft so klein und eng, dass der Kinderwagen bestenfalls zusammengeklappt hineinpasst.
Neuere und größere Gebäude verfügen vielfach über eigene Räume oder Abstellplätze für Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen. Diese befinden sich jedoch häufig im Keller oder der Weg dorthin führt über enge Treppen und durch schwere Brandschutztüren.
Aus rechtlicher Sicht gilt, dass solche Gegenstände im Hausflur abgestellt werden dürfen, wenn es keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten gibt und der Mietvertrag oder die Hausordnung keine anderslautenden Vereinbarungen enthalten. Allerdings müssen der Kinderwagen, der Rollstuhl oder der Rollator so platziert sein, dass andere Hausbewohner dadurch nicht behindert werden. Genau hier liegt der Knackpunkt, der nicht selten zu Unstimmigkeiten führt.
Ist der Hausflur nämlich ohnehin schon recht eng, nimmt der Kinderwagen oder das Hilfsmittel noch zusätzlich Platz weg, so dass es noch enger wird. Mehrere Gerichte haben übereinstimmend festgestellt, dass ein Abstellverbot nicht zulässig ist, wenn ein Mieter darauf angewiesen ist, den Kinderwagen, seinen Rollstuhl oder die Gehhilfe im Hausflur zu parken (unter anderem LG Berlin, Az. 63 S 487/08, AG Frankfurt, Az. 33 C361/97-27 oder LG Hannover, Az. 20 S 39/05).
Allerdings muss der Mieter sicherstellen, dass das abgestellte Gefährt zur Seite geschoben werden kann, beispielsweise um eine Nebentür zu öffnen oder den Briefkasten zu erreichen. Das Oberlandesgericht Hamm wiederum wertet es als durchaus übliches Verhalten, den Kinderwagen vorübergehend auch in einem engen Hausflur abzustellen. Über Nacht oder wenn der Kinderwagen über einen längeren Zeitraum nicht benötigt wird, müssten ihn die Eltern jedoch in die Wohnung, den Keller oder einen für diesen Zweck vorgesehenen Abstellraum bringen (Az. 15 W 444/00).
Schuhe, Regenschirme und andere Gegenstände im Hausflur
Viele Mieter lassen ihre Schuhe vor der Wohnungstür stehen. Werden die Schuhe nur vorübergehend im Hausflur geparkt und beispielsweise auf der Fußmatte vor der Tür abgestellt, ist dagegen nichts einzuwenden. So urteilte zumindest das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 168-169/88). Das Gericht erklärte, dass es weit verbreitet sei, schmutzige Schuhe insbesondere bei schlechtem Wetter vor der Wohnung abzustellen.
Eine Gefahrenquelle wären die abgestellten Schuhe nicht, denn wenn jemand in die Wohnung wolle, würde er die Schuhe vor der Tür zwangsläufig sehen. Allerdings haben andere Gerichte auch schon gegenteilige Entscheidungen getroffen, unter anderem dann, wenn es in der jeweiligen Wohngegend nicht üblich ist, schmutzige Schuhe vor der Wohnungstür stehen zu lassen.
Stellt ein Mieter einen Schuhschrank vor die Wohnungstür oder montiert er eine Garderobe im Hausflur, sieht die Situation noch einmal ganz anders aus. Möbel und Einrichtungsgegenstände gehören in die Wohnung, haben im gemeinsamen Hausflur also grundsätzlich nichts zu suchen. Hinzu kommt, dass eine fest montierte Garderobe oder andere Gegenstände, die angeschraubt oder fest gedübelt werden, prinzipiell nicht den üblichen Nutzungsbestimmungen eines gemeinschaftlich genutzten Raumes entsprechen.
Da es sich nämlich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG handelt, brauchen Besitzer von Eigentumswohnungen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft (OG München, Az. 34 Wx 160/05). Generell gilt, wie grundsätzlich bei allem, was mit der Nachbarschaft zu tun hat, dass ein Gespräch mit den Nachbarn eine Lösung bringen kann, mit der alle Beteiligten leben können.
Der eine Mieter findet es optisch schön, wenn das Treppenhaus mit Bildern und ein paar Pflanzen dekoriert ist. Ein anderer Mieter kann sich mit der Deko im Hausflur vielleicht weniger anfreunden. Der eine Mieter ärgert sich möglicherweise über den Kinderwagen oder die Gehhilfe, die im Eingangsbereich herumstehen. Ein anderer Mieter hat sicherlich Verständnis dafür, dass die Gefährte nicht jedes Mal in die Wohnung geschleppt werden.
Wenn jeder ein wenig Rücksicht auf den anderen nimmt und etwas Verständnis für die Gegenseite zeigt, lässt sich aber dennoch oft ein Mittelweg finden, ohne dass gleich der Vermieter oder gar kein Gericht eingeschaltet werden müssen.
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Thema: Der Hausflur als Abstellraum – was ist erlaubt?
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