Die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen
Für die meisten ist es völlig selbstverständlich, sich abends gemütlich vor den Fernseher zu setzen und sich einen Film, eine Serie, eine Reportage, eine Show oder die Nachrichten anzuschauen. Doch was ist, wenn es in der Mietwohnung gar keinen Fernsehanschluss gibt? Oder wenn der bisherige Fernsehanschluss nicht mehr genutzt werden kann, beispielsweise wegen eines Defekts oder einer Umstellung?

Der folgende Beitrag klärt über die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen auf:
Inhalt
- 1 Grundsätzliches zum Fernsehanschluss im Mietrecht
- 2 Die Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter
- 3 Moderne Empfangswege:
- 3.1 IPTV & Streaming in Mietwohnungen
- 3.2 DVB-T2 HD: Fernsehen ohne Kabel – wann zustimmungsfrei?
- 3.3 Satellitenschüssel: Montagearten, die Streit vermeiden
- 3.4 Denkmalschutz, Hausordnung & optische Belange
- 3.5 Zustimmung in der Praxis: So gelingt die Einigung
- 3.6 Rückbau, Haftung & Versicherung
- 3.7 Wenn die Hausanlage umgestellt oder defekt ist
- 3.8 Besondere Konstellationen: Auslandsprogramme & Vielfalt
- 4 Schnelle Do’s & Don’ts für Mieter:innen
Grundsätzliches zum Fernsehanschluss im Mietrecht
Eine gesetzliche Regelung zum Fernsehanschluss gibt es im Mietrecht nicht. Weder der Mieter noch der Vermieter können sich also auf einen bestimmten Paragrafen berufen, der eindeutig festlegen würde, ob und mit welchem Fernsehanschluss eine Mietwohnung ausgestattet sein muss.
Trotzdem gibt es Gesetze und Regelungen, die bei dieser Frage Anwendung finden. Hierzu gehört § 535 BGB.
Demnach ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in dem Zustand zu erhalten, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben war oder im Rahmen des Mietvertrags vereinbart wurde.
Übertragen auf die Praxis heißt das:
Wenn ein Fernsehanschluss vorhanden war, als der Mieter in die Wohnung eingezogen ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Mieter auch weiterhin fernsehen kann.
Gleiches gilt, wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung mit einem Fernsehanschluss ausgestattet ist oder (beispielsweise bei einem Neubau) werden wird. Außerdem muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Fernsehanschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt.
Tritt also ein Defekt auf, muss der Vermieter entsprechende Reparaturmaßnahmen veranlassen. Anders sieht es aus, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat, kein Fernsehanschluss vorhanden war und im Mietvertrag auch keine Vereinbarungen dazu getroffen wurden.
In diesem Fall kann der Mieter nämlich nicht verlangen, dass der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne installiert oder den Anschluss an das Kabelnetz veranlasst. Auf Funk und Fernsehen muss der Mieter aber trotzdem nicht verzichten.
Die rechtliche Grundlage hierfür schafft nämlich das Grundgesetz in Artikel 5, Absatz 1. Demnach hat jeder das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.
Rundfunk und Fernsehen gehören zu diesen allgemein zugänglichen Quellen. Deshalb muss der Vermieter dem Mieter erlauben, eine Einzelantenne anzubringen, wenn keine andere Möglichkeit zum Fernsehempfang gegeben ist. Die Kosten hierfür muss der Vermieter aber weder übernehmen noch sich daran beteiligen.
Der Vermieter ist also nicht dazu verpflichtet, sich um einen Fernsehanschluss zu kümmern, wenn dieser kein Vertragsbestandteil der Mietsache ist.
Andersherum darf er dem Mieter aber auch nicht verbieten, selbst einen Fernsehanschluss zu installieren.

Die Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter
Stellt der Vermieter einen Fernsehanschluss zur Verfügung, kann er auch darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Ist in der Mietwohnung also beispielsweise ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter stattdessen eine Satellitenschüssel als Gemeinschaftsanlage installiert.
Möchte der Mieter selbst einen Fernsehanschluss einbauen, gilt folgendes:
- Kabelanschluss: Möchte der Mieter Kabelfernsehen empfangen, kann er sich an das Kabelnetz anschließen lassen. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag mit einem Kabelanbieter seiner Wahl zu schließen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kabelanschluss entstehen, muss er aber selbst übernehmen.
- Antenne: Ist keine Gemeinschaftsanlage vorhanden, kann der Mieter eine Radio- und Fernsehantenne installieren lassen. Er sollte sich zuvor aber unbedingt mit dem Vermieter absprechen, denn er braucht dessen Zustimmung. Der Vermieter muss den Anbau zwar genehmigen, hat allerdings ein Mitspracherecht, was den Ort und die Art der Montage angeht.
Grundsätzlich muss es der Vermieter nicht dulden, dass das Gebäude durch die Installation der Antenne beschädigt wird. Andersherum darf er keine Montage fordern, die für den Mieter mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre.

Ist bereits eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, kann der Mieter eine zusätzliche Antenne aufstellen, wenn er weitere Programme empfangen möchte. Auch hier gilt aber, dass er den Anbau mit dem Vermieter abklären sollte. Die Kosten für die Antenne und ihre Montage muss der Mieter selbst tragen.
Satellitenschüssel: Für die Satellitenschüssel gilt Ähnliches wie für die Fernsehantenne. Ist keine Gemeinschaftsanlage und kein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter den Anbau einer Satellitenschüssel genehmigt. Der Vermieter kann allerdings vorgeben, wo am Gebäude die Satellitenschüssel aufgehängt wird.
Außerdem dürfen dem Vermieter im Zusammenhang mit der Satellitenschüssel keinerlei Kosten entstehen.
Ist der Fernsehempfang ist guter Qualität und ausreichender Vielfalt bereits durch eine Gemeinschaftsanlage oder einen Kabelanschluss gegeben, kann der Vermieter den Wunsch nach einer zusätzlichen Einzelanlage ablehnen. Etwas einfacher gestaltet sich die Situation dann wieder, wenn der Mieter ausländische Wurzeln hat.
Bietet das Kabelnetz keinen oder nur einen einzigen Sender aus der Heimat, muss er es nicht akzeptieren, wenn der Vermieter auf den bestehenden Kabelanschluss verweist.
Stattdessen kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter den Anbau einer Satellitenschüssel (auf Kosten des Mieters) gestattet.
Gleiches gilt, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen ein besonderes Interesse an Fernsehsendern aus dem Ausland oder zu bestimmten Themenbereichen, die über das Kabelnetz nicht zu empfangen sind, hat.

Moderne Empfangswege:
IPTV & Streaming in Mietwohnungen
IPTV und Streaming über den Internetanschluss sind für viele Haushalte eine einfache Lösung – ganz ohne Antenne oder Schüssel. Weil keine baulichen Veränderungen nötig sind, braucht es in der Regel keine Vermieterzustimmung.
Wichtig ist nur: Der Internetanschluss muss stabil und schnell genug sein. Für die Wahl des Anbieters kann der Mieter einen eigenen Vertrag schließen; die laufenden Kosten trägt er selbst.
DVB-T2 HD: Fernsehen ohne Kabel – wann zustimmungsfrei?
DVB-T2 HD empfängst du je nach Region mit Zimmer- oder Außenantenne. Innenantennen sind zustimmungsfrei. Außenantennen am Fensterrahmen, auf dem Balkon oder an der Fassade sind zustimmungspflichtig, sobald Bohrungen, Durchbrüche oder eine sichtbare Veränderung der Gebäudehülle vorgenommen werden.
Tipp: Prüfe vorab die Senderabdeckung am Wohnort und die optimale Antennenposition innerhalb der Wohnung. So sparst du dir Außenmontagen mit Genehmigungsaufwand.

Satellitenschüssel: Montagearten, die Streit vermeiden
Der Vermieter darf den Anbau grundsätzlich nicht verweigern, wenn keine andere Empfangsmöglichkeit besteht oder ein besonderes Informationsinteresse (z. B. Auslandsprogramme) vorliegt. Gleichzeitig darf er Ort und Art der Montage mitbestimmen.
Praxisnahe, konfliktarme Lösungen:
- Balkonständer/Klemmbefestigung ohne Bohren; Schüssel bleibt hinter der Brüstung und ist von der Straße kaum sichtbar.
- Flachdach-Ballastierung (nur mit Haus-/Dachgenehmigung), keine Dachhaut-Durchdringung.
- Mast an bestehender Konsolenhalterung statt neuer Fassadenbohrungen.
Achte auf Windlast, fachgerechte Erdung und Kabeldurchführung (z. B. Fensterdurchführung statt Mauerdurchbruch).
So erfüllst du das berechtigte Interesse des Vermieters an Bauteilschutz und optischem Erscheinungsbild.
Denkmalschutz, Hausordnung & optische Belange
Bei denkmalgeschützten Gebäuden, in Erhaltungssatzungen oder bei klaren Gestaltungsvorgaben in der Hausordnung gelten häufig strengere Regeln. In solchen Fällen punktet eine nicht-invasive Balkonlösung oder eine unauffällige Flachantenne.
Grundsatz: Kein sichtbarer Schaden am Gebäude und möglichst geringe optische Beeinträchtigung.
Zustimmung in der Praxis: So gelingt die Einigung
Für eine zügige Zustimmung hilft ein kurzes, sachliches Anschreiben mit:
- gewähltem Empfangsweg (z. B. Sat-Schüssel/Balkonhalterung), Montageort und Befestigungsart
- Hinweis „ohne Durchdringung der Fassade/ohne Bohrungen“ (falls zutreffend)
- Installationsskizze (Foto der Stelle, Pfeilmarkierung)
- Rückbauzusage zum Mietende und Haftungsübernahme für Schäden durch die Anlage
- bei Auslandsprogrammen: kurzer Nachweis des besonderen Informationsbedarfs (z. B. Sprache/Heimatprogramme, berufliches Erfordernis)
Schriftform schafft Klarheit – für beide Seiten.

Rückbau, Haftung & Versicherung
Die Kosten der Installation, des Betriebs und des Rückbaus trägt der Mieter. Bei Sturmschäden oder unsachgemäßer Montage kann Haftung entstehen. Prüfe deshalb, ob Privathaftpflicht oder Hausrat passende Bausteine für Anlagenschäden/Drittschäden abdecken.
Vereinbare im Zweifel Wartung und fachgerechte Demontage bereits bei der Zustimmung.
Wenn die Hausanlage umgestellt oder defekt ist
Wurde beim Einzug Fernsehempfang zugesichert oder war er tatsächlich vorhanden, hat der Vermieter den Gebrauchszustand zu erhalten. Das umfasst Reparaturen oder gleichwertigen Ersatz der Empfangsmöglichkeit.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Technik (z. B. zwingend Sat statt Kabel) besteht jedoch nicht; entscheidend ist, dass Fernsehen weiterhin möglich ist – in vergleichbarer Qualität.
Besondere Konstellationen: Auslandsprogramme & Vielfalt
Wer Programme aus dem Heimatland sehen möchte und über Kabel/Anlage keinen adäquaten Zugang hat, kann eine Einzelsat-Lösung verlangen – auf eigene Kosten, bei zumutbarer Montage.
Gleiches gilt, wenn berufliche Gründe besondere Fachprogramme erfordern, die anders nicht empfangbar sind. Hier hilft eine kurze Begründung in der Anfrage.

Schnelle Do’s & Don’ts für Mieter:innen
Do’s
- Erst prüfen, welche Empfangswege (IPTV, DVB-T2 HD, Kabel, Sat) ohne Bauarbeiten möglich sind.
- Zustimmung rechtzeitig, schriftlich und mit Skizze/Daten einholen.
- Nicht-invasive Montage bevorzugen: Balkonständer, Klemmen, Fensterdurchführungen.
- Rückbau/Haftung zugesichert? Kurz festhalten.
Don’ts
- Fassadenbohrungen ohne Genehmigung.
- Sichtbare Kabeltrassen an der Außenwand, die die Optik stören.
- Montage auf Gemeinschaftsflächen (Dach, Treppenhaus) ohne ausdrückliche Freigabe.
Mini-FAQ
Brauche ich für IPTV eine Erlaubnis?
In der Regel nein – keine baulichen Maßnahmen, eigener Vertrag, eigene Kosten.
Darf der Vermieter meine Sat-Schüssel generell verbieten?
Nein, nicht pauschal. Er kann Ort/Art der Montage vorgeben, Kostenfreiheit für ihn verlangen und auf optische/bauliche Belange achten.
Wer zahlt Reparaturen an der Gemeinschaftsanlage?
Bei vertraglich geschuldetem TV-Empfang fällt die Instandhaltung in den Bereich des Vermieters; laufende Nutzungsentgelte/Verträge der Mieter (z. B. Kabel/Streaming) tragen diese selbst.
Mehr Ratgeber, Anleitungen und Tipps für Mieter und Vermieter:
- Richtig lüften an heißen Sommertagen
- Generation Miete: Ist der Immobilienerwerb wirklich so schwierig?
- Wohnungsanzeigen richtig lesen
- Wie funktioniert eigentlich die Städtebauförderung?
- Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 2. Teil
- Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 1. Teil
- 4 Fragen zum Pool im Garten
- Schlüssel verloren – was tun?
Thema: Die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Die Vorschriften zur Temperatur in der Wohnung, 1. Teil - 13. August 2025
- Richtig lüften an heißen Sommertagen - 11. Juli 2025
- Generation Miete: Ist der Immobilienerwerb wirklich so schwierig? - 13. Juni 2025
Wie aber sieht es aus, wenn der Vermieter bereis im Mietvertrag eine Kabelgesellschaft anführt, die (via Breitband) den Empfang des Fersehsignals durch eine zusätzlich zu entrichtende Gebühr durch den Mieter auf eben diese Kabelfirma schiebt;- bei der man letztlich nur noch auf den Kontoauszügen nachverfolgen kann um WELCHE der sich die Klinke in die Hand gebenden Anbieter handelt.
Da diese ( nach endlosen Recherchen ermittelt) nun aber genau weiß, dass das Signal zwischenzeitlich nicht mehr ausreicht und nur durch die Anmietung eines ZUSÄTZLICHEN- Recivers – mit wiederum ZUSÄTZLICHEN Kosten für den Mieter verbunden ist ?
Soll heißen, die für den Empfang des ( nicht funtionierenden Signals) kommen (stillschweigend) erzwungener Maßen noch weitere, weit höhere Kosten auf den Mieter zu. Ist das nicht illegal ?
Mein Vermieter hat den Fernsehanschluss 7 Wochen gekappt. Ich bin Schwerbehindert RF 90% . Über mir wohnt eine Frau mit besonders gutem Gehört. Bei der Hitze muss ich das Fenster öffnen. Ich bin auch sonst schwerstkranke und an Bett gebunden, jede Fernsehsendung ist für mich eine Ratesendung. Ich kann am normalen Leben nicht teilnehmen. Ich bekomme Grundsicherung und habe kein Geld für Mundbügel.