FAQ zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs beim Kabelanschluss, 1. Teil

FAQ zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs beim Kabelanschluss, 1. Teil

Die Politik hat beschlossen, das sogenannte Nebenkostenprivileg beim Kabelanschluss abzuschaffen. Doch was genau bedeutet das? Was ändert sich für Mieter? Und welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Kabelgebühren? In einem zweiteiligen Beitrag beantworten die häufigsten Fragen!

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FAQ zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs beim Kabelanschluss, 1. Teil

Was genau ist das Nebenkostenprivileg?

Als Nebenkostenprivileg wird bezeichnet, dass die Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen haben mit dem Betreiber des Kabelnetzes oft Sammelverträge abgeschlossen. Solche Verträge werden auch Mehrnutzerverträge genannt und die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso.

Dabei bezahlen die Mieter die Gebühren für den Kabelanschluss über die Nebenkosten an den Vermieter. Er leitet das Geld anschließend an den Kabelnetzbetreiber weiter.

Diese Regelung kann übrigens nicht nur beim Fernsehempfang angewendet werden. Stattdessen ist sie auch beim Telefon- und Internetanschluss möglich.

Warum wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft?

Bei seiner Einführung vor rund 40 Jahren war das Kabelfernsehen eine echte Neuerung. Konnten bis dahin nur drei bis fünf analoge Fernsehprogramme empfangen werden, ermöglichte der neue Kabelanschluss den Empfang von bis zu 30 analogen Fernsehsendern.

Doch was seinerzeit eine Innovation war, ist heute längst veraltet. Inzwischen erfolgt die Fernsehübertragung komplett digital. Außerdem sind neue Übertragungswege dazugekommen, so zum Beispiel Fernsehen übers Internet.

Für Mieter ist es aber nicht besonders reizvoll, auf andere Übertragungswege umzusteigen, wenn sie den Kabelanschluss trotzdem weiterhin über die Nebenkosten bezahlen müssen.

Bislang sah die Regelung vor, dass der Vermieter die Kosten für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss in einem Mehrfamilienhaus in der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umlegen kann.

Dadurch müssen die Mieter die Gebühren bezahlen, auch wenn sie den gemeinsamen Kabelanschluss womöglich gar nicht nutzen.

Würde ein Mieter zu einem anderen Übertragungsweg wechseln, müsste er folglich für den Fernsehempfang doppelt bezahlen. Durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ändert sich das.

Wann fällt das Nebenkostenprivileg weg?

Die Streichung der Kabelgebühren als umlagefähige Betriebskosten erfolgte, als das Telekommunikationsgesetz novelliert wurde. Die neuen Regelungen traten schon am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Allerdings gilt bis Ende Juni 2024 eine Übergangsfrist. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 können Mieter dann frei wählen, in welcher Art sie ihr Fernsehen empfangen wollen.

Wie wirkt sich die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs auf die Kosten für den Kabelanschluss aus?

In vielen Bereichen können sich Verbraucher ihren Anbieter selbst aussuchen. Das gilt zum Beispiel für Strom und Gas oder den Mobilfunk. Je mehr Wettbewerb es gibt, desto stärker sinken die Preise. Ein eindrucksvoller Beleg dafür ist das Telefon.

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Mitte der 1990er-Jahre wurden im Festnetz für ein Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute fällig. Wer mit Verwandten oder Freunden eine halbe Stunde lang telefonierte, hatte also fast zehn Euro auf seiner Rechnung.

Die Öffnung des Telefonmarktes brachte neue und viel preiswertere Tarife auf den Markt. Inzwischen gibt es fast nur noch Flatrates, die weniger als fünf Euro für den ganzen Monat kosten.

Die Betreiber von Kabelnetzen und Anbieter von Kabelanschlüssen waren von der Gesetzesänderung aber alles andere als begeistert. Sie befürchten, dass viele der Kabelanschlüsse, die bisher in größeren Wohneinheiten über Jahrzehnte hinweg vertraglich sicher waren, nun gekündigt werden.

Denn die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ermöglicht Mietern, zu anderen Übertragungsarten zu wechseln, ohne dass doppelte Gebühren für den Fernsehempfang fällig werden.

Aus diesem Grund versuchen Kabelnetzbetreiber Panik zu schüren. Sie warnen vor teuren Kabelanschlüssen, die für viele Verbraucher unbezahlbar werden könnten. Auf diese Weise möchten sie erreichen, dass die Politik auf die Umsetzung der Gesetzesänderung verzichtet.

Tatsächlich ist zwar davon auszugehen, dass die Kabelgebühren etwas teurer werden. Experten schätzen aber, dass sich die Erhöhung in einem Rahmen von höchstens zwei bis drei Euro pro Monat bewegen wird.

Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten nach der Kündigung eines Sammelvertrags für einen entsprechenden Einzelnutzervertrag etwa acht bis zehn Euro monatlich betragen.

Was gilt für Besitzer von Eigentumswohnungen?

Bei Wohnungseigentümern gestaltet sich die Sachlage ein wenig komplizierter. Denn hier bleibt maßgeblich, worauf sich die Eigentümergemeinschaft einigt.

Die gesetzlichen Neuregelungen gehen mit einem Sonderkündigungsrecht einher. Dadurch können bestehende Sammelverträge zum 31. Juni 2024 gekündigt werden, wenn die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss fasst.

Unternimmt sie aber nichts oder spricht sie sich gegen eine Kündigung aus, läuft der Mehrnutzervertrag wie bislang weiter. Für die Besitzer der Eigentumswohnungen heißt das, dass sie die Kosten für den Kabelanschluss nach wie vor über das Hausgeld bezahlen müssen. Mit ihren Mietern können sie die Gebühren aber nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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