Rechte und Pflichten als Mieter im Garten

Rechte und Pflichten als Mieter im Garten 

Mit den ersten Sonnenstrahlen und warmen Tagen beginnt auch die Gartensaison und da ist es natürlich umso schöner, wenn der Garten unmittelbar vor der Haustür liegt und Bestandteil der Wohnung ist.

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Wird der Garten gemietet, sind die Vereinbarungen im Mietvertrag und der Hausordnung verbindlich und regeln alle Punkte im Hinblick auf Nutzung und Pflege. 

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Rechte und Pflichten
im Garten für Mieter und Vermieter:

•        Die Nutzung.

Wird der Garten zusammen mit einer Wohnung oder als Gemeinschaftsgarten für alle Mietparteien vermietet, dürfen ihn die Mieter nutzen. Bei einem Einfamilienhaus gilt ein Garten automatisch als mitvermietet, sofern im Mietvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

Bei einem Gemeinschaftsgarten kann der Vermieter grundsätzlich festlegen, was erlaubt ist und was nicht. Schließt er beispielsweise aus, dass im Garten Fußball gespielt werden darf, müssen sich die Mieter daran halten. Einer Umgestaltung des Gemeinschaftsgartens müssen alle Mieter sowie natürlich der Vermieter zustimmen.

Wird der Garten nur von einem Mieter genutzt, darf dieser Mieter beispielsweise kleine Bäume pflanzen, einen Gartenteich anlegen, Gemüse anbauen oder Blumen einpflanzen. Eingriffe in den bestehenden Pflanzenbestand müssen aber mit dem Vermieter abgesprochen werden. Zieht der Mieter aus, darf der Vermieter verlangen, dass der Garten wieder in den Ursprungszustand versetzt wird.

•        Die Pflege.

Bei einem Gemeinschaftsgarten kann der Vermieter entweder einen Gärtnereibetrieb mit der Pflege beauftragen und die Kosten auf alle Mieter umlegen oder die Pflege auf die Mieter übertragen. In diesem Fall kann er zudem festlegen, welche Arbeiten in welchem Umfang durchgeführt werden müssen, beispielsweise in der Form, dass der Rasen immer im Wechsel ein Mal pro Monat gemäht werden muss.

Wird der Garten nur von einem Mieter genutzt, ist die Verpflichtung zur Gartenpflege in aller Regel Bestandteil des Mietvertrages. Allerdings gehören hierzu nur einfachere Arbeiten wie beispielsweise Rasenmähen oder das Zusammenkehren von Laub. Das hierfür erforderliche Gerät muss der Vermieter nicht zur Verfügung stellen und auch keine Reparaturkosten von beispielsweise dem Rasenmäher übernehmen.

•        Balkon.

Gehört ein Balkon zur Wohnung, darf der Mieter diesen nach Lust und Laune begrünen. Voraussetzung ist allerdings, dass herabwachsende Zweige, Blüten und Blätter, die herunter fallen, oder das Gießwasser den Wohnraum anderer Mieter nicht beeinträchtigen.

•        Relevante Gerichtsurteile.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (10 U 70/04) hat entschieden, dass ein Mieter nur einfache Arbeiten durchführen muss, wenn im Mietvertrag die Gartenpflege nur allgemein vereinbart wurde. Düngen, Gehölze zu beschneiden oder die Säuberung des Gartenteiches gehören nicht dazu. Nach einem Urteils des Amtsgerichtes Solingen (11 C 235/78) dürfen auch Freunde von Kindern eines Mieters in einem Gemeinschafts- oder Einzelgarten spielen.

Zudem dürfen in einem Garten Spielgeräte und ein Sandkasten aufgestellt werden, solange diese nicht dauerhaft durch beispielsweise Betonsockel mit dem Boden verbunden sind, entschied das Amtsgericht Kerpen (20 C 443/01).

Das Landgericht Potsdam hat geurteilt, dass die Kosten für die Gartenpflege bei einem Gemeinschaftsgarten auf alle Mieter umgelegt werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind aber Anschaffungskosten für Gartengeräte, die der Vermieter tragen muss (11 S 81/01).

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Thema: Rechte und Pflichten der Mieter im Garten

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