Wann dürfen Hecken wie geschnitten werden? Teil 1

Wann dürfen Hecken wie geschnitten werden? Teil 1

Ist die Hecke so kräftig gewachsen, dass sie jetzt zu üppig oder zu hoch ist, greift so mancher Hobbygärtner zur Heckenschere oder Säge. Und wenn er schon dabei ist, die Hecke zu trimmen, kann er auch gleich Bäume, Sträucher und andere Gewächse stutzen. Mitunter fallen der Betriebsamkeit zudem Pflanzen zum Opfer, die vom Nachbargrundstück herüber ranken. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn für das Heckenschneiden gibt es gesetzliche Grenzen.

Anzeige

Wann dürfen Hecken wie geschnitten werden Teil 1

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir die wichtigsten Regelungen und Vorschriften!:

Wann dürfen Hecken geschnitten werden?

Hecken schützen einerseits vor neugierigen Blicken und bieten andererseits Vögeln und anderen Tieren Nistplätze und Unterschlupf. Um den Außenbereich fit für den Sommer zu machen, scheint das Frühjahr der optimale Zeitpunkt zu sein.

Allerdings enthält das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine klare Regelung. So gilt gemäß § 39 BNatSchG bundesweit einheitlich seit 2010, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September weder geschnitten noch auf Stock gesetzt werden dürfen.

Der Heckenschnitt muss also spätestens am letzten Tag des Februars erledigt sein oder bis Oktober warten. Eine Missachtung der Regelung kann eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Gibt es Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung?

Schonende Form- und Pflegeschnitte, durch die der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird, sind laut Bundesnaturschutzgesetz jederzeit erlaubt. Es spricht also nichts dagegen, die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt nachgewachsen sind, abzuschneiden.

Auch gegen einen Pflegeschnitt bei Obstgehölzen hat der Gesetzgeber nichts einzuwenden. Bäume, die in Haus- und Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ebenfalls ausgenommen.

Sie dürfen ganzjährig radikal gestutzt und sogar komplett gefällt werden. Allerdings kann es sein, dass es die Satzung der Gemeinde notwendig macht, sich für das Fällen von Bäumen eine Genehmigung einzuholen.

Haben sich Vögel eine Hecke oder einen Baum als Nistplatz ausgesucht, muss der Rückschnitt warten. Denn das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, Lebensstätten wild lebender Tiere ohne plausiblen Grund zu beschädigen oder zu zerstören.

Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Pflegeschnitte, die prinzipiell ganzjährig erlaubt sind.

Der Hobbygärtner sollte sich deshalb immer vergewissern, dass sich in der Hecke Vögel keinen Brutplatz und andere Kleintiere keinen Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur dann kann er beherzt zur Heckenschere oder Motorsäge greifen.

Hält sich der Hobbygärtner nicht an die Vorschriften, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ob der Hobbygärtner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, spielt dabei keine Rolle.

Eine Ausnahme gibt es aber noch. So ist ein Heckenschnitt immer erlaubt, wenn er der Verkehrssicherheit dient und ein schnelles Eingreifen erfordert. So ein Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn es heftig gestürmt hat und eine große Hecke nun auf den Gehweg oder die Straße zu kippen droht.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 1. Teil

Aber auch in diesem Fall kann es nicht schaden, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren und sich nach einer erforderlichen Genehmigung zu erkundigen.

Wann dürfen Hecken wie geschnitten werden Teil 1 (1)

Was ist, wenn Nachbars Hecke zu hoch wird?

Wenn die Hecke des Nachbarn immer höher wird oder auf das eigene Grundstück ragt, ist es ratsam, das Gespräch zu suchen. Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich um die Pflanzen zu kümmern und sie zu schneiden.

Deshalb macht es Sinn, den Nachbarn auf die überwachsenden Pflanzenteile aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, den Überhang zu entfernen. Dabei kann auch eine Frist gesetzt werden.

Kommt der Nachbar der Aufforderung nicht nach, ist es erlaubt, selbst zur Heckenschere zu greifen. Voraussetzung dafür ist aber, dass durch die überwachsenden Pflanzenteile eine Beeinträchtigung vorliegt.

Manchmal ragt eine Hecke nicht über den Zaun, sondern ist einfach zu hoch. Auch eine Hecke als Sichtschutz darf nicht grenzenlos in die Höhe wachsen.

Schattenwurf ist zwar nicht zu beanstanden, die Heckenhöhe und der Abstand zum Nachbargrundstück können aber ein Problem sein. Je nach Bundesland enthält das Nachbarschaftsrecht unterschiedliche Regelungen zum Grenzabstand und der Maximalhöhe.

Bevor es zu ernsthaften Streitigkeiten kommt, ist also ratsam, sich zunächst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

Wann darf welcher Nachbar zur Heckenschere greifen?

Niemand darf einfach so die Hecke auf einem Nachbargrundstück zurückschneiden. Ragt die Hecke des Nachbarn auf das eigene Grundstück und unternimmt der Nachbar innerhalb einer angemessenen Frist nichts dagegen, darf der Eigentümer den Überhang entfernen.

Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach darf der Eigentümer Äste, Zweige und Wurzeln von Gewächsen entfernen, die sich auf dem eigenen Grundstück ausbreiten, wenn der Nachbar sich trotz Aufforderung nicht darum kümmert.

Außerdem ist ein Rückschnitt zulässig, wenn die Pflanzen zu erheblichen Beeinträchtigungen wie zum Beispiel einer zugewucherten Einfahrt oder einer verstopften Dachrinne führen.

Andersherum ist natürlich auch der Nachbar nicht dazu berechtigt, Pflanzen und Gewächse einfach so abzuschneiden.

Der Anspruch auf einen Rückschnitt setzt immer voraus, dass die Zweige oder Wurzeln die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Wer ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund zur Heckenschere greift, begeht eine Sachbeschädigung. Weil die Pflanzen fremdes Eigentum sind, drohen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Wann dürfen Hecken wie geschnitten werden? Teil 1

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

Kommentar verfassen