Gemeinschaftsgarten als Mieter nutzen – 6 Fragen

Gemeinschaftsgarten als Mieter nutzen – 6 Fragen

Obwohl immer mehr Leute Wohneigentum besitzen, wohnen deutlich mehr als die Hälfte der Deutschen zur Miete. Dabei sind vor allem Wohnungen mit Balkon oder einem Gemeinschaftsgarten sehr beliebt. Doch was gilt es bei der Nutzung eines Gemeinschaftsgartens zu beachten? Welche Rechte und Pflichten hat der Mieter bei der Gartennutzung in einem Mehrfamilienhaus?

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Gemeinschaftsgarten als Mieter nutzen - 6 Fragen

Wir beantworten sechs Fragen zum Thema!:

  1. Wann darf der Mieter einen Garten nutzen?

Bloß weil eine Mietwohnung eine Terrasse oder einen Gartenzugang hat, hat der Mieter nicht immer und automatisch auch das volle Nutzungsrecht für den Garten.

Während in einigen Mietshäusern die Nutzung als Gemeinschaftsgarten erlaubt ist, ist der Garten in anderen Wohnanlagen eher Zierde. Spielen, Sonnenbaden oder Grillen auf der Gartenfläche sind dort tabu.

Als Grundregel gilt, dass die Nutzung eines Gartens ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart sein muss. Ein vorhandener Garten ist nicht automatisch im Mietumfang enthalten.

  1. Wie sollte die Gartennutzung geregelt sein?

Zunächst einmal sollte der Mieter abklären, ob es sich bei einer Grünfläche überhaupt um einen Gemeinschaftsgarten handelt. In einigen Wohngebäuden gehört der Garten zur Erdgeschosswohnung dazu, sodass die Nutzung des Gartens den Mietern dieser Wohnung vorbehalten bleibt.

Manchmal behält sich auch der Vermieter das Recht vor, den Garten selbst zu nutzen. Dadurch steht er als Gemeinschaftsgarten nicht zur Verfügung.

Handelt es sich um einen Gemeinschaftsgarten, muss es Vereinbarungen zur Nutzung geben. Diese Vereinbarungen stehen entweder im Mietvertrag, in der Hausordnung oder in einer Zusatzvereinbarung. Erst die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt den Mieter dazu, den Garten tatsächlich zu nutzen.

Prinzipiell wären zwar auch mündliche Absprachen zulässig. Kommt es aber zum Streit mit dem Vermieter oder den Nachbarn, muss der Mieter nachweisen, dass er ein Recht am Gemeinschaftsgarten hat und wie dieses konkret ausgestaltet ist.

Und dieser Nachweis ist schwer zu führen, wenn es nur mündliche Vereinbarungen gab, die kein Unbeteiligter bezeugen kann. Durch schriftliche Absprachen sind deshalb alle auf der sicheren Seite.

  1. Was darf der Mieter im Gemeinschaftsgarten machen?

Ist die Gartennutzung ausdrücklich vereinbart, darf der Mieter den Gemeinschaftsgarten zwar nutzen und auch die Pflege übernehmen. Umgestalten kann er den Garten aber nicht.

Es ist also nicht zulässig, dass der Mieter zum Beispiel neue Sträucher pflanzt, einen Baum fällt, ein Gemüsebeet anlegt oder einen Sandkasten für die Kinder aufstellt. Stattdessen müssen alle gewünschten Änderungen im Vorfeld mit dem Vermieter abgeklärt sein.

Und am besten werden die Absprachen inklusive der Frage nach der Kostenübernahme schriftlich festgehalten. Erfolgte die Umgestaltung ohne Erlaubnis, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.

Etwas anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkreten Angaben dazu enthält, wie der Gemeinschaftsgarten genutzt werden kann.

In diesem Fall können die Hausbewohner untereinander regeln, was für die Nutzung gilt. Auch hier ist es aber sinnvoll, sich zusätzlich mit dem Vermieter abzustimmen, um Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen.

  1. In welchem Umfang kann der Vermieter die Gartennutzung einschränken?

Wird ein Garten als Gemeinschaftsgarten an eine Mietergemeinschaft vermietet, kann der Vermieter die Nutzung nicht grundlos beschränken. So kann er zum Beispiel nicht verbieten, dass Kinder draußen spielen. Genauso kann er nicht untersagen, dass die Mieter eine Sitzgruppe aufstellen.

Auch Gartenfeste mit Gästen sind zulässig, solange der Mieter die Hausordnung beachtet und die gesetzlichen Vorgaben etwa zu Ruhezeiten einhält.

Dass die Aktivitäten im Garten die Nachbarn nicht stören oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen dürfen, versteht sich von selbst. Und generell ist es immer sinnvoll, den Gemeinschaftsgarten als Raum für soziale Kontakte innerhalb der Nachbarschaft zu verstehen.

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Sitzen die Nachbarn gelegentlich zusammen, macht die gemeinschaftliche Gartennutzung viel mehr Spaß und trägt zu einem guten Verhältnis bei.

Weitere Beispiele für mögliche Regelungen sind diese:

  • Der Vermieter kann bestimmen, dass Fahrräder aus Versicherungsgründen nicht im Garten, sondern nur im Fahrradkeller abgestellt werden dürfen.

  • Grillen im Garten ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann der Vermieter offenes Feuer verbieten und auf einen strom- oder gasbetriebenen Grill ohne übermäßige Rauchentwicklung bestehen.

  • Gibt es einen Trockenraum, kann der Vermieter festlegen, dass Wäsche im Garten gar nicht oder nur in einem bestimmten Bereich aufgehängt werden darf.

  • Bauliche Veränderungen im Garten jeglicher Art kann der Vermieter von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.

  • Gehört ein Rasen zum Gemeinschaftsgarten dazu, kann der Vermieter nicht verbieten, dass die Mieter diesen betreten.

  1. Muss der Mieter die Gartenpflege übernehmen?

Vermieter und Mieter sollten eindeutig regeln, wer für die Gartenpflege zuständig ist und wer die Kosten dafür trägt. Die Gartennutzung schließt nicht zwangsläufig die Pflicht zur Gartenpflege ein.

Soll sich der Mieter um die Pflege des Gartens kümmern, braucht es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder einer Zusatzvereinbarung.

Oft kümmert sich aber der Vermieter um die Gartenpflege oder engagiert einen Gärtner. Die Kosten kann der Vermieter dann auf die Mieter umlegen.

Übernehmen ein oder mehrere Mieter die Pflege des Gemeinschaftsgartens und der Außenanlagen, kann der Vermieter sie für ihren Aufwand entschädigen oder die Ausgaben über die Nebenkostenabrechnung erstatten.

Doch selbst wenn der Mieter für die Gartenpflege zuständig ist, muss er nur die üblichen Arbeiten ausführen.

Gartenarbeiten, die gefährlich sind oder Fachkräfte erfordern, fallen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Das gilt zum Beispiel für Baumfällarbeiten oder umfangreiche Heckenschnitte.

  1. Gibt es bei der Gartennutzung ein Gewohnheitsrecht?

Angenommen, langjährige Mieter nutzen den Garten gemeinschaftlich. Sie sitzen dort regelmäßig zusammen und grillen, während die Kinder spielen. Auch die Wäscheleine ist stetig frequentiert.

Nun stellt der Vermieter neue Regeln auf und möchte solche Aktivitäten künftig untersagen.

Auch wenn sich die Mieter möglicherweise ärgern, können sie sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Denn so etwas gibt es im Mietrecht nicht. Gab es bisher keine festen Vereinbarungen zur Gartennutzung, bedeutet das nicht, dass der Vermieter eine stillschweigende Erlaubnis erteilt hat.

Führt er nun verbindliche Regeln ein, müssen sich die Mieter daran halten.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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