Die wichtigsten Infos rund um die Maklerprovision

Die wichtigsten Infos rund um die Maklerprovision 

Die Suche nach einer neuen Wohnung kann nicht nur viel Zeit, sondern auch jede Menge Nerven kosten. Gerade in Städten wird bezahlbarer Wohnraum ohnehin schon immer knapper und dazu kommt oft noch eine Liste mit Anforderungen, die die neue Wohnung möglichst alle erfüllen sollte.

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Richtig schwierig wird es aber, wenn die Zeit auch noch zunehmend drängt, beispielsweise weil die bisherige Wohnung schon bald geräumt werden muss oder der erste Arbeitstag im neuen Job am neuen Wohnort naht. Wer sich nicht selbst auf Wohnungssuche machen möchte oder kann, hat die Möglichkeit, auf professionelle Hilfe zurückzugreifen.

Makler kennen den Wohnungsmarkt, können eine Vorauswahl treffen und interessante Angebote herausfiltern und stehen auch zur Seite, wenn es um Verhandlungen mit dem Vermieter geht.

Die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen, ist zweifelsohne eine bequeme, zeitsparende und nervenschonende Lösung, hat allerdings auch ihren Preis. Nun wird sich so mancher aber vielleicht fragen, wie hoch das Maklerhonorar eigentlich sein darf und wann es dem Makler überhaupt zusteht. 

Hier daher die wichtigsten Infos rund um die Maklerprovision in der Übersicht:   

Wann hat der Makler Anspruch auf ein Honorar?

Das Honorar, das ein Makler für seine Dienste erhält, wird als Courtage oder Provision bezeichnet. Dabei hat der Makler grundsätzlich dann Anspruch auf sein Honorar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

1. Zwischen dem Makler und dem Kunden besteht ein Maklervertrag.

In einem Maklervertrag geht es im Wesentlichen um die Vereinbarung, dass der Kunde die Vermittlungsdienste des Maklers in Anspruch nimmt und eine Provision bezahlt, wenn ihm der Makler erfolgreich eine Wohnung vermittelt.

Dabei muss ein solcher Maklervertrag aber nicht zwangsläufig schriftlich abgeschlossen werden, denn eine mündliche Vereinbarung ist genauso wirksam. Im Zweifel kann es sogar ausreichen, wenn der Makler belegen kann, dass er den Kunden darauf hingewiesen hat, dass bei einer erfolgreichen Wohnungsvermittlung ein Honorar fällig wird und der Kunde dagegen keinen Widerspruch geäußert hat.   

2. Der Makler hat eine Leistung erbracht.

Der Makler muss für den Kunden tätig geworden sein. Dies ist der Fall, wenn er dem Kunden beispielsweise Anschriften von Wohnungen nennt, die in Frage kommen, wenn er zusammen mit dem Kunden freie Wohnungen besichtigt oder wenn er mit dem Vermieter über den Mietvertrag verhandelt. 

3. Ein Mietvertrag muss zustande kommen.

Bei der Maklerprovision handelt es sich um ein Erfolgshonorar. Das bedeutet, die Provision wird grundsätzlich erst dann fällig, wenn die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers dazu geführt hat, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Hat ein Kunde mehrere Makler beauftragt und haben ihm diese Makler die gleiche Wohnung vorgeschlagen, hat nur der Makler Anspruch auf das Honorar, der durch seine Tätigkeit den Vertragsabschluss letztlich herbeigeführt hat.   

Wie hoch darf die Maklerprovision ausfallen?

Der Makler darf maximal zwei Netto-Monatsmieten, allerdings ohne Nebenkosten, als Honorar verlangen. Zu den zwei Nettomieten kommt dann aber noch die gesetzliche Mehrwertsteuer dazu. Fällig wird die Maklerprovision immer erst, nachdem der Makler tätig geworden und erfolgreich eine Wohnung vermittelt hat.

Deshalb ist es dem Makler nicht erlaubt, Vorauszahlungen zu vereinbaren oder zu verlangen. Außerdem darf der Makler Gebühren für Auslagen wie Portokosten oder Entgelte für Schreibarbeiten nicht als zusätzliche Rechnungsposten zu seinem Honorar fordern.

Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme gilt dann, wenn im Maklervertrag vereinbart wurde, dass der Kunde die nachgewiesenen Auslagen erstattet, wenn kein Mietvertrag zustande kommt und der Makler folglich auch keine Maklerprovision erhält. Als zweiten Ausnahmefall darf der Makler Auslagen in Rechnung stellen, wenn nachweisbar Auslagen entstanden sind, die höher waren als eine Monatsmiete. 

Wann steht dem Makler keine Provision zu?

Abgesehen davon, dass der Makler keine Wohnung vermitteln konnte und auch keine Auslagenerstattung als Ersatz für die Provision mangels Mietvertragsabschluss vereinbart wurde, gibt es ein paar weitere Fälle, in denen der Makler keinen Anspruch auf eine Provision hat.

So kann der Makler keine Provision verlangen, wenn:

·         er eine Wohnung vermittelt hat, die ihm selbst gehört, die er verwaltet oder die er selbst vermietet. Handelt es sich allerdings um eine Mietwohnung in einer Anlage mit Eigentumswohnungen, darf der Makler auch dann eine Provision verlangen, wenn er als Verwalter in dieser Anlage tätig ist.

·         er in einer engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu dem Eigentümer, Verwalter oder Mitbewohner von der Wohnung, die er vermittelt hat, steht.

·         es sich bei der vermittelten Wohnung um eine Sozialwohnung handelt.

·         kein neuer Mietvertrag zustande gekommen ist, sondern ein bereits bestehendes Mietverhältnis nur weitergeführt, in neuer Form fortgesetzt oder verlängert wird.

·         er die Interessen des Kunden leichtfertig oder vorsätzlich verletzt hat.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Makler falsche Angaben zu der Wohnung gemacht, wichtige Daten verschwiegen oder relevante Informationen nicht weitergegeben hat.

Stellt sich heraus, dass der Kunde zu viel oder zu Unrecht eine Maklerprovision bezahlt hat, kann er seine Zahlung zurückfordern. Der Anspruch auf eine Rückforderung bleibt vier Jahre lang bestehen. Allerdings kann der Kunde die geleistete Zahlung nur dann zurückverlangen, wenn der Makler tatsächlich eine zu hohe Provision in Rechnung gestellt oder die Courtage wirklich zu Unrecht kassiert hat. Stellt der Kunde fest, dass ihm die vermittelte Wohnung doch nicht so gut gefällt und zieht er deshalb schon nach kurzer Zeit wieder aus, kann er die Maklerprovision nicht zurückverlangen.


Die genauen Regelungen zur Maklerprovision enthalten die Paragraphen 652 bis 655 BGB. Möchte der Kunde auf Nummer sicher gehen, sollte er darauf achten, dass der von ihm ausgewählte Makler Mitglied beim Immobilienverband Deutschland, kurz IVD, ist. Im IVD haben sich der Verband deutscher Makler (VDM) und der Ring deutscher Makler (RDM) zusammengeschlossen und falls es Probleme geben sollte, kann sich der Kunde an den IVD wenden.

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