Das ändert sich 2021 in Sachen Wohnen, 1. Teil

Das ändert sich 2021 in Sachen Wohnen, 1. Teil

Mehr Wohngeld, eine höhere Wohnungsbauprämie für Bausparer, intelligente Messsysteme, die Aussicht auf etwas niedrigere Strompreise: Das kommende Jahr bringt einige Neuerungen mit sich. In einer zweiteiligen Übersicht haben wir zusammengestellt, was sich 2021 in Sachen Wohnen ändert.

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Das ändert sich 2021 in Sachen Wohnen, 1. Teil

Höheres Wohngeld für mehr Haushalte

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2021 eine Abgabe auf die Emission von Kohlendioxid erhoben wird. Der höhere CO2-Preis soll dazu führen, dass der Ausstoß des klimaschädlichen Gases sinkt.

Bemessen wird die Abgabe anhand der CO2-Emissionen, die entstehen, wenn fossile Energieträger verbrennen. Dabei hat die Bundesregierung den Preis für eine Tonne CO2 mit 25 Euro im Jahr 2021 festgelegt. In den Folgejahren wird der CO2-Preis weiter angehoben.

Die CO2-Abgabe wird dazu führen, dass auch die Kosten beim Heizen mit Öl, Erdgas und Fernwärme steigen. Heizöl wird um rund 8 Cent pro Liter teurer, beim Gas werden es etwa 0,6 Cent pro Kilowattstunde sein.

Um sozialen Härten entgegenzuwirken, werden Empfänger von Wohngeld ab Jahresbeginn 2021 bei den Heizkosten entlastet. Das Wohngeld wird im Durchschnitt um rund 15 Euro pro Monat steigen, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen noch einmal bis zu 3,60 Euro dazu.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 665.000 Haushalte von der Entlastung profitieren werden. Darunter sind gut 35.000 Haushalte, die zum ersten Mal oder wieder Anspruch auf Wohngeld haben.

Das Wohngeld unterstützt Haushalte mit einem geringen Einkommen, die keine anderen Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II erhalten. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie selbst nutzen, Wohngeld beantragen.

Die CO2-Komponente beim Wohngeld berechnet sich nach der durchschnittlichen Wohnfläche und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Diese sogenannte Richtfläche beträgt 48 Quadratmeter bei einem Single-Haushalt und 62 Quadratmeter bei einem 2-Personen-Haushalt. Für jeden weiteren Bewohner steigt die Richtfläche um 12 Quadratmeter. Der monatliche Zuschlag, der die Belastung durch die CO2-Abgabe ausgleichen soll, beläuft sich auf 30 Cent pro Quadratmeter Richtfläche.

Wohngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt. Für den Antrag ist die örtliche Wohngeldstelle zuständig.

Baukindergeld endet

Alleinerziehende und Familien mit Kindern erhalten in Form vom Baukindergeld einen staatlichen Zuschuss, der die Finanzierung des Eigenheims erleichtern soll. Pro Kind beträgt der Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, 12.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt verteilt auf zehn Raten zu je 1.200 Euro pro Jahr.

Voraussetzung für das Baukindergeld ist, dass im Haushalt Kinder leben, die jünger sind als 18 Jahre und für die die Eltern Kindergeld erhalten. Außerdem darf das jährliche Haushaltseinkommen bei einem Kind maximal 90.000 Euro betragen, für jedes weitere Kind steigt die Grenze um 15.000 Euro.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kaufvertrag für die Immobilie nach dem 1. Januar 2018 unterschrieben haben. Auch für die Erteilung einer Baugenehmigung gilt dieser Stichtag.

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Eigentlich war die Förderung bis Jahresende 2020 befristet. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Programm aber um drei Monate verlängert. Immobilienkäufer und Bauherren können deshalb noch vom Baukindergeld profitieren, wenn sie den Kaufvertrag bis zum 31. März 2021 abschließen oder bis dahin die Baugenehmigung bekommen.

Für Verträge und Baugenehmigungen ab dem 1. April 2021 ist kein Antrag auf Baukindergeld mehr möglich.

Intelligente Messsysteme nach Wahl des Vermieters

Der Messstellenbetreiber ist das Unternehmen, das die Stromzähler im Gebäude einbaut, betreibt und wartet. Meist handelt es sich dabei um den örtlichen Netzbetreiber. Schon seit Ende Februar 2020 kann der Messstellenbetreiber damit beginnen, intelligente Messsysteme an den dafür vorgesehenen Stellen zu installieren, ohne dass er dafür die Zustimmung des Verbrauchers benötigt.

Das intelligente Messsystem ist ein digitaler Stromzähler, der über ein Kommunikationsmodul die Datenübertragung in beide Richtungen ermöglicht. Deshalb muss der Stromverbrauch auch nicht mehr einmal pro Jahr abgelesen werden. Stattdessen ist er aus der Ferne abrufbar.

In Haushalten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden ist der Messstellenbetreiber dazu verpflichtet, den Austausch vorzunehmen. Ist der Stromverbrauch niedriger, bleibt es dem Messstellenbetreiber überlassen, ob er den neuen Zählertyp installiert.

Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für den Wechsel, muss der Verbraucher sowohl den Austausch akzeptieren als auch die teils hohen Kosten übernehmen. Allerdings muss der Messstellenbetreiber gesetzlich geregelte Preisobergrenzen einhalten.

Andersherum hat der Stromkunde die Möglichkeit, freiwillig den Einbau eines intelligenten Messsystems zu beantragen. In diesem Zuge kann er dann auch den Messstellenbetreiber wechseln, wenn ihm ein anderes Unternehmen ein günstigeres Angebot unterbreitet. Bis Jahresende 2020 konnte ein Mieter dabei frei wählen, für welchen Messstellenbetreiber er sich entscheidet.

Ab 2021 fällt das Auswahlrecht weg. Dann ist nämlich prinzipiell der Vermieter derjenige, der den Messstellenbetreiber aussucht. Voraussetzung dafür ist aber, dass das gesamte Gebäude mit den neuen Zählern ausgestattet wird und der Messstellenbetrieb Strom und mindestens einen weiteren Bereich wie Gas oder Heizwärme bündelt.

Außerdem dürfen die Kosten für den Mieter beim gebündelten Messstellenbetrieb nicht höher sein als bei den bisher getrennten Messstellen. Der Mieter kann im Gegenzug vom Vermieter fordern, dass er alle zwei Jahre Angebote für gebündelte Messstellenbetriebe einholt.

Zentrale Anlaufstelle für energetische Sanierungen

Bisher waren die Fördermaßnahmen des Bundes auf das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien aufgeteilt. Ab 2021 werden die Programme unter der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, kurz BEG, zusammengefasst.

Möchte der Bauherr Fördermittel für eine energetische Sanierung beantragen, zum Beispiel weil er eine Wärmedämmung plant, die Heizung austauschen möchte und eine Baubegleitung in Anspruch nehmen will, muss er dann nur noch einen Antrag bei der BEG als zentrale Anlaufstelle für Sanierungsmaßnahmen stellen.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

Ein Gedanke zu „Das ändert sich 2021 in Sachen Wohnen, 1. Teil“

  1. Es ist echt toll, wie sehr die Digitalisierung seit 2020 fortgeschritten ist. Normalerweise war es üblich, dass ich zum Stromzählen meine Mieter besuchte, aber wegen der Pandemie war das teilweise verboten und man musste auf modernere Alternativen setzen.
    Anfangs war es lästig, aber ich kann nun sagen, dass sich die Zusatzkosten definitiv rentiert haben.

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