Die Gaspreise im Blick: Prognosen und Tipps zum Kostensparen, Teil 1

Die Gaspreise im Blick: Prognosen und Tipps zum Kostensparen, Teil 1

Wie lassen sich bei steigendem Gaspreis Kosten einsparen? Was hat es mit dem CO2-Preis auf sich? Wie ist die Preistendenz? Und wann darf der Anbieter die Gaspreise erhöhen? Wir nehmen die Gaspreise in den Blick, wagen eine Prognose und geben Tipps zum Kostensparen!

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Die Gaspreise im Blick Prognosen und Tipps zum Kostensparen, Teil 1

Eine Prognose für die Gaspreise

Im vergangenen Jahr haben verschiedene Faktoren dazu geführt, dass der Gaspreis zeitweise deutlich gestiegen ist. Er hat sich dann zwar wieder etwas erholt. Doch auch wenn der Gesetzgeber durch verschiedene Maßnahmen versucht hat, gegenzusteuern, ist die Preistendenz steigend.

Ein Grund dafür ist, dass die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen und Fernwärme mit dem Jahreswechsel 2024 wieder auf 19 Prozent steigt. Außerdem verteuert sich der CO2-Preis, auch bekannt als CO2-Steuer, von 30 Euro auf 45 Euro.

Der CO2-Preis ist eine Abgabe, die auf Energieträger wie Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel erhoben wird. Dadurch wird nicht nur Gas, sondern auch das Tanken teurer. Und der CO2-Preis wird bis 2027 jedes Jahr angehoben.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz besagt, dass sich Vermieter seit dem 1. Januar 2023 an den CO2-Kosten ihrer Mieter beteiligen müssen. Was das in konkreten Zahlen bedeutet, lässt sich über den Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums ermitteln.

Ein weiterer Faktor, der zu Mehrkosten führen kann, sind steigende Einkaufspreise. Denn unter bestimmten Bedingungen können die Versorger steigende Einkaufspreise an die Kunden weitergeben.

Ratsam ist deshalb, dass private Haushalte und Unternehmen ihren Verbrauch im Blick behalten und nach Möglichkeit senken.

Die Zusammensetzung des Gaspreises

Bei Haushaltskunden besteht der Gaspreis im Wesentlichen aus drei grundlegenden Bestandteilen:

  1. Kosten für Beschaffung und Vertrieb; sie machen etwa 49 Prozent des Gesamtpreises aus

  2. Preis für die Netznutzung; er hat einen Anteil von 25 Prozent am Gesamtpreis

  3. Staatlich veranlasste Preisbestandteile; hierzu gehören zum Beispiel Steuern und Wegenutzungsentgelte; ihr Anteil am Gesamtpreis beträgt etwa 26 Prozent

Während der Gasversorger den Preis für die Netznutzung und die staatlich veranlassten Preisbestandteile nicht beeinflussen kann, richtet sich der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb einerseits nach den Einkaufskosten.

Andererseits spielt der Wettbewerb unter den Anbietern eine Rolle. Steigen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, kann der Gaslieferant den Preisanstieg unter bestimmten Voraussetzungen an seine Kunden weitergeben.

Zulässige Preiserhöhungen durch den Anbieter

Wird es für den Anbieter teurer, Gas zu beschaffen und zu vertreiben, ist eine Preiserhöhung zulässig. Denn Gasversorger dürfen die gestiegenen Kosten grundsätzlich an Endverbraucher weitergeben, wenn sie selbst keinen Einfluss auf den Preisanstieg haben.

Vor einer Preiserhöhung muss ein Gasversorger seine Kunden in einer sogenannten Vertragsänderungsmitteilung informieren.

In dem Schreiben muss unter anderem angegeben sein, aus welchem Grund und in welchem Umfang der Gaspreis steigt. Außerdem muss der Gasversorger seine Kunden auf deren Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Für echte Sicherheit sorgt diese Vorschrift allerdings nicht. Denn der Gasversorger kann die Erhöhung innerhalb weniger Tage nach der Ankündigung umsetzen. Kunden können dann zwar von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Doch vor steigenden Gaspreisen sind sie dadurch nur bedingt geschützt.

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Denn es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Anbieter ihre Preise zeitnah anpassen werden, wodurch neue Verträge dann noch teurer sein können.

Gerät ein Kunde wegen der Preiserhöhung in echte finanzielle Schwierigkeiten, sollte er sich umgehend an seinen Gaslieferanten wenden. Meist lässt sich eine realistische Abschlagszahlung vereinbaren. Ratenzahlungen oder die Weiterversorgung auf Basis von Vorauszahlungen können ebenfalls Lösungen sein.

Die Preisanpassung einfach zu ignorieren, ist hingegen eine schlechte Idee. Werden die Rückstände zu groß, kann der Anbieter den Gashahn nämlich zudrehen. Und ist die Gassperre einmal in Kraft getreten, entstehen sowohl für das Abstellen als auch die spätere Inbetriebnahme Zusatzkosten.

Erhöhung des Gaspreises trotz Preisgarantie?

Hat ein Gasversorger in seinem Vertrag eine Preisgarantie gegeben, muss er sich daran halten. Auch außergewöhnliche Umstände wie eine Naturkatastrophe oder ein Krieg rechtfertigen keine Preiserhöhung.

Dazu gibt es unter anderem ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. In dem Fall ging es um einen Strom- und Gasversorger, der seine Preisgarantie wegen der explodierenden Energiepreise infolge des Ukraine-Kriegs außer Kraft gesetzt hatte.

Nach Ansicht des Versorgers wäre die Geschäftsgrundlage durch diese außergewöhnlichen Umstände weggefallen und eine Vertragsanpassung daher durchaus möglich. Die Richter schätzten die Sachlage aber anders ein und verboten die Preiserhöhung (Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 O 247/22).

Das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung

Bei einer Gaspreiserhöhung muss der Versorger seine Kunden rechtzeitig informieren und ihnen gleichzeitig ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Positiv gesehen, kann der Preisanstieg so zur Gelegenheit werden, in einen günstigeren Vertrag zu wechseln.

Möchte ein Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sollte er dem Versorger innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vertragsänderungsmitteilung per Brief oder E-Mail mitteilen, dass er kündigt. Ratsam ist außerdem, eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu verlangen.

Anschließend kann der Kunde ein erteiltes Lastschriftmandat widerrufen und einen Vertrag bei einem neuen Anbieter abschließen. Auf diese Weise vermeidet er, dass der nach Vertragsende für die Übergangszeit automatisch in die vergleichsweise teure Grundversorgung fällt.

Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die AGB des Gasvertrags ausdrücklich vorsehen, dass Preiserhöhungen und Preissenkungen durch veränderte Steuern, Abgaben oder Umlagen direkt an die Kunden weitergegeben werden.

In diesem Fall muss der Kunde den neuen Preis bezahlen. Ein Sonderkündigungsrecht greift dann nicht.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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