Für Mieter und Hauseigentümer: Die wichtigsten Änderungen in 2015

Für Mieter und Hauseigentümer: Die wichtigsten Änderungen in 2015

Wie in vielen anderen Bereichen bringt das Jahr 2015 auch für Mieter und Eigenheimbesitzer einige Neuerungen mit sich. So steigt die Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf in zwei Bundesländern. Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, muss sämtliche Angaben zur Energieeffizienz im Inserat nennen.

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Weitere Neuregelungen betreffen die Heizung, die Wärmedämmung und Warmwasserzähler.

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen
in 2015 für Mieter und Hauseigentümer zusammen:

Höhere Grunderwerbssteuer in zwei Bundesländern

Zum 1. Januar 2015 ist die Grunderwerbssteuer in Nordrhein-Westfalen von 5 Prozent auf 6,5 Prozent und im Saarland von 5,5 Prozent auf ebenfalls 6,5 Prozent gestiegen. Wer sich bis 2014 ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus im Saarland gekauft und dafür 150.000 Euro bezahlt hat, musste Grunderwerbssteuern in Höhe von 8.250 Euro bezahlen.

2015 werden beim selben Kaufpreis 9.750 Euro fällig. In Nordrhein-Westfalen erhöht sich die Grunderwerbssteuer bei einem Kaufpreis von 150.000 Euro im Vorjahresvergleich von 7.500 Euro auf 9.750 Euro. Bis September 2006 galt in allen 16 Bundesländern ein einheitlicher Steuersatz von 3,5 Prozent.

Im Zuge der Föderalismusreform übertrug die Bundesregierung die Festlegung der Grunderwerbssteuer dann auf die Bundesländer. Seitdem bewegt sich der Steuersatz beim Immobilienkauf je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

Bußgeld bei fehlenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Soll ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, muss im Inserat angegeben sein,

· in welchem Jahr das Gebäude errichtet wurde.

· mit welchem Energieträger die Heizung betrieben wird.

· welchen Endenergiekennwert das Gebäude laut Energieausweis hat.

· welche Art von Energieausweis vorliegt.

Wurde der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt, muss außerdem die Effizienzklasse, die im Energieausweis steht, angegeben werden. Die Pflicht, diese Daten zur Energieeffizienz in der Immobilienanzeige zu nennen, besteht schon seit dem 1. Mai 2014. Ab Mai 2015 muss der Verkäufer oder Vermieter aber mit einem Bußgeld rechnen, wenn die Pflichtangaben nicht vollständig sind.

Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Heizkessel

Seit dem 1. Januar 2015 müssen Standardheizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und über 30 Jahre alt sind, ausgetauscht werden. Damit dürfen Geräte, die vor 1985 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Kessel in einem Ein- oder Zweifamilienhaus genutzt wird und der Hauseigentümer mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus wohnt. Die Austauschpflicht gilt für Konstanttemperaturkessel in einer üblichen Größe.

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Brennwert- und Niedertemperaturkessel mit einem höheren Wirkungsgrad sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Genaue Auskunft über den Kesseltyp gibt die Bedienungsanleitung. Daneben können der Schornsteinfeger und die Energieberatungen der Verbraucherzentralen darüber informieren, ob der vorhandene Heizkessel ausgetauscht werden muss.

Strengere Regeln für Kaminöfen

Seit dem 1. Januar 2015 müssen neue Kaminöfen strengeren Vorgaben gerecht werden, wenn es um den Ausstoß von Kohlenmonoxid und Staub geht. Früher war je nach Geräteart ein Kohlenmonoxidausstoß von 2 bis 2,5 Gramm pro Kubikmeter Abgas erlaubt. Dieser Wert ist nun bei allen neuen Kaminöfen auf 1,25 Gramm gesunken.

Der Grenzwert für Staub wurde von 0,075 auf 0,040 Gramm pro Kubikmeter reduziert. Ob ein Kaminofen diese Vorgaben erfüllt, wird bei einer Typprüfung ermittelt. Erst danach kommt der Ofen in den Handel. Beim Kauf eines Neugeräts sollte der Käufer deshalb darauf achten, dass der Ofen mit einem Hinweis kennzeichnet ist, dass die Grenzwerte nach der zweiten Stufe der Bundesimisionsschutzverordnung eingehalten werden.

Alte Kaminöfen dürfen auch weiterhin höchstens 0,15 Gramm Staub und maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter ausstoßen. Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden, dürfen aber seit dem 1. Januar 2015 nur dann in Betrieb bleiben, wenn sie mit einem Staubfilter ausgerüstet wurden. Alternativ ist ein Weiterbetrieb möglich, wenn ein Zertifikat des Herstellers oder eine Messung des Schornsteinfegers nachweist, dass der Ofen die Grenzwerte nicht überschreitet.

Effizienzlabel für Heizungen und Warmwasserbereiter

Heizungen und Warmwasserbereiter müssen künftig mit einem Effizienzlabel gekennzeichnet sein und mit Blick auf den Energieverbrauch bestimmte Anforderungen erfüllen. Konkret gelten die Regelungen, die sich aus der europäischen Ökodesignrichtlinie für Wärmeerzeuger ergeben, ab dem 26. September 2015. Die Vorgaben beziehen sich auf Warmwasserpumpenheizungen, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden und eine Wärmeleistung von bis zu 400 Kilowatt haben.

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Die betroffenen Anlagen werden in die Kategorien

· Brennwertkessel,
· Heizwertkessel,
· Wärmepumpen,
· Niedertemperaturwärmepumpen und
· Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt eingeteilt.

Für Wärmepumpen gelten zusätzlich Grenzwerte in Sachen Geräuschentwicklung. Neben Heizungsanlagen schließen die Vorgaben außerdem auch Warmwasserbereiter, elektrische Durchlauferhitzer, Warmwasserspeicher mit einem Inhalt bis 2.000 Liter, Solaranlagen und Kombigeräte ein. Ähnlich wie Elektrogeräte bekommen Geräte mit einer Wärmeleistung von bis zu 70 Kilowatt ein Effizienzlabel.

Das Label ist bei allen Gerätekategorien gleich und umfasst die Klassen A++ bis G. Auch die Grenzwerte für den Verbrauch sind identisch. Die Prüfverfahren fallen je nach Gerätetyp aber unterschiedlich aus. Deshalb könnte es für den Laien schwierig werden, verschiedene Gerätearten miteinander zu vergleichen.

Hinzu kommt, dass auch die Einbausituation über die Effizienz im Betrieb entscheidet. Außerdem kann das Gesamtpaket insgesamt in eine andere Effizienzklasse fallen als die einzelnen Komponenten für sich alleine genommen. Deshalb ist es nicht unbedingt ratsam, sich rein auf die Angaben auf dem Label zu verlassen.

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Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke

Bei unbeheizten Dachräumen müssen Hauseigentümer die oberste Geschossdecke so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gegeben ist. Dafür haben die Hauseigentümer bis Ende 2015 Zeit. Dabei gilt die Dämmpflicht für alle obersten Geschossdecken, die zugänglich sind. Ob das Geschoss begehbar ist oder ob nicht, spielt dabei keine Rolle.

Die Decken unter nicht ausgebauten Speichern müssen somit genauso gedämmt werden wie Spitzböden. Statt an der obersten Geschossdecke kann der Hauseigentümer die Dämmung aber auch am Dach anbringen. Eine Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die seit dem 1. Februar 2002 oder länger in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen. Für sie gilt die Dämmpflicht nicht. Erst wenn das Haus verkauft wird, muss der neue Eigentümer die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen. Dafür hat er ab dem Kauf zwei Jahre lang Zeit.

Anzeigepflicht für Heizwärme- und Warmwasserzähler

Werden die Daten, die neu eingebaute Heizwärme- und Warmwasserzähler liefern, für die Abrechnung der Betriebskosten verwendet, muss der Hauseigentümer, der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft den Zähler melden.

Die Meldung muss innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen. Ansprechpartner ist die jeweilige Landesbehörde, die für das Mess- und Eichwesen zuständig ist. Geplant ist, dass die Anzeige künftig bundesweit auch über die Internetpräsenz des Eichamts möglich sein soll.

Die Anzeigepflicht gilt seit dem 1. Januar 2015 und bezieht sich auf alle Zähler, die ab diesem Zeitpunkt eingebaut werden. Wer gegen die Meldepflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zähler, die bereits vor dem Jahreswechsel in Betrieb waren, müssen nicht angemeldet werden.

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Thema: Mieter und Hauseigentümer – Änderungen in 2015

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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