Den gemeinsamen Mietvertrag richtig kündigen – Infos und Tipps

Den gemeinsamen Mietvertrag richtig kündigen – Infos und Tipps

Wenn sich die Wege trennen, stellt sich oft die Frage, was aus der gemeinsamen Wohnung werden soll. Grundsätzlich haben die Mietparteien mehrere Möglichkeiten. Welche das sind, erklärt dieser Beitrag.

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Egal ob Partnerschaft, Ehe oder Wohngemeinschaft: Es kann passieren, dass eine Beziehung auseinandergeht. In diesem Fall muss auch entschieden werden, wie es mit der Wohnung, die bislang gemeinsam genutzt wurde, weitergehen soll. Je nachdem, ob beide ausziehen oder einer die Wohnung behalten und weiterhin bewohnen möchte, kommen dabei mehrere Optionen in Frage.

Gleichzeitig hängt von der Entscheidung die Vorgehensweise bei der Kündigung des Mietvertrags ab. Doch wie kündigen die bisherigen Mietparteien den gemeinsamen Mietvertrag richtig? Worauf gilt es zu achten? Und was sollte bedacht werden?

Hier die wichtigsten Infos und Tipps dazu!:

 

Den gemeinsamen Mietvertrag richtig kündigen – 4 Möglichkeiten

Manchmal möchten beide Parteien aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung ausziehen. Manchmal will auch nur ein Partner oder Mitbewohner ausziehen, während der andere in der Wohnung bleiben und den Mietvertrag fortsetzen will.

Je nach Ausgangssituation kommen deshalb grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten in Frage:

 

  1. Möglichkeit: Der Mietvertrag wird gemeinsam gekündigt.

Haben beide Mietparteien den Mietvertrag unterschrieben, sind sie auch beide dem Vermieter gegenüber in der Pflicht. Um den gemeinsamen Mietvertrag aufzulösen, müssen beide die Kündigung erklären.

Hierfür genügt aber ein kurzes Schreiben, in dem die Mietparteien, die den Mietvertrag unterschrieben haben, als Absender benannt sind. Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden. Wichtig ist aber, dass beide Mietparteien die Kündigung unterschreiben.

 

  1. Möglichkeit: Der Mietvertrag wird wie bisher fortgesetzt.

Möchte nur ein Partner oder Mitbewohner ausziehen, der andere die Wohnung hingegen behalten, und sind sich die beiden Mietparteien einig, können sie den Mietvertrag so weiterführen wie bisher. Gegenüber dem Vermieter ändert sich dadurch nichts. Das heißt aber auch, dass beide Partner dem Vermieter gegenüber verpflichtet bleiben.

Sollte der Expartner die Miete nicht bezahlen, wird der Vermieter also den inzwischen ausgezogenen Partner zur Kasse bitten. Andersherum könnte der ehemalige Partner auf die Idee kommen, doch wieder in die Wohnung zurückkehren zu wollen.

Da diese Konstellation somit durchaus ein Risiko birgt, kommt sie eigentlich nur dann überhaupt in Frage, wenn (noch) ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht. Zudem macht diese Variante hauptsächlich als Übergangslösung Sinn, beispielsweise bis auch der zweite Partner eine neue Bleibe gefunden hat. Ansonsten ist es besser, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen oder auf einen Mieter umzuschreiben.

 

  1. Möglichkeit: Der Mietvertrag wird auf einen Mieter umgestellt.

Steht fest, dass ein Partner oder Mitbewohner in der Wohnung bleiben möchte, sollte er sich an den Vermieter wenden. Hat der Vermieter mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine Bedenken und gab es auch sonst keine Vorfälle, die das Mietverhältnis belasten, wird er den Mietvertrag umstellen.

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Dadurch wird der Partner, der auszieht, aus dem Mietverhältnis entlassen und der Mietvertrag nur noch mit dem anderen Partner fortgeführt. Dieser ist dann der alleinige Mieter der Wohnung.

 

  1. Möglichkeit: Ein Untermietverhältnis wird begründet.

Möglicherweise hat der Partner, der jetzt aus der Wohnung auszieht, den Mietvertrag alleine unterschrieben. In diesem Fall kann er ein Untermietverhältnis mit seinem Expartner oder Mitbewohner begründen. Der Expartner kann die Wohnung dadurch als Untermieter weiter nutzen.

Der Vermieter muss aber über dieses Untermietverhältnis informiert werden und zustimmen. Allerdings wird der Vermieter im Normalfall einverstanden sein. Denn der ausziehende Mieter bleibt wie bisher der Hauptmieter der Wohnung und er ist auch derjenige, der die Miete bezahlen muss.

Die Vereinbarung, dass der Partner künftig die Miete bezahlt, müssen die beiden Expartner untereinander treffen. Ob der Partner, der in der Wohnung bleibt, die Monatsmiete dabei direkt an den Vermieter überweist oder als Untermiete an seinen Expartner bezahlt, bleibt den beiden überlassen. Insgesamt eignet sich auch diese Variante aber in erster Linie als Übergangslösung.

 

Den gemeinsamen Mietvertrag richtig kündigen – die Kündigungsfrist

Geht eine Partnerschaft oder Ehe in die Brüche, ist dies natürlich eine belastende Situation. Und verständlicherweise möchten die beiden Expartner die Angelegenheit oft so schnell wie möglich hinter sich bringen.

Allerdings lässt sich aus einer Trennung oder dem Wunsch, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, kein Sonderkündigungsrecht ableiten. Stattdessen muss der gemeinsame Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Wie lang die Kündigungsfrist ist, steht im Mietvertrag. In den meisten Fällen wird jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart.

Hat der Vermieter die Kündigung erhalten, wird sie mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Eine wichtige Rolle spielt aber das Zugangsdatum: Liegt dem Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des Monats vor, wird dieser Monat in die Kündigungsfrist eingerechnet. Erhält der Vermieter das Kündigungsschreiben später, beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Folgemonat. Dadurch wird auch die Kündigung erst einen Monat später wirksam.

Dazu ein Beispiel:

Der Vermieter bekommt das Kündigungsschreiben am Dienstag, den 02. Juni. Da dieser Dienstag der zweite Werktag des Monats ist, fließt der Juni in die Kündigungsfrist ein. Somit endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Das ist der 31. August.

Erhält der Vermieter das Kündigungsschreiben aber erst am Donnerstag, den 04. Juni, oder noch später, ist der dritte Werktag des Monats bereits verstrichen. Deshalb beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Folgemonat. Die Kündigung wird dadurch zum 30. September wirksam.

Im Fall einer Scheidung gibt’s gesetzliche Hilfestellung!

Kommt es zu einer Scheidung und möchte ein Expartner die bisherige eheliche Wohnung behalten, kann er sich auf § 1568a BGB berufen. Dadurch muss der Vermieter das Mietverhältnis mit dem jeweiligen Partner als alleinigen Mieter fortsetzen. Gleichzeitig wird der andere Partner aus dem Mietverhältnis entlassen.

Dieser Anspruch kann immer geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob beide Ex-Eheleute oder nur einer von ihnen den Mietvertrag unterschrieben haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein Ex-Ehegatte in der Wohnung bleiben will und der andere Ex-Ehegatte diesem Wunsch aufgrund der Umstände nachkommen muss.

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Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Ex-Ehepartner nur dann verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ansonsten muss der Vermieter die Regelung der Wohnverhältnisse, die die geschiedenen Eheleute miteinander vereinbaren, akzeptieren. Selbst eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht im Fall einer Scheidung oder Trennung einräumt, hilft ihm nicht weiter. Denn eine solche Klausel ist nicht wirksam.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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