Infos rund um Haustiere in der Mietwohnung

Die wichtigsten Infos rund um Haustiere in der Mietwohnung 

Während Tiere für die einen auf den Bauernhof und in den Zoo gehören, ist für die anderen ein Leben ohne Haustiere kaum vorstellbar. Nun ist Tierliebe aber eine Sache, die Haltung von Tieren in einer Mietwohnung jedoch eine andere.

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Nicht selten beschäftigen solche Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern oder auch zwischen Mietern und Nachbarn die Gerichte. 

Aber welche Regelungen zur Tierhaltung gibt es eigentlich?:

Hier die wichtigsten Infos rund um Haustiere
in der Mietwohnung in der Übersicht:
 

Kleine und große Tiere in der Mietwohnung 

Viele Mietverträge enthalten keine klaren und eindeutigen Regelungen zur Haltung von Tieren in der Wohnung. Landet der Fall dann vor Gericht, wird zunächst einmal zwischen kleinen und großen Tieren unterschieden:

·         Als kleine Tiere gelten solche Tiere, die ausschließlich in der Wohnung gehalten werden, harmlos sind und keinen Lärm verursachen. Zu diesen Haustieren gehören unter anderem Vögel, Fische, ungefährliche Reptilien, Meerschweinchen und Hamster. Sie dürfen prinzipiell immer in einer Mietwohnung gehalten werden, eine gesonderte Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich.

·         Zu den großen Tieren werden Tiere gezählt, die durch ihr Verhalten gefährlich werden oder Lärm verursachen können oder bei denen es durch die Haltung zu einer Geruchsbelästigung kommen kann. Beispiele für solche Tiere sind Kampfhunde sowie Gift- und Würgeschlangen. Möchte der Mieter solche Tiere in der Mietwohnung halten, braucht er auf jeden Fall die Erlaubnis des Vermieters. 

Bei Hunden und Katzen vertreten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen. Tendenziell fallen die Entscheidungen zwar eher zugunsten der Vierbeiner aus und viele Gerichte sind der Ansicht, dass Hunde und Katzen als klassische Haustiere auch ohne gesonderte Zustimmung des Vermieters in der Mietwohnung gehalten werden dürfen.

Trotzdem bleibt jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung, bei der individuell darüber entschieden wird, ob Bello und Mieze noch ein kleines oder schon ein großes Tier sind.

Neben der Unterscheidung in kleine und große Tiere finden bei einer Streitschlichtung vor Gericht, letztlich unabhängig von der jeweiligen Tierart, verschiedene weitere Faktoren Berücksichtigung.

Zu diesen Faktoren gehören insbesondere folgende:

·         die Unterbringung des Tieres; in einer großen Erdgeschosswohnung mit Terrasse oder direktem Zugang zum Garten sind andere Verhältnisse gegeben als in einer 1-Zimmer-Dachgeschosswohnung ohne Balkon.

·         die Anzahl der Tiere und die daraus resultierende Abnutzung der Räumlichkeiten.

·         die möglichen Belästigungen der Nachbarn durch die Größe, das Verhalten, die Gefährlichkeit und den Geruch des Tieres.

·         die Anzahl und die Art der anderen Tiere, die in dem Haus gehalten werden, und die Vorgehensweise, nach der der Vermieter die Tierhaltung bislang gehandhabt hat.

·         die persönlichen Verhältnisse des Tierhalters und der übrigen Mieter. 

Die Regelungen im Mietvertrag

Ob sich ein Mieter die Wohnung mit Haustieren teilen darf oder ob nicht, hängt zum einen von den Regelungen im Mietvertrag und zum anderen von der Tierart ab. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der die Haltung von Haustieren gestattet ist, darf der Mieter entsprechend auch Haustiere halten.

Allerdings gilt die Erlaubnis nur für solche Tiere, die im Allgemeinen zu den üblichen Haustieren gezählt werden. Für eher ungewöhnliche Tiere braucht der Mieter die Zustimmung des Vermieters.

Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung, muss im Einzelfall entschieden werden, ob und inwieweit die Haltung von Haustieren zu einem vertraggemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Üblicherweise dürfen kleine Tiere jedoch gehalten werden, große Tiere hingegen nicht.  Sieht der Mietvertrag vor, dass der Mieter erst die Erlaubnis des Vermieters einholen muss, bevor er Tiere bei sich aufnimmt, spielt die Formulierung der Klausel eine entscheidende Rolle. Wird die Erlaubnis pauschal und generell für alle Arten von Tieren gefordert, ist die Klausel unwirksam.

Zulässig und wirksam hingegen ist eine Klausel, nach der eine vorherige Genehmigung nur bei bestimmten Tierarten erforderlich ist, während Kleintiere zustimmungsfrei gehalten werden dürfen. Hat der Vermieter zugestimmt, kann er die Erlaubnis aber auch widerrufen, beispielsweise wenn sich die Nachbarn wegen einer erheblichen Lärm- oder Geruchsbelästigung beschweren. In diesem Fall muss der Vermieter aber die Interessen von allen Beteiligten gegeneinander abwägen.

Nur weil ein Hund gelegentlich bellt, ein Nachbar eine leichte Katzenhaarallergie hat oder das Aquarium einmal einen kleinen Wasserschaden verursacht hat, ist eine Rücknahme der Erlaubnis nicht gerechtfertigt.

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel im Mietvertrag, die ein generelles Haustierverbot enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Kleintiere keiner Erlaubnispflicht. Hintergrund hierfür ist die Annahme, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass Kleintiere wie Vögel, Fische oder Hamster die Mietwohnung erheblich beschädigen oder sich die Nachbarn durch sie gestört fühlen. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass ein pauschales Hunde- und Katzenverbot ebenfalls nicht zulässig ist.

Wird jegliche Haltung von Hunden oder Katzen verboten, ohne dass der Einzelfall berücksichtigt wird, würde dies einen Mieter unangemessen benachteiligen und sein gesetzliches Recht auf die Nutzung der Mietwohnung zu sehr einschränken. Ein Mieter dürfe zwar nicht ohne Rücksicht auf andere beliebig viele Katzen oder Hunde in seiner Mietwohnung halten, einem Verbot müsse aber trotzdem eine Einzelfallabwägung vorausgehen (BGH, Az.: VIII ZR 168/12).

Ist im Mietvertrag die Haltung von Tieren wirksam ausgeschlossen, muss sich der Mieter an dieses Verbot halten. Sofern es sich nicht gerade um einen Blindenhund handelt, kann der Vermieter fordern, dass der Mieter das oder die entsprechenden Tiere aus der Mietwohnung entfernt. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot und kommt er auch der ausdrücklichen Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Im Rahmen des Mietvertrags ist eine allgemeine Klausel, nach der ein generelles Tierverbot besteht, nicht wirksam. Trotzdem kann der Vermieter die Haltung von Tieren aller Art wirksam durchsetzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags in einer individuellen Absprache mit dem Mieter vereinbart, dass die Tierhaltung generell ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Regelungen, die als Schutz gegen vorformulierte Klauseln gelten, greifen dann nämlich nicht.

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