Haustiere in der Mietwohnung und wann was erlaubt ist

Haustiere in der Mietwohnung und wann was erlaubt ist 

Die einen können sich ein Leben ohne Haustiere kaum vorstellen, mitunter gehören ihre Tiere für sie zur Familie. Andere haben zwar grundsätzlich nichts gegen Tiere, sehen sie aber im Zoo oder auf dem Bauernhof und nicht in einer Mietwohnung. Böse Zungen behaupten, dass sich so mancher Vermieter lieber für einen Mieter mit Haustier entscheidet als für eine Familie mit Kind.

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Haustiere bergen also jede Menge Zündstoff und Streitigkeiten zwischen Tierfreunden und skeptischen Nachbarn oder Vermietern beschäftigen regelmäßig die Gerichte.   

Kleine Tiere und große Tiere

Wenn es um Haustiere in einer Mietwohnung geht, unterscheidet die Rechtsprechung zunächst einmal zwischen kleinen und großen Tieren:

·         Als kleine Tiere gelten grundsätzlich solche Tiere, die keinen Lärm verursachen, permanent in der Wohnung bleiben und üblicherweise keine großartigen Schäden anrichten. Klassische Beispiele für kleine Tiere sind Fische, Ziervögel, Hamster und Meerschweinchen. Auch harmlose Schlangen und keine allzu exotischen Echsen werden in aller Regel zu den kleinen Tieren gezählt.

·         Große Tiere sind Tiere, die Lärm verursachen und gefährlich sein können. In erster Linie werden deshalb Gift- und Würgeschlagen sowie Kampfhunde zu den großen Tieren gezählt.

Bei der Unterscheidung zwischen kleinen und großen Tieren ist die tatsächliche Größe des Tieres nicht unbedingt das ausschlaggebende Kriterium. Entscheidend ist eher, ob das Tier gefährlich ist, ob es nur in der Wohnung gehalten wird oder die Wohnung auch verlässt und wie groß die Gefahr ist, dass das Tier Schäden, Lärm oder unangenehme Gerüche verursacht.

Zu den sehr beliebten Haustieren hierzulande gehören Hunde und Katzen. Gerade bei diesen beiden Tierarten ist eine eindeutige Zuordnung aber nicht möglich. Insgesamt geht der Trend eher dahin, dass Hunde und Katzen zu den kleinen Tieren gezählt werden. Es gibt aber durchaus Gerichte, die Hunde und Katzen den großen Tieren zuordnen.

Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommen, ist es ratsam, Informationen darüber einzuholen, wie das örtlich zuständige Amtsgericht in ähnlichen Fällen entschieden hat. Vielleicht lässt sich so eine einvernehmliche Lösung finden und gleichzeitig eine mögliche Niederlage vor Gericht vermeiden. 

Haustiere in der Mietwohnung und wann was erlaubt ist

Ob sich ein Mieter seine Wohnung mit Haustieren teilen darf oder ob nicht, hängt zum einen von der Tierart und zum anderen von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Wenn der Mietvertrag die Haltung von Haustieren nicht verbietet, darf der Mieter typische Haustiere halten. Möchte sich der Mieter seine Wohnung jedoch mit exotischen und ungewöhnlichen Haustieren teilen, braucht er die Zustimmung seines Vermieters. Selbst wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, so gilt diese Erlaubnis nämlich nur für klassische Haustiere.

Exoten oder gefährliche Tiere wie beispielsweise Giftschlangen sind in die Erlaubnis nicht eingeschlossen.

Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarungen zur Tierhaltung, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört oder ob nicht. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Kleintiere immer gehalten werden dürfen. Möchte sich der Mieter also beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Kanarienvögel, Wellensittiche oder ein Aquarium zulegen, braucht er dafür die Erlaubnis des Vermieters nicht. Bei Hunden, Katzen und großen Tieren hingegen wird jeder Fall für sich geprüft.

Dabei spielen dann Faktoren wie

·         die Größe und die Lage der Wohnung,

·         die möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch oder Verhalten des Tieres,

·         die möglichen Schäden, die das Tier in der Wohnung verursacht,

·         die Anzahl der Tiere und

·         die bisherige Handhabung des Vermieters in solchen Fragen eine Rolle.

Es gibt auch Mietverträge, die generell die Tierhaltung verbieten oder vorsehen, dass der Vermieter in jedem Fall zuvor seine Zustimmung erteilen muss. Solche generellen Klauseln in einem Mietvertrag sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zulässig. Nach Ansicht der Richter des BGH geht von Kleintieren weder eine nennenswerte Gefahr aus noch sind Schäden in der Wohnung oder erhebliche Störungen der Nachbarn zu befürchten.

Deshalb sind kleine Tiere wie Hamster, Vögel oder Fische von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Steht im Mietvertrag also eine Klausel wie „Die Tierhaltung in der Mietwohnung ist untersagt.“ oder „Der Mieter darf keine Tiere halten.“ ist diese Klausel unwirksam. In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH außerdem festgestellt, dass ein pauschales Verbot, Hunde oder Katzen zu halten, ebenfalls nicht wirksam ist. Ein solches Verbot berücksichtigt nämlich weder den Einzelfall noch die besonderen Interessen beider Vertragsparteien und würde den Mieter deshalb unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 20.03.13, Az. VIII ZR 168/12).

Dass allgemeine Verbotsklauseln nicht wirksam sind, heißt aber nicht, dass der Mieter beliebig viele Tiere aller Art in seiner Wohnung halten darf. Es bedeutet nur, dass der Mieter Kleintiere halten darf und bei allen anderen Tieren oder bei Unstimmigkeiten der Einzelfall geprüft werden muss.

Eine Ausnahme gilt allerdings bei bestimmten Tieren wie beispielsweise Blindenhunden. Ist der Mieter auf den Blindenhund angewiesen, kann er sogar einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter sein Okay gibt.   

Keine Tierhaltung bei individuellen Vereinbarungen

Vorformulierte Klauseln im Mietvertrag, die die Tierhaltung generell verbieten, sind nicht wirksam. Haben der Mieter und der Vermieter jedoch individuelle Vereinbarungen getroffen, sind diese verbindlich. Hat der Vermieter also erklärt, dass er keinerlei Tiere in der Mietwohnung wünscht, und haben die beiden Vertragsparteien dieser Regelung als individuelle Vereinbarung beim Abschluss des Mietvertrags zugestimmt, muss sich der Mieter daran halten.

Überlegt es sich der Mieter später anders und nimmt doch Haustiere bei sich auf, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Tiere entfernt. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter deswegen den Mietvertrag kündigen. Andersherum kann eine Vereinbarung nachträglich natürlich geändert werden.

Der Vermieter kann die Tierhaltung rückwirkend also doch erlauben. Genauso kann er eine erteilte Zustimmung aber auch widerrufen, beispielsweise weil sich die Nachbarn beschweren. In diesem Fall müssen dann jedoch die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. Bloß weil ein Hund ab und zu bellt oder ein Hausbewohner eine leichte Tierhaarallergie hat, wird ein Widerruf der Erlaubnis nicht gerechtfertigt sein.

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