Wer kommt für Schäden von Handwerkern auf?

Wer kommt für die Schäden auf, die Handwerker verursachen?  

In Wohnräumen stehen immer mal wieder Renovierungsmaßnahmen an, teils durch den Bewohner und teils durch den Vermieter initiiert. So kann es sein, dass der Mieter seine Wohnung neu gestalten möchte.

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Möglich ist aber auch, dass Schäden ausgebessert werden müssen oder der Vermieter eine Wohnung renovieren will, bevor ein neuer Mieter einzieht. Vor allem wenn umfangreichere Maßnahmen oder spezielle Arbeiten auf dem Programm stehen, werden vielfach Handwerker beauftragt.

Nun kann es aber durchaus passieren, dass nicht alles glatt läuft. So kann eine zu fest angezogene Schraube einen unschönen Sprung in der neuen Glasduschwand zur Folge haben, die eben reparierte Geschirrspülmaschine kann einen Wasserschaden verursachen, der Handwerker kann beim Bohren eine Stromleitung treffen oder der schwere Werkzeugkoffer kann tiefe Kratzer im Parkett hinterlassen.

Spätestens dann stellt sich aber die Frage, wer eigentlich für die Schäden aufkommt,
die Handwerker verursachen.
 

Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer für Schäden.

Auch wenn ein Handwerker sorgfältig und gewissenhaft arbeitet, kann ein Missgeschick passieren.

Auf den ersten Blick scheint die Situation auch recht einfach zu sein, denn wenn etwas beschädigt wird, muss es repariert oder ersetzt werden. In der Praxis ist ein Schaden jedoch nicht nur ärgerlich, sondern sorgt oft auch für Konflikte. Dies liegt daran, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, nicht immer automatisch auch derjenige ist, der für den Schaden haftet und dafür aufkommen muss.

Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer besteht ein sogenannter Werkvertrag. Dieser verpflichtet den Auftragnehmer dazu, die Leistungen in dem Umfang und mit dem Ergebnis zu erbringen, wie vereinbart. Gleichzeitig müssen aber auch die sogenannten Nebenpflichten eingehalten werden.

Diese verpflichten den Auftragnehmer dazu, auf die Rechtsgüter und die Interessen des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen, und hierzu gehört eben auch, beispielsweise die Einrichtung pfleglich zu behandeln. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflichten, haftet er für den entstandenen Schaden. Allerdings bedeutet das nicht, der es immer der Verursacher ist, der den Schaden letztlich bezahlen muss.    

Rechtlich regelt § 278 BGB die Haftung. Demnach liegt die Haftung gegenüber dem Kunden für alle Schäden, die er selbst, seine Mitarbeiter oder andere von ihm beauftragte Personen bei der Ausführung eines Auftrags verursachen, beim Unternehmer. Lässt ein Handwerker einen Hammer fallen und entsteht dadurch ein Loch in der Badewanne, stößt der Azubi versehentlich eine Vase um oder tropft beim Streichen der Decke Farbe auf die Couch, wendet sich der Auftraggeber also an den Handwerksbetrieb, dem er den Auftrag erteilt hat.

Dieser Handwerksbetrieb als Vertragspartner des Auftraggebers muss für die Schäden geradestehen.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Handwerksbetrieb bestimmte Arbeiten an ein Subunternehmen übertragen hat. Sowohl Mitarbeiter als auch Subunternehmer sind rechtlich gesehen nämlich sogenannte Erfüllungshilfen und der Auftragnehmer als Vertragspartner des Kunden trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner Erfüllungshilfen und dessen Folgen. Kommt es zu einem Schaden, ist somit immer der Handwerksbetrieb, mit dem der Kunde den Vertrag abgeschlossen hat, der richtige Ansprechpartner in Sachen Schadensersatzansprüche. 

Wer bezahlen muss, hängt vom Schaden ab.

Der Handwerksbetrieb kann sich das Geld für die Schadensregulierung jedoch unter Umständen anteilig oder vollständig von demjenigen zurückholen, der den Schaden verursacht hat. Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftung wird dabei zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Handwerker beispielsweise bei der Montage eines Türgriffs abrutscht und einen kleinen Kratzer im Holz verursacht.

In solchen Fällen kann der Handwerker nicht in Haftung genommen werden. Lässt der Handwerker hingegen die gebotene Sorgfalt außer Acht, obwohl er weiß, dass er einen Schaden verursachen könnte, liegt mittlere Fahrlässigkeit vor.

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Handwerker weiß, dass Strom- oder Wasserleitungen durch eine Wand laufen und er trotzdem ohne vorherige Prüfung den Bohrer ansetzt. Entsteht dadurch ein Schaden, kann der Arbeitgeber einen Teil des Schadens vom Arbeitnehmer verlangen. Wie die Kosten dabei aufgeteilt werden, hängt unter anderem von der Schadenshöhe, dem Einkommen und der Position des Arbeitnehmers ab. Zudem spielt die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit eine Rolle.

Damit ist gemeint, wie groß das Risiko ist, dass bei der jeweiligen Arbeit ein Schaden entstehen könnte. Ein Handwerker, der regelmäßig in Wohnräumen, auf Gerüsten oder auf Dächern arbeitet, hat naturgemäß ein höheres Schadensrisiko als jemand, der einen Schreibtischjob macht. Deshalb muss der Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko beispielsweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handwerker seine Sorgfaltspflicht in hohem Maße vernachlässigt. Ist der Handwerker beispielsweise angetrunken, kommt deshalb ins Stolpern und schlägt mit der Leiter eine Fensterfront ein, muss er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Um den Arbeitnehmer vor einem finanziellen Ruin zu bewahren, sieht die Rechtsprechung allerdings Grenzen für die Schadensersatzhöhe vor. Meist beläuft sich die Haftungsquote auf drei bis vier Monatsgehälter, bei erheblichem Verschulden können die Gerichte dem Arbeitnehmer aber auch deutlich höhere Zahlungen auferlegen. Teilweise kann es aber auch sein, dass die Betriebshaftpflichtversicherung einspringt und den grob fahrlässig verursachten Schaden reguliert.

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Thema: Wer kommt für die Schäden auf,
die Handwerker verursachen? 

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Ein Gedanke zu „Wer kommt für Schäden von Handwerkern auf?“

  1. Leider nicht ansatzweise vollständig der Artikel.
    Was, wenn der Schaden des vom Vermieter beauftragten Handwerkers am Eigentum des Mieters entsteht?
    Was, wenn der Handwerker nicht haftpflichtversichert ist (z.B. weil es eine UG oder ein Einzelunternehmen ist)?
    Was, wenn der Mieter selbst den Auftrag an den Handwerker erteilt, dieser dann einen Schaden am Eigentum des Vermieters herbeiführt? (Unterschiede bei abgesprochener Beauftragung und Beauftragung wegen „Gefahr im Verzug“)

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