Angabe des Endpreises bei Ferienwohnungen: 3 Urteile
Eine leerstehende Einliegerwohnung, ein ausgebautes Nebengebäude oder freie Räumlichkeiten im Erd- oder Dachgeschoss, die abgetrennt von der Hauptwohnung eine eigene Wohneinheit bilden, werden sehr gerne als Ferienunterkunft vermietet.
Der Hauseigentümer kann sich so ein paar Euro dazuverdienen und die Urlaubsgäste freuen sich über eine gemütliche Übernachtungsmöglichkeit, die oft etwas kostengünstiger ist als ein Hotel. Beworben werden die Ferienunterkünfte hauptsächlich in Inseraten auf Ferienunterkunftsportalen, manchmal auch in Annoncen in Zeitschriften und Reisemagazinen. Dabei taucht aber regelmäßig ein Problem auf.
Die Preisangabenverordnung gibt nämlich vor, dass in der Werbeanzeige der Endpreis für das Angebot genannt werden muss. Im Vorfeld kann ein Vermieter jedoch nicht wissen, wie lange ein Gast in seiner Ferienunterkunft wohnen wird. Deshalb wird meist der Mietpreis pro Tag ausgewiesen.
In diesem Preis sind dann üblicherweise auch die Nebenkosten für beispielsweise Strom und Wasser enthalten. Problematischer sind die Kosten für die Endreinigung der Ferienunterkunft. Sind sie ein obligatorischer Preisbestandteil, muss sie der Vermieter in den Endpreis einrechnen. Separat darf er sie nur dann ausweisen, wenn es sich bei der Endreinigung um eine Wahlleistung handelt, die der Gast nach Wunsch in Anspruch nehmen kann.
Ähnliches gilt auch für andere Wahlleistungen, beispielsweise das Mitbringen von Haustieren. Was einfach klingt, führt in der Praxis jedoch immer wieder zu Unsicherheiten und Streitigkeiten.
Als Orientierungshilfe für Vermieter stellt der folgende Beitrag drei Urteile zur Angabe des Endpreises bei Ferienwohnungen vor:
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Inhalt
Urteil vom 18. September 2015, Landgericht Wiesbaden, Az. 13 O 5/15
Ein Anbieter von Angelreisen hatte in seinem Katalog die Ferienunterkünfte verschiedener Eigentümer angeboten. Vermutlich hatte er dabei deren Angaben übernommen. Aus diesem Grund war in den Beschreibungen mal der Mietpreis inklusive Endreinigung als Endpreis angegeben, mal waren die Kosten für die Endreinigung ohne weitere Erklärung neben dem Mietpreis aufgeführt und mal waren die Endreinigungskosten ausdrücklich als Wahlleistung tituliert.
Dies rief einen Wettbewerbsverein auf den Plan, der eine Abmahnung veranlasste. Der Anbieter der Angelreisen wehrte sich vor Gericht gegen diese Abmahnung.
Zu seiner Verteidigung führte der Abgemahnte aus, dass es sich um eine Wahlleistung handle, wenn die Kosten für die Endreinigung gesondert ausgewiesen wären. Wären die Endreinigungskosten ein obligatorischer Preisbestandteil, wären sie in den angegebenen Endpreis eingerechnet. Das Landgericht Wiesbaden folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es erklärte, dass ein Unternehmer dazu angehalten wäre, den Endpreis für sein Angebot auszuweisen.
Diese Aufgabe dürfe er nicht dem Verbraucher überlassen. Zudem müsse der Verbraucher eindeutig erkennen können, wobei es sich um eine Wahlleistung handle. Wäre die Endreinigung eine solche Wahlleistung, müsse dies eindeutig aus der Beschreibung hervorgehen.
Andernfalls liege ein obligatorischer Preisbestandteil vor, der im Endpreis enthalten sein müsse. Dies gelte nicht nur für Werbeanzeigen, sondern auch für Angebotsbeschreibungen in Reisekatalogen und zudem unabhängig davon, ob die Unterkünfte einem oder unterschiedlichen Eigentümern gehören.
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Urteil vom 8. April 2015, Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 2 U 50/14
Ein Vermieter von Ferienunterkünften hatte den Mietpreis für die Unterkunft und die Kosten für die Endreinigung separat angegeben. Nachdem er deswegen abgemahnt worden war, argumentierte er, dass die Endreinigung eine Wahlleistung sei.
Der Kunde könne selbst entscheiden, ob er diese Leistung in Anspruch nimmt oder ob nicht. Im angegebenen Endpreis müssten indes nur die obligatorischen Leistungen enthalten sein.
Das Oberlandesgericht Braunschweig kam zu einem anderen Ergebnis. Es gab dem Vermieter zwar darin Recht, dass die Endreinigungskosten nicht im Endpreis enthalten sein müssten, wenn der Gast die Wahl habe, die Leistung in Anspruch zu nehmen oder sich selbst um die Reinigung zu kümmern. Allerdings war aus der vorliegenden Anzeige nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Endreinigung um eine Wahlleistung handle.
Eine Wahlleistung muss in der Werbung eindeutig und unmissverständlich als solche zu erkennen sein. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, muss der Kunde von einem obligatorischen Kostenfaktor ausgehen. Alle obligatorischen Preisbestande wiederum müssten in den Endpreis eingerechnet werden. Daher war die Abmahnung berechtigt.
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Urteil vom 4. Juni 2013, Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 22/13
Ein Vermieter hatte in einer Online-Anzeige seine Ferienunterkünfte beworben. Der Tagespreis sollte sich in der Nebensaison auf 40 Euro und in der Hauptsaison auf 60 Euro belaufen.
Im Tagespreis sollten die Kosten für Wasser, Strom und Gas sowie die Mehrwertsteuer enthalten sein. Zusätzlich zum Tagespreis sollten einmalig 30 Euro für die Endreinigung dazukommen. Diese Angabe der Endreinigungskosten brachte dem Vermieter zuerst eine Abmahnung ein und führte ihn anschließend vor Gericht.
Vor Gericht führte der Vermieter aus, dass er beim Schalten der Anzeige nicht wissen könne, für wie viele Tage ein Kunde die Ferienunterkunft buchen würde. Folglich könne er auch nicht berechnen, wie hoch die anteiligen Endreinigungskosten ausfallen, die pro Tag hinzuzurechnen sind. Würde der Vermieter die Kosten für die Endreinigung bereits auf den Preis für den ersten Tag aufschlagen, würde seine Preisstruktur eher unübersichtlich werden.
Der Kunde könnte ohne weitere Erklärung nämlich vermutlich nicht nachvollziehen, weshalb für den ersten Miettag je nach Saison 70 oder 90 Euro und für alle weiteren Tage nur 40 oder 60 Euro fällig würden.
Das Oberlandesgericht Hamm ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Es führte aus, dass gemäß Preisangabenverordnung stets der Endpreis inklusive aller Preisbestandteile genannt werden müsse. Dies gelte auch für Tagespreise. Andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor, der eine Abmahnung rechtfertige.
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