Nebenkosten vom Finanzamt zurückholen

Tipps, wie man sich die Nebenkosten als Mieter und Eigentümer teilweise vom Finanzamt zurückholen kann 

Mieter und Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, sich einen Teil der Ausgaben, die auf sie umgelegt wurden, im Rahmen der Steuererklärung zurückzuholen.

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Wichtiges Dokument in diesem Zusammenhang ist die Nebenkostenabrechnung, die in vielen Fällen Arbeitslöhne für Dienst- und Handwerkerleistungen beinhaltet, an denen sich das Finanzamt beteiligt.

 

Hier die wichtigsten Tipps dazu:

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Steuerermäßigungen erhalten Mieter und Eigentümer grundsätzlich unabhängig davon, ob sie den Auftrag selbst erteilt haben oder der Verwalter oder Vermieter die Kosten lediglich auf sie umlegt.

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Erteilt ein Verwalter oder Vermieter einen Auftrag, muss er die Nebenkosten für jedes Beschäftigungsverhältnis separat abrechnen, beispielsweise in Form von Personalkosten für einen Hauswart oder Hausmeister, Lohnkosten für Gartenarbeiten, Gebäudereinigungen, Reparaturarbeiten oder Wartungen der Heizung oder auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.

Kosten, die für die Straßenreinigung entstehen, erkennt das Finanzamt an, wenn sie für privates Gelände anfallen. Müllabfuhrkosten hingegen werden nicht anerkannt, da sie nicht als Leistungen im Bereich des Haushalts gelten.

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Alle wiederkehrenden Leistungen, also beispielsweise der Hausmeisterdienst oder Putzdienste, können im Jahr der Vorauszahlung abgesetzt werden. Einmalige Ausgaben erkennt das Finanzamt in dem Jahr an, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird.

Wohnungseigentümer können die Posten aber auch in dem Jahr absetzen, in dem die Eigentümerversammlung der Jahresabrechnung zugestimmt hat.

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Da Vermieter Lohn- und Materialkosten für Dienste im Haushalt separat ausweisen müssen, ist es für Mieter recht einfach, die Personalkosten geltend zu machen.

Einige Vermieter stellen zudem eine entsprechende Bescheinigung über die Personalkosten aus und das Finanzamt erkennt sowohl eine detaillierte Nebenkostenabrechnung als auch eine entsprechende Steuerbescheinigung an.

Ansonsten können Mieter die Personalkosten aber auch selbst ausrechnen und in die Steuererklärung eintragen und in aller Regel hakt das Finanzamt diese Einträge ebenfalls ab.

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Wohnungseigentümer erhalten von der Verwaltung eine Jahresabrechnung. Im günstigsten Fall geht aus dieser Abrechnung hervor, welche Personal- und welche Materialkosten es gab und wie hoch der Anteil des Wohnungseigentümers an diesen Kosten war.

Diese Abrechnung oder eine Bescheinigung über Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten dann als Nachweise für das Finanzamt.

Allerdings kann die Verwaltung Gebühren für einen solchen Nachweis erheben, wobei diese Gebühren ebenso wie der Lohn des Verwalters nicht abzugsfähig sind.

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Liegt die Jahresabrechnung bei der Abgabe der Steuererklärung noch nicht vor, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

Möglich ist außerdem, die Kosten der Vorjahresabrechnung abzurechnen, wobei das Finanzamt in diesem Fall einen vorläufigen Steuerbescheid erlässt und die Beträge nach dann entsprechender Meldung berichtigt.

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