Infos und Urteile zum Winterdienst

Die wichtigsten Infos und Urteile zum Winterdienst 

In Regionen, die sich jedes Jahr in märchenhafte Winterlandschaften verwandeln, funktioniert der Winterdienst meist reibungslos. Wenn aber wie in diesem Jahr ungewöhnlich viel Schnee fällt und der Winterzauber ungewöhnlich lange erhalten bleibt, stoßen selbst professionelle Räum- und Streudienste an ihre Grenzen.

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Die wichtigsten Infos und Urteile zum Winterdienst

Für viele Mieter und Hauseigentümer stellt sich zudem die Frage, wer wann für den Winterdienst zuständig ist.

Im Zusammenhang mit dem Mietrecht und dem Winterdienst gibt es eine Reihe von Urteilen, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Hauseigentümern bestätigen.

Hier die wichtigsten Infos und Urteile zum Winterdienst in der Übersicht:

  • Grundsätzlich ist derjenige für den Winterdienst zuständig, dem die Immobilie gehört.

Allerdings bestätigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Az. 2 O 324/06, dass Hauseigentümer ihre Pflicht für den Winterdienst auf einen oder mehrere Mieter abwälzen dürfen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung vereinbart ist. Es genügt nicht, wenn der Vermieter lediglich einen Aushang am schwarzen Brett im Treppenhaus befestigt.

Der Vermieter muss einen Schneeschieber, einen Besen oder eine Schaufel sowie Sand oder Granulat zum Streuen zu Verfügung stellen, wenn seine Mieter den Winterdienst übernehmen müssen.

Die Kosten hierfür kann er aber im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, ebenso wie die Gebühren für einen professionellen Winterdienst.

Räumpflicht besteht vor allem für den Gehweg, der zu der Immobilie gehört. Hierbei gilt als Faustregel, dass der geräumte Streifen so breit sein muss, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können, in aller Regel genügt dazu eine Breite zwischen 1 und 1,2 Meter.

Zudem müssen Hydranten, Telefonzellen sowie Notrufsäulen zugänglich sein.

Auf dem Grundstück selbst sind die Wege zu den Stellplätzen, den Garagen, den Mülltonnen und den Briefkästen vom Winterdienst betroffen.

Handelt es sich dabei um Wege auf einem Privatgrundstück, die eher selten genutzt werden, reicht es nach einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichtes aber aus, wenn die Wege einen halben Meter breit sind (Az. 23 U 195/00).

  • Die Räumpflicht      

Grundsätzlich muss nur tagsüber geräumt werden, auch wenn es die ganze Nacht über schneit. Bis wann der Winterdienst genau erledigt sein muss, ergibt sich aus den Regelungen des Mietvertrages sowie den Vorschriften der Gemeinde.

Als Richtlinie gilt aber, dass die Straßen und Wege geräumt sein müssen, wenn der Alltag und der Berufsverkehr beginnen. Werktags gilt als Richtwert 7 Uhr morgens, am Wochenende eine oder zwei Stunde später.

Die Räumpflicht endet je nach Region zwischen 20 und 22 Uhr abends. Eine Ausnahme gilt hierbei aber für die Gastronomie, denn hier müssen die Gehwege solange geräumt werden, wie der Betrieb geöffnet hat.

Schneit es dauerhaft, reicht es nicht aus, den Winterdienst nur morgens zu erledigen. Nach einem Urteil des Kammergerichtes Berlin, Az. 14 U 159/02, muss der Mieter oder Hauseigentümer dafür sorgen, dass die Ausrutschgefahr durch regelmäßiges Räumen und Streuen minimiert ist.

Ist der Schneefall aber so stark, dass es keinen Sinn machen würde, den Gehweg zu räumen, kann der Winterdienst ausgesetzt werden, gleiches gilt bei Eisregen. Sobald der Schneefall aufhört oder es eine längere Unterbrechung gibt, muss aber wieder geräumt und gestreut werden.

  • Streusalz

Ob Streusalz verwendet werden darf, hängt von den lokalen Regelungen ab. In einigen Regionen ist die Verwendung von Streusalz erlaubt, in einigen Regionen nur unter bestimmten Voraussetzungen und in wieder anderen Regionen muss Granulat, Split oder Sand verwendet werden.

Nachdem der Schnee oder das Eis geschmolzen ist, gehört es übrigens zu den Pflichten des Mieters oder Hauseigentümers, die Reste der Streuung zu beseitigen.

Eine Erkrankung, das Alter oder auch Arbeitszeiten oder Abwesenheit entbinden nicht von der Räumpflicht. Kann der Mieter oder Hauseigentümer seiner Winterdienstpflicht nicht selbst nachkommen, muss er sich um eine Vertretung kümmern, notfalls auch durch einen gewerblichen Winterdienst auf seine Kosten.

  • Schadenersatz und Haftpflichtversicherungen

Rutscht ein Passant tagsüber auf einer nicht geräumten Straße aus, haftet der Mieter oder Eigentümer, der für den Winterdienst zuständig war. In einigen Fällen springen dabei aber die Haftpflichtversicherungen ein.

Rutscht ein Passant nachts aus oder kommt es zu einem Autounfall, kann das Opfer prinzipiell keinen Schadensersatz von der räumpflichtigen Behörde, dem Mieter oder dem Hauseigentümer verlangen.

Das Oberlandesgericht Bamberg entscheid, dass es im Winter nicht möglich ist, Straßen mit zumutbaren Mitteln völlig gefahrlos zu machen und daher ein entsprechend umsichtiges Verhalten zu erwarten ist (Az. 5 U 151/09).     

Zeitliche Aspekte des Winterdienstes: Weitere Überlegungen und rechtliche Vorgaben

Während die Verantwortlichkeiten und Grundlagen des Winterdienstes klar sind, ist es entscheidend, die zeitlichen Aspekte genau zu verstehen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.

A. Flexible Räumzeitpunkte im Mietvertrag und kommunalen Vorschriften

  • Erläuterung der individuellen Räumzeitpunkte im Mietvertrag
  • Berücksichtigung lokaler Vorschriften und kommunaler Regelungen

B. Empfohlene Zeiten für Räumarbeiten an Werktagen und Wochenenden

  • Detailierte Information über empfohlene Räumzeiten an Werktagen und Wochenenden
  • Unterschiede in den Zeiten für Berufsverkehr und Wochenendverkehr

C. Ausnahmen für die Gastronomie und besondere Betriebszeiten

  • Vertiefung der Ausnahmeregelungen für gastronomische Betriebe
  • Rechte und Pflichten bei länger geöffneten Geschäften und Restaurants

D. Kontinuierliches Räumen und Streuen bei anhaltendem Schneefall und Eisregen

  • Betonung der Bedeutung regelmäßiger Räum- und Streuarbeiten bei anhaltendem Wetter
  • Erklärung der Urteile zur Minimierung der Ausrutschgefahr und Beendigung von Pausen

Wahl der richtigen Streumittel: Sicherheit und Umweltaspekte

Die Auswahl der Streumittel ist nicht nur eine praktische Frage, sondern auch eine ökologische und rechtliche Überlegung.

A. Lokale Regelungen und Einschränkungen für den Einsatz von Streusalz

  • Detaillierte Erklärung von regionalen Vorschriften zur Streusalzverwendung
  • Konsequenzen bei Verstoß gegen lokale Regelungen

B. Alternativen zu Streusalz: Granulat, Split und Sand

  • Vorstellung umweltfreundlicher Alternativen zu Streusalz
  • Vorteile und Nachteile verschiedener Streumittel

C. Pflichten nach dem Schmelzen von Schnee und Eisrückständen

  • Betonung der Verantwortung für die Beseitigung von Rückständen nach dem Schmelzen
  • Tipps zur umweltgerechten Entsorgung von Streumaterialien

Besondere Umstände und Vertretung im Winterdienst: Flexibilität und Organisation

Unter bestimmten Bedingungen kann eine angemessene Vertretung im Winterdienst notwendig sein.

A. Auswirkungen von Krankheit, Alter, Arbeitszeiten und Abwesenheit

  • Erklärung der Auswirkungen persönlicher Umstände auf den Winterdienst
  • Praktische Lösungen für den Umgang mit Herausforderungen

B. Verpflichtung zur Organisation einer Vertretung oder gewerblichen Winterdiensts

  • Schritte zur Organisation einer geeigneten Vertretung im Winterdienst
  • Informationen zu professionellen Winterdienst-Anbietern und Kosten
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C. Kosten und Verantwortlichkeiten bei Beauftragung eines gewerblichen Dienstes

  • Aufschlüsselung der Kosten und Verantwortlichkeiten bei gewerblichem Winterdienst
  • Rechtliche Implikationen und Absicherung bei der Beauftragung eines Dienstleisters

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