Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber: Wer macht was?

Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber: Wer macht was?

Kein Licht, keine funktionierenden Elektrogeräte: Ohne Strom wird es heutzutage schwierig. Allerdings gibt es teils deutliche Preisunterschiede. Und vor allem wenn der Verbraucher aus der Grundversorgung in einen anderen Tarif wechselt, kann er oft viel Geld sparen.

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Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber Wer macht was

Nun tauchen im Zusammenhang mit dem Stromvertrag aber verschiedene Stellen auf. Neben dem Stromanbieter sind das der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber. Damit stellt sich die Frage, wer von ihnen wofür zuständig ist.

Wir klären auf!:

Was macht der Stromanbieter?

Der Stromanbieter wird auch als Stromlieferant oder Energieversorger bezeichnet. Seine Aufgabe besteht darin, den Kunden mit Strom zu beliefern. Dabei kann der Stromanbieter entweder der örtliche Grundversorger sein.

Meist sind das die Stadtwerke vor Ort. Oder beim Stromanbieter handelt es sich um ein Unternehmen. Dabei gibt es Energieversorger, die nur regional tätig sind, während andere Stromanbieter bundesweit Strom liefern.

Den Stromanbieter kann jeder Haushalt frei wählen. Das gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Der Verbraucher kann also selbst entscheiden, mit welchem Unternehmen er einen Stromliefervertrag schließen will.

Außerdem kann er den Anbieter wechseln, wenn er einen günstigeren Tarif findet oder mit dem bisherigen Stromanbieter nicht zufrieden ist.

Wofür ist der Netzbetreiber zuständig?

Die Netzbetreiber kümmern sich darum, dass der Strom von den Kraftwerken zu den Haushalten transportiert und dort verteilt wird. Dabei sind die sogenannten Übertragungsnetzbetreiber für die großen Stromtrassen zuständig.

Dafür, dass der Strom im jeweiligen Haushalt ankommt, ist der örtliche Verteilnetzbetreiber verantwortlich. Und mit diesem örtlichen Verteilnetzbetreiber schließt der Eigentümer des Gebäudes einmal einen Netzanschlussvertrag ab.

Ein Wechsel des Netzbetreibers ist nicht möglich. Denn er hat vor Ort das Monopol. Dieses Monopol ist zwar zeitlich begrenzt. Doch ob und wann ein anderer Netzbetreiber den Netzbetrieb übernimmt, kann der Verbraucher nicht beeinflussen.

In aller Regel gehören dem Netzbetreiber die Stromleitungen. Aus diesem Grund ändert sich der Netzbetreiber nicht, selbst wenn der Verbraucher den Stromanbieter wechselt.

Wer der örtliche Netzbetreiber ist, erfährt der Verbraucher beim Blick auf seine Stromrechnung. Darauf muss nämlich der Code des Netzbetreibers aufgeführt sein. Üblicherweise geben die Stromanbieter aber zusätzlich auch den Namen an.

Für die Entgelte und Pflichten im Netzbetrieb gibt es genaue gesetzliche Regelungen. So ist der örtlich zuständige Netzbetreiber zum Beispiel dazu verpflichtet, die Stromkunden zu Bedingungen an das Stromnetz anzuschließen, die angemessen und transparent sind.

Weil der Netzbetreiber der Eigentümer der Stromleitungen ist, werden für die Netznutzung Entgelte fällig. Der Netzbetreiber schließt dafür einen Vertrag mit dem Stromanbieter.

Der Stromanbieter wiederum rechnet die Nutzungsentgelte in den Strompreis ein. Eine Rechnung vom Netzbetreiber bekommt der Verbraucher deshalb nicht. Vielmehr zahlt er die Netznutzung über seine Stromrechnung.

In vielen Fällen ist der örtliche Netzbetreiber aber zugleich auch der Messstellenbetreiber. Und in dieser Funktion kann er dem Verbraucher eine Rechnung zukommen lassen. Dazu gleich mehr.

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Außerdem gibt es Situationen, in denen der Netzbetreiber der richtige und zuständige Ansprechpartner für den Stromkunden ist.

Das betrifft vor allem folgende Fälle:

  • Möchte der Eigenheimbesitzer oder der Vermieter als Gebäudeeigentümer einen Vertrag über den Anschluss an das Stromnetz schließen, ändern oder beenden, muss er sich an den Netzbetreiber wenden. Denn für den Anschluss an das Stromnetz ist der Netzbetreiber zuständig.

  • Betreibt der Kunde eine Anlage wie beispielsweise eine Photovoltaikanlage und soll der erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist werden, ist der Netzbetreiber sein Ansprechpartner. Die Einspeisevergütung fällt nämlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.

  • Installiert der Kunde eine Ladestation für ein Elektroauto, eine Elektrospeicherheizung oder eine Wärmepumpe, muss er den Netzbetreiber darüber informieren. Und auch wenn diese Einrichtungen wieder abgebaut werden, ist eine Meldung an den Netzbetreiber erforderlich.

Welche Rolle spielt der Messstellenbetreiber?

Der Messstellenbetreiber ist zum einen dafür zuständig, dass Stromzähler eingebaut, betrieben, gewartet und abgelesen werden. Zum anderen übernimmt er die Messung als solches.

Früher war der örtliche Verteilnetzbetreiber gleichzeitig immer auch der Messstellenbetreiber. Seit Herbst 2016 ist es so, dass der Netzbetreiber weiterhin der zuständige Ansprechpartner rund um den Stromzähler ist, wenn es sich um einen analogen Zähler handelt.

Im Unterschied dazu ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich, wenn schon ein digitaler Stromzähler eingebaut wurde.

In der Praxis hat sich aber durch die Neuregelung nicht viel geändert. Denn in fast allen Netzgebieten haben die örtlichen Netzbetreiber die Aufgaben der grundzuständigen Messstellenbetreiber übernommen. Allerdings hat der Stromkunde grundsätzlich die Möglichkeit, sich den Messstellenbetreiber selbst auszusuchen.

Findet er auf dem freien Markt einen anderen Anbieter, der den Messstellenbetrieb kostengünstiger umsetzt, kann er wechseln. Dieses Auswahlrecht besteht nach aktueller Rechtslage sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Ab 2021 könnte das Wahlrecht dann nur noch für den Vermieter gelten.

Bisher ist der Markt aber sehr klein und es gibt nur wenige Anbieter für den Messstellenbetrieb. Die Wechselmöglichkeiten sind deshalb überschaubar.

Hinzu kommt, dass die grundständigen Messstellenbetreiber die gesetzlichen Preisobergrenzen einhalten müssen. Im Unterschied dazu können freie Messstellenbetreiber ihre Preise selbst festlegen.

Ist in der Wohnung oder im Haus ein digitaler Stromzähler installiert, hat der Stromkunde zwei Verträge, nämlich einmal den Stromliefervertrag mit seinem Stromanbieter und einmal einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber.

Die Kosten für den Betrieb der Messstelle werden dann entweder auf der Stromrechnung ausgewiesen oder der Kunde bekommt dazu eine separate Rechnung. Das wiederum richtet sich danach, wie der Stromanbieter vorgeht.

Muss der Stromkunde den Messstellenbetrieb gesondert bezahlen, sollte er seine Stromrechnung genau prüfen. Denn in diesem Fall sollte der Strompreis um die Kosten für den Messstellenbetrieb reduziert sein.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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