Wer zahlt den Schaden nach einem Wohnungseinbruch?

Wer zahlt den Schaden nach einem Wohnungseinbruch?

Bei einem Wohnungseinbruch verschaffen sich die Täter meist Zutritt, indem sie Türen aufbrechen oder Fenster einschlagen. Doch beschädigte Türen und Fenster sind nur der Anfang.

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Das wahre Ausmaß der Verwüstung zeigt sich oft erst in der Wohnung. Dort wurden dann Schubladen aufgerissen, Regale umgeworfen und die Schränke durchwühlt.

Was die Einbrecher nicht mitnehmen konnten oder wollten, liegt wild verstreut und teils kaputt auf dem Boden und den Möbeln.

Findet der Mieter seine Wohnung in einem solchen Zustand vor, sitzt der Schock tief. Die emotionale Belastung ist gewaltig. Immerhin sind Fremde in den privaten Bereich eingedrungen und haben in den persönlichen Dingen herumgeschnüffelt.

Der Schutz und die Sicherheit, die die Wohnung als intimer Rückzugsort eigentlich bieten soll, sind oft erst einmal dahin. Und gegen die Verletzungen auf emotionaler Ebene lassen sich keine Vorkehrungen treffen. Bei den materiellen Schäden ist das anders.

Auch hier gibt es zwar Gegenstände, die nicht einfach so nachgekauft werden können. Aber Versicherungen können zumindest die finanziellen Folgen auffangen.

Nur: Wer zahlt den Schaden nach einem Wohnungseinbruch? 

 

Welche Versicherung ist bei einem Wohnungseinbruch zuständig?

Die Schäden nach einem Wohnungseinbruch können sowohl durch eine Hausratversicherung als auch durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt sein. Die Hausratversicherung reguliert alle Schäden, die in direktem Zusammenhang mit dem Hausrat stehen.

Neben beschädigten Möbeln oder gestohlenen Gegenständen fallen darunter auch kaputte Fenster und Türen, wenn diese den Hausrat umschlossen haben. Eine Hausratversicherung muss der Mieter abschließen und bezahlen. Und wenn es zu einem Wohnungseinbruch kommt, ist die Hausratversicherung des Mieters auch der erste Ansprechpartner.

Eine Gebäudeversicherung schließt der Eigentümer des Wohnhauses, also der Vermieter ab. Schäden, die bei Wohnungseinbrüchen entstehen, gehören zwar eigentlich nicht zum Leistungsumfang einer Gebäudeversicherung. Gerade was die typischen Einbruchschäden an Fenstern und Türen angeht, bieten die meisten Gebäudeversicherungen aber an, diese Schäden mit abzudecken.

Hat der Vermieter eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Einbruchschäden abgeschlossen, übernimmt sie die Kosten für die Beseitigung der Einbruchsschäden. Voraussetzung ist aber, dass der Mieter keine Hausratversicherung hat. Und: Die Gebäudeversicherung des Vermieters springt nur für die Schäden ein, die durch den Einbruch am Wohnhaus entstanden sind. Hausrat des Mieters, der gestohlen oder beschädigt wurde, ersetzt sie nicht. Die Kosten für die (erweiterte) Gebäudeversicherung wiederum kann der Vermieter als Nebenkosten anteilig auf den Mieter umlegen.

 

Kann der Vermieter den Mieter verpflichten, eine Hausratversicherung abzuschließen?

Die Hausratversicherung gehört nicht zu den Pflichtversicherungen. Somit kann jeder selbst entscheiden, ob er eine solche Versicherung abschließen will oder ob nicht. Tatsächlich macht eine Hausratversicherung zwar durchaus Sinn. Denn wenn es zu einem Schaden kommt, stellt sie die finanziellen Mittel bereit, um den zerstörten oder gestohlenen Hausrat zu ersetzen.

Und zu den Schadensfällen zählen nicht nur Einbruchdiebstahl und Vandalismus, sondern auch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Rechnet sich der Mieter einmal aus, wie viel Geld er aufbringen müsste, um seine komplette Wohnungseinrichtung und alle seine persönlichen Gegenstände neu zu kaufen, wird er feststellen, dass der Versicherungsbeitrag im Vergleich dazu  nur einen Bruchteil ausmacht.

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Verständlich ist auch, dass so mancher Vermieter gerne möchte, dass sein Mieter über eine Hausratversicherung verfügt. Sollte es zu einem Einbruch oder einem anderen Schaden kommen, kann eine vorhandene Hausratversicherung schließlich viel Ärger vermeiden.

Aber: Verpflichten kann der Vermieter den Mieter zum Abschluss einer Hausratversicherung nicht. Auch nicht per Mietvertrag. Eine entsprechende Klausel ist nach Ansicht vieler Mietrechtsexperten unwirksam. Gleichwohl können der Vermieter und der Mieter individuell miteinander vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter einen Nachweis darüber vorlegt, dass er eine Hausratversicherung hat.

 

Wie sollte sich der Mieter nach einem Wohnungseinbruch verhalten?

Hat der Mieter einen Einbruch oder einen Einbruchsversuch festgestellt, besteht der erste und wichtigste Schritt darin, die Polizei zu verständigen. Ob er eine Hausratversicherung hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Und bis zum Eintreffen der Beamten sollte der Mieter nichts anfassen oder verändern, um keine Spuren zu verwischen.

Hat der Mieter eine Hausratversicherung, ist der nächste Schritt, sie zu informieren. Der Hausratversicherung muss der Mieter den gesamten Schaden melden. Hierzu gehören auch die Beschädigungen an den Türen oder Fenstern. Gegenstände, die beschädigt oder gestohlen wurden, führt der Mieter am besten in einer Liste auf und vermerkt jeweils das Alter und den Wert.

Ist keine Hausratversicherung vorhanden, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass die Schäden an den Fenstern und Türen beseitigt werden. Denn der Vermieter muss dafür sorgen, dass sich die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand befindet. Dazu gehört, dass die Wohnungstür unbeschädigt ist und verschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Fenster. Schlimmstenfalls muss der Vermieter eine Notreparatur veranlassen, wenn sich der Einbruch beispielsweise an einem Wochenende ereignet hat.

Hat der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Beschädigungen durch unbefugte Dritte mit einschließt, übernimmt die Versicherung die Kosten. Ansonsten muss der Vermieter die Beseitigung der Einbruchsschäden aus eigener Tasche finanzieren. Der Vermieter ist aber wirklich nur dazu verpflichtet, die Einbruchsschäden am Mietobjekt zu beheben. Persönliche Gegenstände des Mieters, die beschädigt oder gestohlen wurden, müssen weder er noch seine Gebäudeversicherung ersetzen. Hier bleibt der Mieter also auf seinem Schaden sitzen.

 

Wann ist ein Einbruch ein Versicherungsfall?

Aus Sicht der Versicherung ist ein Einbruchdiebstahl dann gegeben, wenn sich ein unbefugter Dritter Zutritt in eine abgeschlossene Wohnung verschafft hat, um dort etwas zu stehlen. Meist werden dabei die Tür oder ein Fenster beschädigt und auch in der Wohnung geht ein Einbrecher oft recht rabiat zu Werke. Aus diesem Grund zählt das Versicherungsrecht Vandalismusschäden ebenfalls zu den Einbruchschäden.

Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass erst und nur dann ein Versicherungsfall vorliegt, wenn Spuren vorhanden sind, die belegen, dass der Einbrecher gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist. Gibt es keine Einbruchsspuren an den Fenstern oder Türen, unterstellt die Versicherung, dass der Mieter dem Einbrecher den Zutritt zur Wohnung in gewisser Hinsicht erleichtert haben könnte.

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Eine nicht abgeschlossene Wohnungstür, gekippte Fenster oder ein Schlüssel, der zwar versteckt, aber leicht zu finden war, sind typische Beispiele für Pflichtverletzungen. Diese Pflichtverletzungen führen jedoch dazu, dass die Versicherung keine Leistung erbringen muss. Vom Oberlandesgericht Köln gibt es dazu sogar ein Urteil aus dem Jahr 2010. Demnach ist eine Hausratversicherung bei einem Wohnungseinbruch ohne Einbruchsspuren nur dann leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass der Wohnungsschlüssel gestohlen wurde.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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