Datenschutzgrundverordnung: Wichtige Infos für Mieter und Vermieter

Datenschutzgrundverordnung: Wichtige Infos für Mieter und Vermieter

Am 25. Mai 2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft getreten. Sie gilt europaweit und soll zum einen für einheitliche Datenschutzregeln sorgen. Zum anderen sollen die Daten von Verbrauchern besser geschützt sein.

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DSGVO Vermieter

Dass es die neue Datenschutzgrundverordnung gibt, dürften die meisten mitbekommen haben. Denn die Medien haben darüber berichtet. Und wenn der Verbraucher im Internet surft, erscheinen entsprechende Hinweise auf den Webseiten.

Außerdem hat der Verbraucher sicher von seinen Vertragspartnern Schreiben oder E-Mails bekommen, die ihn über die neuen, EU-weiten Datenschutzregeln informiert haben.

Vermutlich sind genau das auch die Gründe, warum viele Verbraucher die DSGVO in erster Linie mit Unternehmen und dem Internet in Verbindung bringen. Tatsächlich betrifft die Datenschutzgrundverordnung aber auch Vermieter und Mieter. Warum das so ist und was sich nun ändert?

Hier sind wichtige Infos für Mieter und Vermieter!:

 

Warum spielt die DSGVO beim Mietverhältnis eine Rolle?

Noch bevor ein Mietvertrag überhaupt zustande gekommen ist, fragt ein Vermieter allerlei Daten von seinem möglicherweise künftigen Mieter ab. Das fängt bei den Angaben über die Personen, die in die Wohnung einziehen sollen, an und geht weiter mit sensiblen Informationen wie Einkommensnachweisen und einer Schufa-Auskunft.

Ist der Mietvertrag dann unterschrieben, wird das Datensammeln fortgesetzt. So werden beispielsweise Messwerte und Verbrauchsdaten erhoben, wenn die Heizung abgelesen wird. Der Mieter bekommt einmal pro Jahr die Betriebskostenabrechnung und oft tauscht er sich per E-Mail oder Telefon mit dem Vermieter aus. Hinzu kommt die Bankverbindung des Mieters, die der Vermieter bei jeder Mietzahlung auf seinem Kontoauszahlung lesen kann.

Auch im Verlauf des Mietverhältnisses geht es also regelmäßig um personenbezogene Daten. Gerade diese Daten möchte die DSGVO aber schützen. Folglich greift sie eben auch beim Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Dabei gelten übrigens laut der DSGVO schon die IBAN oder eine IP-Adresse als personenbezogene Daten.

 

Welche Daten darf der Vermieter abfragen?

Die neue Datenschutzgrundverordnung sieht den „Grundsatz der Datensparsamkeit“ vor. Demnach darf der Vermieter grundsätzlich nur noch die Daten erheben, die er im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis unbedingt braucht. Beim Mietvertrag sind das in erster Linie

  • der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten,
  • die IBAN oder eine Einverständniserklärung für ein SEPA-Lastschriftmandat,
  • die Selbstauskünfte und hier vor allem die Angaben zum Einkommen sowie
  • eventuell das Geburtsdatum.

Welcher Religion der Mieter angehört, ob er Nachwuchs plant oder ob er eine Rechtschutzversicherung hat, sind hingegen Beispiele für Angaben, die der Vermieter für seine Tätigkeit als Vermieter nicht benötigt. Folglich darf er sie eigentlich nicht abfragen. Es sei denn, der Vermieter kann plausible Gründe dafür nennen, warum er zusätzliche Daten erheben und speichern will.

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Welche Informationspflicht gilt für den Vermieter?

Die Datenschutzgrundverordnung bremst nicht nur den Wissensdurst des Vermieters aus. Sondern sie gibt ihm auch einige Punkte vor, über die er den Mieter aufklären muss. Dazu gehört, dass der Vermieter den Mieter informieren muss,

  • wer die erhobenen Daten verarbeitet.
  • wozu die Daten erhoben werden.
  • auf welcher Rechtsgrundlage die Datenerhebung basiert.
  • wie lange die Daten gespeichert bleiben.
  • wer neben dem Vermieter ebenfalls Zugriff auf die Daten bekommt (Das kann beispielsweise die Hausverwaltung oder der Ablesedienst eines Vertragspartners sein.).
  • Außerdem muss der Vermieter den Mieter über dessen Rechte im Umgang mit seinen Daten belehren.

Welche Rechte kann der Mieter mit Blick auf seine Daten geltend machen?

Der Mieter hat zunächst einmal das Recht, zu erfahren, welche Daten der Vermieter über ihn gespeichert hat. Hat der Mieter Zweifel daran, ob die erhobenen Daten richtig sind oder ob sie überhaupt zu Recht erhoben wurden, kann er vom Vermieter verlangen, dass die Datenverarbeitung solange eingeschränkt wird, bis die Sachlage aufgeklärt ist.

Stellt sich heraus, dass fehlerhafte Daten gespeichert sind, hat der Mieter ein Recht darauf, dass die falschen Daten berichtigt werden. Außerdem räumt die DSGVO dem Mieter das sogenannte Recht auf Vergessenwerden ein. Demnach hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass Daten über ihn, die nicht mehr benötigt werden oder unberechtigt erfasst wurden, gelöscht werden.

Ist der Mieter der Ansicht, dass mit seinen Daten unsachgemäß umgegangen wird, hat er die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzureichen. Dazu wurden innerhalb der Landesdatenschutzbehörden eigens Beschwerdestellen eingerichtet. Hier können Bürger Verstöße durch nicht-öffentliche Stellen melden. Die Adressen dieser Beschwerdestellen sind auf der Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinterlegt.

 

Wann muss der Vermieter die gespeicherten Daten löschen?

Alle Daten, die der Vermieter mit Blick auf das Mietverhältnis nicht mehr zwingend benötigt, muss er löschen. Bei einem Mietinteressenten betrifft das sämtliche Daten – und das sobald klar ist, dass kein Mietvertrag geschlossen werden wird.

Die Daten von einem Mieter wiederum muss der Vermieter löschen, wenn das Mietverhältnis beendet ist und alle Forderungen beglichen sind. In aller Regel wird das der Zeitpunkt sein, an dem der Mieter die letzte Betriebskostenabrechnung bezahlt und der Vermieter dem Mieter die hinterlegte Kaution zurückgezahlt hat.

In der Zeit, in der der Vermieter personenbezogene Daten vom Mieter gespeichert hat, muss er übrigens auch dafür sorgen, dass die Daten so gut wie möglich vor einem fremden Zugriff und gegen ein versehentliches Löschen geschützt sind. Genaue Vorgaben dazu, wie der Vermieter diesen Schutz sicherstellen soll, macht die DSGVO aber nicht.

 

Was ist, wenn sich der Vermieter nicht an die Regeln hält?

Verstößt der Vermieter gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung, muss er mit einer Geldstrafe rechnen. Dabei werden die teils empfindlichen Geldbußen von der zuständigen Datenschutzbehörde verhängt.

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Ist der Vermieter der Ansicht, dass sein Handeln ordnungsgemäß war, muss er den entsprechenden Nachweis dafür erbringen. Die Beweislast liegt also beim Vermieter und nicht beim Mieter. Der Mieter kann aber Schadensersatz verlangen, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter unrechtmäßig mit seinen Daten umgegangen ist.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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