Das ändert sich 2022 in Sachen Wohnen, 2. Teil
Für größere Städte wird ein Mietspiegel Pflicht, die EEG-Umlage sinkt deutlich, bei Energieverträgen gelten kürzere Kündigungsfristen, Wohnungseigentümer können einen zertifizierten Verwalter fordern: Auch im neuen Jahr gibt es einige Neuregelungen. Wir erklären, was sich 2022 in Sachen Wohnen ändert. Hier ist der 2. Teil!
Inhalt
Durch den höheren CO2-Preis steigen die Heizkosten
Im Januar 2021 wurde eine CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe eingeführt. Das Ziel ist, den klimaschädlichen Folgen beim Ausstoß vom Kohlenstoffdioxid durch höhere Kosten entgegenzuwirken. Gleichzeitig sollen Anreize geschaffen werden, um umweltfreundliche Alternativen zu nutzen und Energie einzusparen.
Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die CO2-Emissionen, die entstehen, wenn fossile Energieträger verbrennen. Bei der Einführung wurde der CO2-Preis auf 25 Euro pro Tonne festgelegt und eine jährliche Anhebung vereinbart. Zum 1. Januar 2022 ist die CO2-Bepreisung deshalb, wie angekündigt, auf 30 Euro pro Tonne gestiegen.
Der CO2-Preis hat zur Folge, dass ein Liter Heizöl seit Jahresbeginn um rund 9,5 Cent und Erdgas um 0,65 Cent pro Kilowattstunde teuer sind. Verglichen mit dem Vorjahr, verteuert allein der angehobene CO-Preis den Liter Heizöl um etwa 1,5 Cent und die Kilowattstunde Erdgas um rund 0,1 Cent.
Die Energieanbieter und Mineralölkonzerne geben die CO2-Abgabe in aller Regel über den Preis an ihre Kunden weiter. Für Verbraucher bedeutet das, dass die Rechnung für die Heizkosten höher ausfällt.
Digitale Heizkostenzähler und neue Informationspflichten werden eingeführt
Die meisten Mieter bekommen einmal im Jahr Besuch von einem Ablesedienst, der die verbrauchte Heizenergie erfasst. Diesen Termin müssen sie sich bald nicht mehr vormerken. Denn in Zukunft wird der Verbrauch aus der Ferne abgelesen.
Seit Jahresbeginn 2022 dürfen bei einer Neuinstallation nur noch Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung verbaut werden, die digital aus der Ferne ablesbar sind. Vorhandene Heizkostenverteiler oder Zähler müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Eine weitere Vorgabe ist, dass die Messsysteme interoperabel sein müssen. Das soll sicherstellen, dass der Kunde den Anbieter problemlos wechseln kann.
Die neue Heizkostenverordnung, die zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, beinhaltet außerdem neue Informationspflichten. Mieter sollen dadurch ihr Heizverhalten besser überblicken können. Das wiederum soll helfen, Heizenergie und Geld einzusparen.
Sind bereits digitale, aus der Ferne ablesbare Heizkostenzähler installiert, muss der Vermieter oder Verwalter den Mietern seit Januar 2022 jeden Monat Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitstellen.
Bisher war das nur in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben, meist erfolgte es über die Jahresabrechnung. Die Mitteilung kann der Vermieter klassisch in Papierform, per E-Mail, aber auch über ein Webportal oder eine App zur Verfügung stellen. Digitale Wege setzen jedoch voraus, dass die Mieter wissen, wo und wie sie die Informationen einsehen können.
Die monatlichen Mitteilungen müssen bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören der Energieverbrauch des Mieters in Kilowattstunden im vergangenen Monat und ein Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Vormonat und dem gleichen Monat im Vorjahr.
Die Jahresabrechnung muss zusätzlich dazu über den Brennstoffmix informieren, erhobene Steuern und Abgaben erklären und den aktuellen Energieverbrauch mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres vergleichen.
Werden die digitalen Zähler nicht rechtzeitig installiert oder kommt der Vermieter seinen Informationspflichten nicht nach, können Mieter den Kostenanteil, der auf sie entfällt, um drei Prozent kürzen. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Rechte auf eine Kürzung entsprechend.
Neue Messgeräte und ein monatlicher Informationsservice versuchen aber Kosten. Und es scheint eher unwahrscheinlich, dass die Mieter daran nicht beteiligt werden. Der Bundesrat hat der Heizkostenverordnung zwar zugestimmt, aber die Bedingung gestellt, dass es nach drei Jahren eine Überprüfung geben muss.
Der Austausch der Messgeräte soll die Verbraucher nicht mit Mehrkosten belasten. Die Überprüfung soll deshalb zeigen, ob eine Kostendeckelung erforderlich ist.
Die Einspeisevergütung bei alten Photovoltaik-Anlagen endet
Ende 2020 lief der Förderzeitraum der EEG-Einspeisevergütung für die ersten Photovoltaik-Anlagen aus. Zum Jahresende 2021 betraf das dann auch die Anlagen, die im Jahr 2001 in Betrieb genommen wurden.
Viele dieser sogenannten Ü20-Photovoltaik-Anlagen funktionieren nach wie vor einwandfrei. Deshalb dürfen sie auch weiterhin betrieben werden. Dazu kann der aus Sonnenenergie gewonnene Strom entweder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Oder die Anlage wird so umgebaut, dass der Strom hauptsächlich im eigenen Haushalt verbraucht und nur die überschüssige Energie ins Netz eingespeist wird. Die Stromkosten, die durch den Eigenverbrauch eingespart werden, ermöglichen meistens auch bei kleinen Anlagen einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb.
Schornsteine müssen höher werden
Neubauten brauchen seit Jahresbeginn 2022 höhere Schornsteine. Weil sich die Abgase möglichst weit verteilen und weder die Hausbewohner noch deren direkte Nachbarn belasten sollen, müssen die Schornsteine bei Festbrennstoffheizungen den Dachfirst nun um mindestens 40 Zentimeter überragen.
Die genaue Höhe hängt von der Neigung des Dachs, der Gesamtwärmeleistung der Heizung, aber auch den Abständen zu den Nachbargebäuden ab. Dabei gibt es genaue Vorgaben, wann welche Höhe notwendig ist. Außerdem muss die Öffnung des Schornsteins sehr nah am Dachfirst angebracht sein.
Die Neuregelungen gelten für Neubauten mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Dazu gehören sowohl Heizungsanlagen für Scheitholz, Pellets und Hackschnitzel als auch Einzelanlagen wie Kaminöfen, Holzherde oder Räucherkammern. Aber die neuen Regelungen greifen genauso, wenn in Bestandsgebäuden Anlagen mit Festbrennstoffen erneuert oder wesentlich verändert werden.
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Thema: Das ändert sich 2022 in Sachen Wohnen, 2. Teil
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