Wer haftet, wenn der Schlüssel der Mietwohnung verloren geht?

Wer haftet, wenn der Schlüssel der Mietwohnung verloren geht?

Mal rutscht der Schlüsselbund unbemerkt aus der Jackentasche, mal plündern Langfinger die Schlüssel samt Geldbeutel und Papieren: Es kann schnell passieren, dass der Wohnungsschlüssel abhanden kommt. Gleichzeitig führt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter, wenn die Frage im Raum steht, wer die Kosten für Ersatzschlüssel oder gar den Austausch der kompletten Schließanlage in einem Mehrfamilienhaus übernehmen muss.

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Wer haftet, wenn der Schlüssel der Mietwohnung verloren geht

Doch welche Regelungen dazu gibt es eigentlich? Wer haftet, wenn der Schlüssel der Mietwohnung verloren geht? Springt in so einem Fall eine Versicherung ein? Und was muss der Mieter unternehmen?

Wir klären auf!:

Den Schlüsselverlust umgehend melden

Stellt der Mieter fest, dass er den Wohnungs- oder Haustürschlüssel nicht auffinden kann, sollte er seinen Vermieter umgehend über den Verlust informieren. Hintergrund hierzu ist, dass der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses der Eigentümer der Schlüssel bleibt.

Der Vermieter händigt dem Mieter die Schlüssel also lediglich aus, doch das Eigentum daran überträgt er nicht auf den Mieter.

Deshalb muss der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht auf Gegenstände, die ihm der Vermieter übergeben hat, aufpassen, sorgsam mit ihnen umgehen und Schäden möglichst vermeiden. Außerdem ist der Mieter dazu verpflichtet, den oder die Schlüssel bei einem Verlust zu ersetzen.

Dass der Mieter schadensersatzpflichtig ist, wenn der Schlüssel der Mietwohnung abhanden kommt, haben die Gerichte schon mehrfach bestätigt.

Der Vermieter kann daraufhin entscheiden, ob ein Ersatzschlüssel angefertigt oder ob das Türschloss ausgetauscht werden soll. Eigenmächtig Ersatzschlüssel anfertigen zu lassen, ist keine gute Idee. Denn der Mieter braucht die Zustimmung des Vermieters, wenn er Wohnungsschlüssel nachmachen lassen möchte.

Und bei einem Auszug muss der Mieter dem Vermieter alle Schlüssel, also auch die Ersatzschlüssel übergeben. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter die Ersatzschlüssel bezahlt hat.

Hat der Mieter nicht nur den Schlüssel verloren, sondern sind ihm zum Beispiel auch der Geldbeutel oder Ausweispapiere gestohlen worden, sollte er außerdem die Polizei verständigen. Wenn der Schlüssel einer Adresse zugeordnet werden kann, besteht nämlich die Gefahr eines Einbruchs. In diesem Fall wird es dann auch sinnvoll sein, das Türschloss auszuwechseln.

Daneben sollte der Mieter seine Haftpflicht- und seine Hausratversicherung über den Schlüsselverlust informieren. Wenn ein Schlüsseldienst die Tür öffnen muss, damit der Mieter wieder in seine Wohnung kommt, und Ersatzschlüssel oder neue Schlösser notwendig werden, können schnell hohe Kosten entstehen.

Gleiches gilt, wenn sich ein Fremder mit dem gestohlenen Schlüssel tatsächlich Zutritt zum Miethaus verschafft und weitere Diebstähle begeht. Waren die Versicherungen nicht in Kenntnis gesetzt, können sie im schlimmsten Fall die Leistung verweigern.

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Im Fundbüro nachfragen

Hat der Mieter alle wichtigen Stellen informiert, sollte er seine letzten Wege in Gedanken noch einmal durchgehen. Wann hat er den Wohnungsschlüssel zuletzt in der Hand gehabt? Wo war er überall? Wo könnte er den Schlüssel verloren oder liegen gelassen haben?

Unbedingt ratsam ist außerdem, beim örtlichen Fundbüro nachzufragen. Dort werden regelmäßig Schlüsselbunde abgegeben. Und mit etwas Glück taucht so der eigene Wohnungsschlüssel wieder auf.

Die Haftung des Mieters

Verliert der Mieter den Schlüssel für die Mietwohnung oder die Haustür des Mietshauses, schuldet er dem Vermieter Schadensersatz. Allerdings ist die Haftung des Mieters an ein paar Voraussetzungen geknüpft.

So kann der Vermieter grundsätzlich nur dann eine Kostenerstattung vom Mieter verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schlüssel zum Beispiel für einen Einbruch missbraucht wird.

Außerdem muss der Mieter den Schlüsselverlust durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten verursacht haben. Das gilt auch dann, wenn der Mieter den vermissten Schlüssel einem Dritten wie einem Angehörigen, einem Freund oder einer Reinigungskraft überlassen hatte. Verbummelt dieser Dritte den Schlüssel fahrlässig, muss der Mieter dafür einstehen.

Keine Kosten muss der Mieter übernehmen, wenn er den Verlust des Schlüssels nicht verschuldet hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ihm der Schlüsselbund gestohlen wurde und es ausgeschlossen ist, dass die Schlüssel einem Haus oder einer Wohnung zugeordnet werden können.

Außerdem ist der Mieter nicht schadensersatzpflichtig, wenn ein Schlüsselmissbrauch unmöglich ist. Ist der Schlüssel beispielsweise in einen Gully gefallen oder während einer Bootsfahrt ins Meer geplumpst, besteht keine realistische Gefahr, dass der Schlüssel missbraucht wird und die Sicherheit des Mietshauses gefährdet ist. Deshalb schuldet der Mieter dem Vermieter dann auch keinen Schadensersatz.

Als weitere Voraussetzung kommt dazu, dass der Vermieter das Anfertigen von Ersatzschlüsseln oder den Austausch der Schließanlagen tatsächlich veranlasst haben muss.

Ein Kostenvoranschlag reicht nicht, um Schadensersatz zu fordern. Erst wenn der Vermieter belegen kann, welche Kosten wirklich entstanden sind, kann er die Erstattung vom Mieter verlangen.

Die Leistungen der Versicherungen

Ob und welche Versicherung einspringt, hängt von den Umständen ab. Verliert der Mieter den Wohnungs- oder Haustürschlüssel, greift die private Haftpflichtversicherung. Denn sie ist für Schäden an fremdem Eigentum zuständig und der Schlüssel zur Mietwohnung ist das Eigentum des Vermieters.

Allerdings muss der Mieter in seinen Versicherungsbedingungen nachschauen, wie umfangreich die eingeschlossene Schlüsselversicherung ist. Es gibt nämlich Policen, die nur den Verlust von einfachen Wohnungsschlüsseln absichern, den Austausch einer kompletten Schließanlage hingegen nicht.

Die Hausratversicherung übernimmt Schäden, die mit einem Einbruch oder Raub zusammenhängen. Außerdem ist sie am Zug, wenn der Schlüssel zum Beispiel bei einem Wohnungsbrand oder bei einem Wasserschaden zerstört wurde. Auch hier muss der Mieter aber prüfen, welche Leistungen sein Tarif abdeckt.

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Generelle Haftungsklausel im Mietvertrag unwirksam

So mancher Mietvertrag enthält eine Klausel, nach der der Mieter grundsätzlich für die Kosten bei einem Schlüsselverlust haftet. Die Rechtsprechung hat solche Klauseln aber für unwirksam und damit nichtig erklärt.

Denn es würde den Mieter gemäß § 307 BGB in seinen Rechten unangemessen benachteiligen, wenn ihm die Haftung unabhängig vom Verschulden auferlegt würde. Deshalb muss immer berücksichtigt werden, wie es zum Schlüsselverlust kam.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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