Homesharing: Worauf Mieter und Vermieter achten sollten
Homesharing bedeutet übersetzt soviel wie das Zuhause teilen. Und diese Form der Ferienunterkunft wird immer beliebter. Doch damit es keinen Ärger gibt, sollten ein paar Kleinigkeiten beachtet werden.
Immer mehr Menschen teilen sich ihre Wohnungen mit Touristen. Schließlich lässt sich durch das private Vermieten der Wohnung oder eines Zimmers die Haushaltskasse ein wenig aufbessern. Gleichzeitig lassen sich auf diese Weise Kontakte mit Menschen aus aller Welt knüpfen und manchmal entstehen sogar echte Freundschaften.
Für die Reisenden wiederum ist das Homesharing eine kostengünstige Alternative zum Hotel. Zudem wohnen sie nicht in einem nüchternen Hotelzimmer und sind auf sich alleine gestellt, sondern erleben das alltägliche Leben hautnah mit. Allerdings darf nicht jeder Mieter seine Mietwohnung einfach so an Touristen untervermieten.
Auch ein Wohnungseigentümer muss Regeln beachten, wenn er seine Wohnung Reisenden zur Verfügung stellen will. Eine ausreichende Absicherung gegen Schäden, die die Feriengäste verursachen, sollte ebenfalls vorhanden sein. Worauf Mieter und Vermieter also achten sollten, wenn sie am Homesharing teilnehmen wollen, erklärt dieser Beitrag.
Inhalt
Der Mieter sollte sich mit dem Vermieter abstimmen
Grundsätzlich braucht der Mieter die Zustimmung seines Vermieters, wenn er die ganze Mietwohnung oder einzelne Zimmer davon an Dritte weitervermieten möchte. Hat ein Mieter Besuch, dürfen seine Gäste zwar sechs bis acht Wochen lang beim Mieter wohnen, ohne dass der Vermieter darüber informiert werden muss.
Wenn die Übernachtungsmöglichkeit aber auf Homesharing-Portalen inseriert ist und wenn sich der Mieter die Unterkunft von seinen Feriengästen bezahlen lässt, handelt es sich um eine Untervermietung. Hat der Vermieter eine solche Nutzung der Wohnung nicht genehmigt, muss der Mieter schlimmstenfalls sogar mit einer Kündigung rechnen.
Damit es keinen Ärger gibt, sollte sich der Mieter also die Zustimmung seines Vermieters schriftlich einholen. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der die Untervermietung der Wohnung erlaubt ist. Denn diese Erlaubnis gilt in aller Regel nicht für Touristen, sondern nur für Untermieter im klassischen Sinne.
Für eine Weitervermietung an Feriengäste braucht der Mieter eine gesonderte Erlaubnis. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (Az. VIII ZR 210/13).
Außerdem ist der Mieter gut beraten, wenn er auch seine Nachbarn in sein Vorhaben einweiht. Wird es durch die Feriengäste in der Wohnung lauter, beispielsweise weil sie Partys feiern, nachts ausgiebig duschen oder im Treppenhaus regelmäßig Gepolter durch Reisegepäck zu hören ist, können die Nachbarn ihre Miete wegen der Lärmbelästigung mindern. Spätestens dann muss sich der Mieter aber nicht nur auf verärgerte Nachbarn, sondern auch auf Stress mit dem Vermieter einstellen.
Der Vermieter sollte die Teilungserklärung prüfen
Handelt es sich bei der Wohnung um eine Eigentumswohnung und möchte der Eigentümer am Homesharing teilnehmen oder wird er von seinem Mieter um die Erlaubnis dazu gebeten, sollte er die sogenannte Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft zu Rate ziehen.
Sofern diese eine Untervermietung an Feriengäste erlaubt oder kein entsprechendes Verbot enthält, kann der Eigentümer einer Nutzung der Wohnung als Ferienunterkunft zustimmen. Natürlich darf auch keine gesonderte Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorliegen, die ein Homesharing ausschließt.
Es darf kein Zweckentfremdungsverbot vorliegen
Bevor die Wohnung in Homesharing-Portalen beworben wird, muss der Mieter noch prüfen, ob an seinem Wohnort ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot gilt. Dieses Zweckentfremdungsverbot ist vor allem in Ballungsgebieten mit angespannter Wohnungssituation anzutreffen und soll verhindern, dass der ohnehin schon knappe Wohnraum für echte Mieter verloren geht.
In den vergangenen Jahren hat sich das Homesharing immer weiter verbreitet und gleichzeitig zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickelt. Statt den Wohnraum an Dauermieter zu vermieten, vermieten Mieter und Vermieter nicht genutzten Wohnraum deshalb gerne an Feriengäste unter.
Liegt am Wohnort ein Zweckentfremdungsverbot vor, braucht der Mieter oder Vermieter eine Sondergenehmigung von der örtlichen Behörde. Hat er diese Genehmigung nicht, muss er mit einem saftigen Bußgeld rechnen. In Berlin beispielsweise kann die Strafzahlung bis zu 100.000 Euro betragen. Vielerorts gibt es beim Zweckentfremdungsverbot aber eine Ausnahmeregelung.
Demnach liegt keine Zweckentfremdung der Wohnung vor, wenn der Gastgeber die Räume zusammen mit seinen Feriengästen nutzt und dabei mehr als die Hälfte der Wohnung selbst bewohnt. In diesem Fall braucht er trotz Zweckentfremdungsverbot keine Sondergenehmigung. In Zweifelsfall sollte sich der Mieter oder Vermieter aber beim zuständigen Amt erkundigen. Denn die Satzungen oder Verordnungen können sich ändern oder schwer verständlich formuliert sein.
Der Gastgeber sollte an die Absicherung denken
Steht dem Homesharing nichts im Wege, sollte der künftige Gastgeber seinen Versicherungsschutz prüfen. Wird die Wohnung über Homesharing-Portale von Privatpersonen angeboten, bieten die Portale zwar eine kostenfreie Absicherung an. Sie kommt für Schäden auf, die der Tourist am Eigentum des Gastgebers verursacht.
Teilweise geht der Versicherungsschutz auch weiter, so dass die Versicherung Schäden, die der Tourist Dritten zufügt, ebenfalls abdeckt. Die Versicherung greift also beispielsweise dann, wenn der Tourist einen Wasserschaden in der Wohnung des Gastgebers verursacht.
In der erweiterten Form übernimmt die Versicherung auch die Kosten für einen Wasserschaden, der sowohl die Wohnung des Gastgebers als auch die Wohnung des Nachbarn unter ihm betrifft.
Aber der Tourist könnte selbst in der Wohnung zu Schaden kommen. Trifft den Gastgeber ein Mitverschulden, muss er für den Schaden aufkommen. Für solche Fälle sollte der Gastgeber eine Privathaftpflichtversicherung haben, die ihn mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro vor den finanziellen Folgen schützt. Schäden, die durch ein Feuer oder einen Einbruchdiebstahl verursacht werden, reguliert die Hausratversicherung.
Sie greift auch während einer Untervermietung, sichert aber nur das Eigentum des Gastgebers. Vermietet der Mieter oder Vermieter seine Wohnung regelmäßig gegen ein Entgelt an Touristen unter, sollte er aber auf jeden Fall seine Versicherung darüber informieren. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, deckt eine private Haftpflicht- oder Hausratversicherung Schäden nämlich möglicherweise gar nicht ab.
Grundsätzlich ist der Gastgeber gut beraten, wenn er zum einen eine Kaution vereinbart und zum anderen einen Untermietvertrag mit seinen Gästen abschließt vereinbart. Auf diese Weise lassen sich schon im Vorfeld Regelungen für den Schadenfall treffen.
Gleichzeitig schützt sich der Gastgeber für den Fall, dass sich sein Gast als Dieb herausstellt. Denn die Hausratversicherung springt nur bei einem Einbruchdiebstahl ein, aber nicht, wenn der Gastgeber die fremde Person bewusst in seine Wohnung gelassen und ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Deshalb sollte der Gastgeber generell keine Wertgegenstände offen liegen lassen und seine Lieblingsstücke sicher verwahren.
Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:
- Einen Nachmieter stellen – die wichtigsten Infos
- Was wird aus dem Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?
- Infos und Tipps zum Thema Mietminderung, 2. Teil
- Infos und Tipps zum Thema Mietminderung, 1. Teil
- Muss die Mietwohnung eine funktionsfähige Küche haben?
- Großer Ratgeber zu Schimmel in der Mietwohnung, 2. Teil
- Großer Ratgeber zu Schimmel in der Mietwohnung, 1. Teil
Thema: Homesharing: Worauf Mieter und Vermieter achten sollten
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Was tun, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist? 1. Teil - 12. September 2024
- So gelingt ein nachhaltiger, umweltbewusster Umzug - 13. August 2024
- Muss die Mietkaution verzinst werden? - 16. Juli 2024