Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 1. Teil
Klar: Wo kein Kläger, da kein Richter. Solange sich kein Nachbar gestört fühlt oder beschwert, kann sich der Mieter in seiner Wohnung lautstark austoben. Doch in der Praxis sieht es meist anders aus. Dreht der Mieter beispielsweise seine Stereoanlage voll auf, dauert es mitunter nicht lange, bis ein verärgerter Nachbar, Anwohner oder der Vermieter vor der Tür steht.
Laute Musik gehört – wie diverse andere Dinge, die für einen ordentlichen Geräuschpegel sorgen – in die Kategorie Ruhestörung. Und sie führt regelmäßig zu Streitigkeiten. So ist ein weit verbreiteter Mythos etwa, dass es erlaubt sei, einmal pro Monat Party zu machen.
Eine solche Regelung gibt es aber nicht. Tatsächlich existiert überhaupt keine Vorschrift, die Lärm in irgendeiner Form ausdrücklich erlaubt.
Nur: Was heißt das konkret? Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung?
Inhalt
An diese Regeln sollte sich der Mieter halten
Um zu vermeiden, dass es Ärger wegen Ruhestörung gibt, sollte der Mieter die sogenannten Ruhezeiten im Hinterkopf haben. Die Ruhezeiten dauern im Allgemeinen nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr und mittags von 13 bis 15 Uhr an. Im Allgemeinen deshalb, weil die Hausordnung auch andere Ruhezeiten vorsehen kann. So ist zum Beispiel denkbar, dass die Mittagruhe früher beginnt oder die Nachtruhe an Wochenenden und Feiertragen später endet.
Jedenfalls sollte es während der Ruhezeiten bei Zimmerlautstärke bleiben. Zimmerlautstärke bedeutet, dass die Geräusche außerhalb der Wohnung nicht oder kaum wahrnehmbar sind. Laute Musik oder Heimwerkerarbeiten sind während der Ruhezeiten somit tabu.
Allerdings darf sich der Mieter natürlich in seiner Wohnung bewegen. Je nach Wohnsituation und je nachdem, wie hellhörig das Haus ist, wird es sich dann manchmal nicht verhindern lassen, dass Geräusche aus der Wohnung nach draußen gelangen. Wenn der Mieter auf seinem Laminatboden in die Küche geht, um sich einen Kaffee zu machen, zum Beispiel. Solange der Mieter alltägliche Dinge verrichtet und nicht absichtlich Krach macht, sollte es durch solche Geräusche keine Probleme geben.
Aber:
Dass es der Mieter während der Ruhezeiten bei Zimmerlautstärke belassen muss, heißt im Umkehrschluss nicht, dass er außerhalb der Ruhezeiten Lärm verursachen darf. Vielmehr muss der Lärmpegel generell so bleiben, dass sich die Nachbarn durch den Krach nicht gestört fühlen. Und das gilt für alle Lärmquellen.
Allerdings gibt es für den sogenannten Nachbarschaftslärm, zu dem unter anderem Musik, der laufende Fernseher, der bellende Hund oder streitende Geschwister gehören, keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Stattdessen muss letztlich im Einzelfall entschieden werden, ob und in welchem Ausmaß eine Ruhestörung vorlag.
Wird es zu laut…
Treibt es der Mieter zu bunt, kann es durchaus passieren, dass ein Nachbar die Polizei informiert. Die Polizeibeamten belassen es zunächst oft bei einer Verwarnung. Eventuell dokumentieren sie den Krach mittels Lautstärkemessgerät.
Müssen die Polizisten ein zweites Mal anrücken, wird es schon kritischer. Denn der Mieter muss nicht nur damit rechnen, dass die Polizisten Gäste nach Hause schicken oder die Stereoanlage mitnehmen. Stattdessen kann auch ein Bußgeld fällig werden. Bei einer Ruhestörung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das Strafmaß bewegt sich in einem Rahmen zwischen 100 und 5.000 Euro.
Übrigens: Allein eine Ruhestörung ermächtigt die Polizeibeamten nicht dazu, die Wohnung zu betreten. Das wäre nur dann erlaubt, wenn die Beamten eine Straftat oder eine akute Gefährdung vermuten, beispielsweise den Konsum von illegalen Drogen oder eine Körperverletzung. Ansonsten müssen sie die Verhältnismäßigkeit wahren. Das wiederum beinhaltet, dass sie das Gespräch mit dem Mieter suchen müssen – und zwar vor bzw. an der Wohnungstür. Aber selbstverständlich steht es dem Mieter frei, die Beamten hereinzubitten.
Nicht alles ist gleich eine Ruhestörung
Eine Regelung, nach der der Mieter in bestimmten Abständen lauter sein oder Party machen darf, gibt es zwar nicht. Aber an einigen Tagen geht es in Ordnung, wenn die Nachtruhe recht locker ausgelegt wird.
Ein Beispiel dafür ist Silvester. In dieser Nacht wird unterstellt, dass die meisten nach 22 Uhr noch wach sind. Deshalb darf das neue Jahr ausgelassen begrüßt werden. Ähnlich sieht es aus, wenn zum Beispiel während einer Fußball-WM ein Spiel erst recht spät übertragen wird. Auch in diesem Fall drückt das Ordnungsamt oft ein Auge zu. Etwa eine halbe Stunde nach dem Spiel sollte die Party dann aber ein Ende finden.
Ein anderer Punkt, der eine Rolle spielt, ist die Wohnsituation selbst. Es gibt einfach Wohnhäuser, die sehr hellhörig sind. Vom Mieter kann aber nicht verlangt werden, dass er ständig auf leisen Sohlen durch seine Wohnung schleicht, nur um keine Ruhestörung zu riskieren.
Kommt er von der Arbeit oder vom Sport nach Hause, darf er zum Beispiel duschen oder ein Bad nehmen, auch wenn es schon deutlich nach 22 Uhr ist und der Nachbar das Wasserplätschern hören wird. Lediglich eine ausgiebige Badbenutzung wäre zuviel des Guten. Gleiches gilt für Staubsaugen oder Wäschewaschen mitten in der Nacht. Solche Dinge sollte der Mieter besser tagsüber erledigen. Letztlich geht es darum, sich den Mitbewohnern und Nachbarn gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten.
Übrigens:
Die Rechtsprechung geht auch dann von einem rücksichtslosen Verhalten aus, wenn es in der Wohnung regelmäßig zu lautstarken Auseinandersetzungen kommt. Beschweren sich die Nachbarn darüber, müssen die Streithähne nicht nur untereinander eine Lösung finden, sondern sich unter Umständen auch vor Gericht verantworten und eine Geldstrafe bezahlen.
Kinder sind keine Ruhestörer
Natürlich kann es nervig sein, wenn die Kids laut durch die Gegend toben. Das Bundesemissionsgesetz sieht in Kinderlärm aber in aller Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“. Das wiederum gilt sowohl für die Kinder, die im Haus wohnen, als auch für Kids, die zum Beispiel eine benachbarte Kindertagesstätte besuchen. Das heißt im Klartext, dass die Nachbarn den Krach durch spielende Kinder akzeptieren müssen.
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Thema: Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 1. Teil
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