Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 2. Teil

Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 2. Teil

In einer Wohnung läuft der Fernseher, in einer anderen Wohnung bellt der Hund. Ein Nachbar steht gerade unter der Dusche, ein anderer Nachbar saugt das Wohnzimmer. Ein Mieter hat Besuch, eine Mieterin läuft mit ihren Stöckelschuhen auf dem Laminat hin und her.

Anzeige

Mietrecht Ruhestörung

Draußen spielen die Kids, während der Hausmeister den Rasen mäht. – In einem Mietshaus kommen allein schon durch alltägliche Dinge zahlreiche Geräusche zusammen. Doch manchmal bleibt es nicht bei dieser Geräuschkulisse.

Stattdessen werden beispielsweise laute Musik, Heimwerkerarbeiten oder Gepolter im Treppenhaus zu Lärm. Und spätestens, wenn sich ein Nachbar in seiner Ruhe gestört fühlt, lässt der Ärger oft nicht lange auf sich warten.

Lärm gehört zu den häufigsten Streitpunkten bei Mietverhältnissen. Andererseits ist längst nicht alles, was einen verärgerten Nachbar oder Vermieter auf den Plan ruft, gleich eine Ruhestörung. Bestimmte Geräusche sind vom Empfinden her vielleicht nerviger Krach, müssen aber geduldet werden.

Doch damit stellt sich die Frage: Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung eigentlich?

Genau dieser Frage gehen wir in einem zweiteiligen Beitrag nach. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, welche Regeln ein Mieter besser einhalten sollte und was die Nachbarn dulden müssen.

Hier geht’s weiter mit dem 2. Teil.

Was das Gesetz zum Thema Ruhestörung sagt

Die Gesetzeslage steht eindeutig auf der Seite derjenigen, denen Ruhe lieb und teuer ist. Und wer unzulässigen Lärm fabriziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wobei auch andere Strafen in Frage kommen, je nachdem, welche Handlung hinter dem Lärm steckt.

Das Gesetz definiert unzulässigen Lärm im Sinne einer Ordnungswidrigkeit so: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 OWiG).“

Neben diesem Gesetz gibt es noch weitere Vorschriften und Verordnungen, die Regelungen rund um Lärm enthalten. Dazu gehören zum Beispiel das Bundes- und die Landesimmissionsschutzgesetze mit den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Und auch die Kommunen können in ihren Verordnungen festlegen, wer oder was wann wie laut sein kann.

Das können Betroffene tun

Wenn der Nachbar mal eine Party feiert, die Musik laut aufdreht oder spät abends noch die Waschmaschine laufen lässt, wird das sicher zu verkraften sein. Doch wenn es der Nachbar übertreibt und der Krach überhand nimmt, muss das der Mieter nicht hinnehmen.

Fühlt er sich vom Lärm belästigt, sollte er wie folgt vorgehen:

  • Zuerst sollte der Mieter das Gespräch mit dem Ruhestörer suchen. Schließlich kann es sein, dass dem Nachbarn gar nicht klar ist, welche Geräuschkulisse er verursacht.
  • Ist der Nachbar uneinsichtig oder dreht er nach dem Gespräch erst so richtig auf, kann der Mieter die Polizei rufen. Die Beamten werden den Vorfall dokumentieren und den Nachbarn ermahnen. Meist bleibt es zunächst bei einer Verwarnung. Müssen die Beamten ein zweites Mal anrücken, droht ein Bußgeld.
  • Der betroffene Mieter sollte außerdem den Vermieter informieren. Denn nur wenn der Vermieter Bescheid weiß, kann er aktiv werden.
  • Hilft alles nichts, kann der Mieter die monatliche Miete mindern.
Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Die Gaspreise im Blick: Prognosen und Tipps zum Kostensparen, Teil 1

Der Vermieter kann den Ruhestörer zunächst dazu auffordern, sich an die Ruhezeiten zu halten und sich generell rücksichtsvoller zu benehmen. Zeigt das keine Wirkung, ist eine schriftliche Abmahnung der nächste Schritt. Fruchtet auch das nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Je nach Situation kommt dabei eine ordentliche oder auch eine fristlose Kündigung in Frage. Zusätzlich dazu kann er vom Ruhestörer verlangen, dass er ihm den Betrag, der durch die Mietminderungen der Nachbarn zusammengekommen ist, erstattet.

Das Mietrecht kennt auch Ausnahmen

Grundsätzlich möchte die Rechtsprechung die Ruhe eingehalten wissen. Und es gibt keine Regelung, die es erlaubt, ausgiebig Krach zu machen. Im Mietrecht kommt es zudem ohnehin immer auf den Einzelfall an. Selbst bei ähnlich gelagerten Fällen können verschiedene Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Als Orientierungshilfe sind hier aber einige Ausnahmen, bei denen das Mietrecht Toleranz von den Nachbarn erwartet:

Kinder und Babys

Auch Kinder sollten die gesetzlich geregelte Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr einhalten. Die Gerichte urteilen tendenziell aber eher familienfreundlich. Und so gibt es eine Reihe von Urteilen, die es Kindern erlauben, in Wohngebieten zu spielen und zu toben.

Kinderlärm, der beim gemeinsamen Spielen entsteht, gilt nicht als immissionsschutz-rechtliche Störung. Deshalb müssen die Nachbarn solche Geräusche hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm von einer Kita im Wohngebiet kommt (VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 1813/13). Und für Babys gilt: Sie dürfen immer schreien. Babygeschrei ist auch während der Nachtruhe zulässig.

Musizieren

Der Mietvertrag darf es nicht pauschal verbieten, dass der Mieter ein Musikinstrument spielt und mit seinem Instrument übt. Allerdings kann das Musizieren begrenzt werden. Als Richtwert hat der Bundesgerichtshof zwei bis drei Stunden an Werktagen und eine bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen vorgegeben, beides natürlich außerhalb der Mittags- und der Nachtruhe.

Berücksichtigt werden muss aber einerseits die Lautstärke und andererseits die Wohnsituation. In einem hellhörigen Haus kann ein dreistündiges Trompetenspiel durchaus zu einer Belästigung der Nachbarn führen, während es in einem anderen Mietshaus vielleicht kaum zu hören ist, wenn eine mehrköpfige Band im Keller probt.

Rasenmäher

Gartenarbeiten können laut sein und nerven. Wenn die Ruhezeiten eingehalten und die Grenzwerte nicht überschritten werden, müssen die Nachbarn das Gärtnern aber dulden.

So löste ein Mähroboter einen Rechtsstreit aus. Der Besitzer ließ seinen Roboter den ganzen Tag über den Rasen mähen. Konkret war der Mähroboter von 7 bis 20 Uhr unterwegs. Nur während der Mittagsruhe machte das Gerät eine Pause. Außerdem kehrte der Roboter nach einer Stunde mähen für eine Stunde an die Ladestation zurück, um den Akku aufzuladen. Und die Geräusche des Roboters blieben unter der Marke von 50 Dezibel.

Ein Anwohner fühlte sich vom Mähroboter so sehr gestört, dass er vor Gericht durchsetzen wollte, dass das Gerät höchstens fünf Stunden täglich mähen dürfe. Doch das Gericht sah keinen Grund, den Einsatz zu begrenzen. Es entschied vielmehr, dass die Nachbarn das Mähen hinnehmen müssen (AG Siegburg, Az. 118 C 97/13).

Deutlich strenger sind die Gerichte aber bei Laubbläsern. Da sie oft sehr laut sind, gibt es klare Regelungen dazu, wann sie genutzt werden dürfen. Maßgeblich dabei sind die kommunalen Vorschriften.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Was wird aus dem Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?

Hundegebell

Ob, wann und wie lange ein Hund bellen darf, beurteilen die Gerichte verschieden. Als grobe Richtlinie gilt aber, dass es die Nachbarn nicht dulden müssen, wenn ein Hund länger als eine halbe Stunde pro Tag und länger als zehn Minuten am Stück bellt. Während der Ruhezeiten darf es draußen gar kein Hundegebell geben. Lässt Bello das Kläffen nicht, muss er zu diesen Zeiten deshalb ins Haus (OLG Hamm, Az. 22 U 265/87).

Streitende Paare

In jeder Partnerschaft können mal die Fetzen fliegen. Liefert sich ein Paar tagsüber Wortgefechte, müssen das die Nachbarn hinnehmen. Nächtliche Streitereien, die sich über Stunden hinziehen, müssen die anderen Mieter hingegen nicht dulden (AG Düsseldorf, Az. 302 OWi – 904 JS 708/91).

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Was sagt das Mietrecht zum Thema Ruhestörung? 2. Teil

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


wohnungen99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

Kommentar verfassen