Die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen

Die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen

Für die meisten ist es völlig selbstverständlich, sich abends gemütlich vor den Fernseher zu setzen und sich einen Film, eine Serie, eine Reportage, eine Show oder die Nachrichten anzuschauen. Doch was ist, wenn es in der Mietwohnung gar keinen Fernsehanschluss gibt?

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Oder wenn der bisherige Fernsehanschluss nicht mehr genutzt werden kann, beispielsweise wegen eines Defekts oder einer Umstellung?

Der folgende Beitrag klärt über die Rechte
des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen auf:

Grundsätzliches zum Fernsehanschluss im Mietrecht

Eine gesetzliche Regelung zum Fernsehanschluss gibt es im Mietrecht nicht. Weder der Mieter noch der Vermieter können sich also auf einen bestimmten Paragraphen berufen, der eindeutig festlegen würde, ob und mit welchem Fernsehanschluss eine Mietwohnung ausgestattet sein muss.

Trotzdem gibt es Gesetze und Regelungen, die bei dieser Frage Anwendung finden. Hierzu gehört § 535 BGB. Demnach ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in dem Zustand zu erhalten, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben war oder im Rahmen des Mietvertrags vereinbart wurde.

Übertragen auf die Praxis heißt das:

Wenn ein Fernsehanschluss vorhanden war, als der Mieter in die Wohnung eingezogen ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Mieter auch weiterhin fernsehen kann. Gleiches gilt, wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung mit einem Fernsehanschluss ausgestattet ist oder (beispielsweise bei einem Neubau) werden wird. Außerdem muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Fernsehanschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt.

Tritt also ein Defekt auf, muss der Vermieter entsprechende Reparaturmaßnahmen veranlassen. Anders sieht es aus, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat, kein Fernsehanschluss vorhanden war und im Mietvertrag auch keine Vereinbarungen dazu getroffen wurden. In diesem Fall kann der Mieter nämlich nicht verlangen, dass der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne installiert oder den Anschluss an das Kabelnetz veranlasst. Auf Funk und Fernsehen muss der Mieter aber trotzdem nicht verzichten.

Die rechtliche Grundlage hierfür schafft nämlich das Grundgesetz in Artikel 5, Absatz 1. Demnach hat jeder das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Rundfunk und Fernsehen gehören zu diesen allgemein zugänglichen Quellen. Deshalb muss der Vermieter dem Mieter erlauben, eine Einzelantenne anzubringen, wenn keine andere Möglichkeit zum Fernsehempfang gegeben ist. Die Kosten hierfür muss der Vermieter aber weder übernehmen noch sich daran beteiligen.

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Der Vermieter ist also nicht dazu verpflichtet, sich um einen Fernsehanschluss zu kümmern, wenn dieser kein Vertragsbestandteil der Mietsache ist. Andersherum darf er dem Mieter aber auch nicht verbieten, selbst einen Fernsehanschluss zu installieren.

Die Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter

Stellt der Vermieter einen Fernsehanschluss zur Verfügung, kann er auch darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Ist in der Mietwohnung also beispielsweise ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter stattdessen eine Satellitenschüssel als Gemeinschaftsanlage installiert. Möchte der Mieter selbst einen Fernsehanschluss einbauen, gilt folgendes:

· Kabelanschluss: Möchte der Mieter Kabelfernsehen empfangen, kann er sich an das Kabelnetz anschließen lassen. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag mit einem Kabelanbieter seiner Wahl zu schließen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kabelanschluss entstehen, muss er aber selbst übernehmen.

· Antenne: Ist keine Gemeinschaftsanlage vorhanden, kann der Mieter eine Radio- und Fernsehantenne installieren lassen. Er sollte sich zuvor aber unbedingt mit dem Vermieter absprechen, denn er braucht dessen Zustimmung. Der Vermieter muss den Anbau zwar genehmigen, hat allerdings ein Mitspracherecht, was den Ort und die Art der Montage angeht.

Grundsätzlich muss es der Vermieter nicht dulden, dass das Gebäude durch die Installation der Antenne beschädigt wird. Andersherum darf er keine Montage fordern, die für den Mieter mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre.

Ist bereits eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, kann der Mieter eine zusätzliche Antenne aufstellen, wenn er weitere Programme empfangen möchte. Auch hier gilt aber, dass er den Anbau mit dem Vermieter abklären sollte. Die Kosten für die Antenne und ihre Montage muss der Mieter selbst tragen.

Satellitenschüssel: Für die Satellitenschüssel gilt Ähnliches wie für die Fernsehantenne. Ist keine Gemeinschaftsanlage und kein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter den Anbau einer Satellitenschüssel genehmigt. Der Vermieter kann allerdings vorgeben, wo am Gebäude die Satellitenschüssel aufgehängt wird.

Außerdem dürfen dem Vermieter im Zusammenhang mit der Satellitenschüssel keinerlei Kosten entstehen. Ist der Fernsehempfang ist guter Qualität und ausreichender Vielfalt bereits durch eine Gemeinschaftsanlage oder einen Kabelanschluss gegeben, kann der Vermieter den Wunsch nach einer zusätzlichen Einzelanlage ablehnen. Etwas einfacher gestaltet sich die Situation dann wieder, wenn der Mieter ausländische Wurzeln hat.

Bietet das Kabelnetz keinen oder nur einen einzigen Sender aus der Heimat, muss er es nicht akzeptieren, wenn der Vermieter auf den bestehenden Kabelanschluss verweist. Stattdessen kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter den Anbau einer Satellitenschüssel (auf Kosten des Mieters) gestattet. Gleiches gilt, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen ein besonderes Interesse an Fernsehsendern aus dem Ausland oder zu bestimmten Themenbereichen, die über das Kabelnetz nicht zu empfangen sind, hat.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

2 Gedanken zu „Die Rechte des Mieters in Sachen Funk und Fernsehen“

  1. Wie aber sieht es aus, wenn der Vermieter bereis im Mietvertrag eine Kabelgesellschaft anführt, die (via Breitband) den Empfang des Fersehsignals durch eine zusätzlich zu entrichtende Gebühr durch den Mieter auf eben diese Kabelfirma schiebt;- bei der man letztlich nur noch auf den Kontoauszügen nachverfolgen kann um WELCHE der sich die Klinke in die Hand gebenden Anbieter handelt.
    Da diese ( nach endlosen Recherchen ermittelt) nun aber genau weiß, dass das Signal zwischenzeitlich nicht mehr ausreicht und nur durch die Anmietung eines ZUSÄTZLICHEN- Recivers – mit wiederum ZUSÄTZLICHEN Kosten für den Mieter verbunden ist ?
    Soll heißen, die für den Empfang des ( nicht funtionierenden Signals) kommen (stillschweigend) erzwungener Maßen noch weitere, weit höhere Kosten auf den Mieter zu. Ist das nicht illegal ?

  2. Mein Vermieter hat den Fernsehanschluss 7 Wochen gekappt. Ich bin Schwerbehindert RF 90% . Über mir wohnt eine Frau mit besonders gutem Gehört. Bei der Hitze muss ich das Fenster öffnen. Ich bin auch sonst schwerstkranke und an Bett gebunden, jede Fernsehsendung ist für mich eine Ratesendung. Ich kann am normalen Leben nicht teilnehmen. Ich bekomme Grundsicherung und habe kein Geld für Mundbügel.

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