Alles Wissenswerte rund um die Ruhestörung

Alles Wissenswerte rund um die Ruhestörung

Ein friedliches und harmonisches Zusammenleben kann nur funktionieren, wenn alle Mietparteien Rücksicht aufeinander nehmen. Doch liegt gleich eine Ruhestörung vor, wenn ein Mieter seine Musikanlage mal bis zum Anschlag aufdreht?

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Eine Mietpartei hat mehrere Kinder. Ein anderer Mieter teilt sich die Wohnung mit seinem Hund. Wieder ein anderer Mieter hat das Musizieren als Hobby für sich entdeckt. Und noch ein anderer Mieter lädt gerne Freunde zu sich ein, um die Abende gesellig und in feucht-fröhlicher Runde zu verbringen.

Vielleicht gibt es im Haus auch einen Mieter, der erst spät von der Arbeit nach Hause kommt und dann die halbe Nacht vor dem laut dröhnenden Fernseher sitzt. – In einem Mehrparteienhaus wohnen verschiedene Menschen unter einem Dach, die alle so ihre eigenen Gewohnheiten und Vorlieben haben.

Und das beste Rezept für ein harmonisches Zusammenleben ist und bleibt, wenn alle etwas Rücksicht aufeinander nehmen und gleichzeitig Verständnis füreinander zeigen. Doch im Alltag kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Ein großer Knackpunkt hierbei ist Lärm, auf den die Nachbarn genauso empfindlich reagieren wie der Vermieter.

Aber ist es gleich eine Ruhestörung, wenn es mal etwas lauter zugeht? Oder müssen die Nachbarn und der Vermieter eine gewisse Geräuschkulisse hinnehmen?

Hier alles Wissenswerte rund um die Ruhestörung!

 

Was sagt das Gesetz zur Ruhestörung?

Grundsätzlich stellt sich das Gesetz auf die Seite derjenigen, die es lieber ruhiger mögen. Ein wichtiges Gesetz im Zusammenhang mit Ruhestörung ist § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG. Hier wird nämlich definiert, was unter unzulässigem Lärm zu verstehen ist.

Demnach verhält sich ein Mieter ordnungswidrig, wenn er ohne berechtigten Grund oder in einem Ausmaß Lärm verursacht, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen gefährdet. Vereinfacht erklärt, heißt das: Wenn ein Mieter so viel Krach macht, dass sich andere dadurch massiv gestört oder belästigt fühlen, liegt eine Ruhestörung vor. Und diese kann geahndet werden.

Mit der Frage, wer wann wie laut sein darf, beschäftigen sich aber auch noch andere Gesetze und Verordnungen. Hierzu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Landesimmissionsschutzgesetz der einzelnen Bundesländer.

Hinzu kommen die kommunalen Verordnungen zur Ruhestörung. Und nicht zuletzt kann die Hausordnung Regelungen dazu enthalten, wann welche Ruhezeiten eingehalten werden müssen.

 

Ein paar konkrete Beispiele

Lärm ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn und zwischen Mietern und Vermietern. Da es zu diesem Thema, wie so oft im Mietrecht, aber keine einheitlichen Regelungen und verbindlichen Vorgaben gibt, wird letztlich immer im Einzelfall entschieden. Und mitunter kommen die Gerichte zu recht unterschiedlichen Ergebnissen. Dennoch gibt es ein paar Richtlinien, an denen sich Mieter orientieren können:

  • Kinder: Die gesetzlich geregelte Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet am nächsten Morgen um 6 Uhr. In dieser Zeit sollten sich auch Kinder ruhig verhalten. Eine Ausnahme gilt aber für Babys. Wenn sie nachts schreien, müssen sich die Nachbarn damit abfinden. Und insgesamt zeigen sich die Gerichte eher familienfreundlich. So gibt es viele Gerichtsurteile, die es Kindern zugestehen, sowohl in der Wohnung als auch draußen zu spielen und zu toben, mitunter sogar während der Mittagsruhe. Denn viele Gerichte werten die Geräuschkulisse durch spielende Kinder nicht als Lärm im klassischen Sinne.
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  • Hunde: Wie viel Hundegebell die Nachbarn ertragen müssen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Als ungefähre Richtlinie gilt aber, dass Hunde nicht länger als eine halbe Stunde pro Tag und höchstens zehn Minuten am Stück bellen sollten. Und während der Mittags- und der Nachtruhe dürfen sie gar nicht bellen. Ähnliches wie für Hunde gilt übrigens auch für alle anderen Haustiere. So darf beispielsweise ein Papagei kein stundenlanges Pfeifkonzert veranstalten, nur weil sein Frauchen nicht zu Hause ist. Wenn der Papagei nicht alleine in der Wohnung bleiben kann, muss ihn sein Frauchen eben mitnehmen. So jedenfalls sieht es das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5Ss 476/89 – 198/99).

 

  • Musiker: Lernt oder spielt der Mieter ein Musikinstrument, muss er auch die Möglichkeit haben, regelmäßig zu üben. Ein generelles Musizierverbot im Mietvertrag wäre daher unzulässig. Allerdings darf der Mietvertrag bestimmte Höchstgrenzen festlegen. Die Gerichte schwanken mit Blick auf die zulässige Dauer der täglichen Übungseinheiten zwischen anderthalb und sechs Stunden. Als Faustregel kann der Mieter davon ausgehen, dass zwei Stunden Hausmusik pro Tag in Ordnung sind.

 

  • Temperamentvolle Paare: Es gibt durchaus Paare, bei denen es impulsiver und temperamentvoller zugeht. Tagsüber müssen die Nachbarn längere und lautere Wortgefechte dulden. Nachts hingegen muss auch bei den streitlustigen Paaren Ruhe einkehren. So jedenfalls hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden (Az. 302 Owi/904 Js 708/91).

Wie lässt sich Ärger mit den Nachbarn vermeiden?

Es gibt zwei entscheidende Ruhezeiten, nämlich die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr und die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr. Während dieser Zeiten sollte in der Wohnung Zimmerlautstärke herrschen. Zimmerlautstärke bedeutet, dass die Geräusche außerhalb der Wohnung nicht zu hören sind. Dabei gilt dies prinzipiell für alle Geräusche, für die Musikanlage und den Fernseher also beispielsweise genauso wie für den bellenden Hund.

Je nach Wohnort können die Ruhezeiten auch etwas anders ausgestaltet sein. Und außerhalb der Ruhezeiten darf ein Mieter natürlich ebenfalls nicht so viel Lärm machen, dass er damit einen Nachbarn massiv stört. Passiert es doch, kann es durchaus sein, dass die Polizei vor der Tür steht. Meist gibt es dann erst einmal eine Ermahnung.

Müssen die Beamten wiederkommen, weil der Mieter noch immer zu laut ist, können sie härter durchgreifen, etwa indem sie die Lärmquelle einkassieren oder eine Party auflösen. Außerdem können sie ein Bußgeld verhängen. Immerhin handelt es sich bei der Ruhestörung um eine Ordnungswidrigkeit, bei der eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden kann.

 

Was können Mieter und Vermieter im Fall einer Ruhestörung tun?

Dröhnen aus der Nachbarwohnung laut schallende Geräusche und wird es dem Mieter irgendwann wirklich zuviel, sollte er zunächst das Gespräch mit seinem Nachbarn suchen. Oft lässt sich bei einem persönlichen Gespräch und in einem höflichen Ton eine Lösung finden.

Ist das nicht der Fall, kann sich der Mieter an die Polizei wenden. Sie stattet dem Ruhestörer daraufhin einen Besuch ab. Außerdem kann der Mieter den Vermieter einschalten. Unternimmt der Vermieter nichts oder haben seine Bemühungen keinen Erfolg, kann der Mieter die Miete wegen der ständigen Lärmbelästigung mindern.

Stellt der Vermieter fest, dass einer seiner Mieter zu viel Krach macht, oder beschweren sich andere Mieter über ihren lärmenden Nachbarn, kann der Vermieter den Mieter mündlich dazu auffordern, sich an die Ruhezeiten zu halten und die Lärmbelästigung zu unterlassen. Daneben kann der Vermieter den Mieter schriftlich abmahnen. Bliebt die Abmahnung erfolglos, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Haben andere Mieter ihre Miete wegen der Lärmbelästigung gemindert, kann der Vermieter außerdem vom Ruhestörer verlangen, dass er die Mietminderungen bezahlt.

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Aber eine Ausnahme gibt es!

Theoretisch dürfte ein Mieter jeden Tag eine Party feiern. Denn nirgends steht geschrieben, ob und wie oft der Mieter Feste veranstalten darf. Spätestens ab 22 Uhr muss aber Zimmerlautstärke herrschen. Andersherum ist es ein weit verbreiteter Mythos, dass eine laute Party pro Monat erlaubt ist. Eine solche Regelung existiert nicht.

Möchte der Mieter eine Party feiern, sollte er seine Nachbarn frühzeitig darüber informieren. So sind sie darauf vorbereitet, dass es lauter werden könnte. Im Idealfall lädt er sie einfach ein, denn wer mitfeiert, kann und wird sich nicht beschweren.

Eine große Ausnahme gibt es aber: Silvester. An Silvester wird unterstellt, dass fast jeder auch nach 22 Uhr noch wach ist. Eine Beschwerde wegen Ruhestörung dürfte an Silvester deshalb praktisch aussichtslos sein.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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