Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 1. Teil

Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 1. Teil

Smart Meter ermitteln den Stromverbrauch und können die erhobenen Daten auch direkt an den Stromversorger oder den Netzbetreiber übermitteln. Doch nicht alle Haushalte werden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos rund um Smart Meter zusammen.

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Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 1. Teil

Moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem, Smart Meter: Was bedeuten diese Begriffe?

Bei einer modernen Messeinrichtung handelt es sich um einen digitalen Stromzähler. Er versendet und empfängt keine Daten, sondern misst den Verbrauch und zeigt den Zählerstand in einer digitalen Anzeige an.

Die analogen schwarzen Stromzähler mit Drehscheibe, die sogenannten Ferraris-Zähler, werden nach und nach gegen digitale Zähler ausgetauscht.

Im Unterschied zu einem analogen Zähler zählt eine moderne Messeinrichtung den Gesamtverbrauch nicht einfach nur hoch. Stattdessen erfasst sie den Verbrauch zusammen mit der tatsächlichen Nutzungszeit.

Außerdem ist es möglich, eine moderne Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz einzubinden. Dadurch wird sie zu einem intelligenten Messsystem.

Dieses besteht aus zwei Elementen, nämlich dem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, auch Smart-Meter-Gateway genannt. Durch das Kommunikationsmodul können die Daten des Zählers sicher übertragen werden. Anders als eine moderne Messeinrichtung kann ein intelligentes Messsystem so Daten senden und empfangen.

Auf diese Weise kann der Zählerstand automatisch übermittelt werden. In Zukunft sollen auch Preis- und Steuersignale empfangen werden können.

Anstelle von einem intelligenten Messsystem wird in Deutschland oft auch von einem Smart Meter gesprochen. Eigentlich bezeichnet der Begriff aber jede Art von Zähler, die Daten senden und empfangen kann.

Kommunizierende Unterzähler und intelligente Zähler, wie sie im Ausland im Einsatz sind, sind also ebenfalls Smart Meter. Allerdings sind sie technisch nicht unbedingt auf dem Niveau eines intelligenten Messsystems.

Welcher Haushalt bekommt was?

Ob eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, entscheidet grundsätzlich der Messstellenbetreiber. Meistens ist das der Betreiber des örtlichen Stromnetzes. Er entscheidet auch darüber, wann die neuen Zähler eingebaut werden.

Von Gesetzes wegen sind Messstellenbetreiber bei drei Gruppen zum Einbau von Smart Metern verpflichtet:

  1. Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr; maßgeblich dabei ist der durchschnittliche Verbrauch in den drei vergangenen Jahren. Liegen nicht genügend Daten vor, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zugrunde gelegt.

  2. Haushalte mit Anlagen wie zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen, die als Nennleistung mehr als 7 Kilowatt (kW) Strom erzeugen

  3. Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wie zum Beispiel einer Ladestation für ein E-Auto oder einer Wärmepumpe

Bloß weil ein Haushalt zu einer dieser Gruppen gehört, heißt das aber nicht, dass der Zählerwechsel gleich erfolgt. Denn die Messstellenbetreiber müssen bis zu bestimmten Stichtagen nur einen gewissen Anteil der Messstellen mit einem Smart Meter ausgerüstet haben.

Bis alle Pflichtfälle ihr intelligentes Messsystem bekommen haben, werden deshalb noch einige Jahre vergehen.

Andersherum kann sich ein Messstellenbetreiber aber dazu entschließen, ein intelligentes Messsystem zu installieren, auch wenn der Haushalt nicht zu einer der genannten Gruppen zählt. In diesem Fall kann der Haushalt den Einbau nicht ablehnen.

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Ein Wort zum Messstellenbetreiber

Ein Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das Stromzähler einbaut, betreibt und wartet. Gesetzlich verankert ist, dass es in jeder Region einen sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber gibt. In aller Regel handelt es sich dabei um den örtlichen Netzbetreiber, der aber nicht der Stromversorger ist.

Auf der Stromrechnung ist der Messstellenbetreiber angegeben. Zusätzlich zum grundzuständigen Messstellenbetreiber gibt es wettbewerbliche Betreiber, die die gleichen Leistungen für digitale Zähler anbieten.

Ein Haushalt hat die Möglichkeit, vom grundzuständigen zu einem anderen Messstellenbetreiber zu wechseln. In der Praxis ist ein Wechsel aber meist mit einer zusätzlichen Dienstleistung verknüpft, so zum Beispiel dem Abschluss eines dynamischen Stromtarifs.

Zu bedenken gilt außerdem, dass grundzuständige Messstellenbetreiber an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden sind, wettbewerbliche Anbieter hingegen nicht.

Wie erfahren Haushalte vom Einbau eines neuen Zählers?

Die Haushalte, die nicht für den Einbau eines Smart Meters vorgesehen sind, bekommen in den kommenden Jahren zumindest einen digitalen Zähler. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht einen flächendeckenden Einbau bis 2032 vor.

Deshalb haben viele Haushalte schon ein Schreiben bekommen, in dem der Einbau einer modernen Messeinrichtung angekündigt wird. In Neubauten und in Gebäuden, die umfassend renoviert wurden, müssen die Messstellenbetreiber digitale Zähler einbauen.

Um die Umsetzung des Einbaus kümmern sich die Messstellenbetreiber. Weil sie zum Austausch der Zähler verpflichtet sind, kommen sie von sich aus auf die Haushalte zu.

Ein Haushalt muss also nichts unternehmen. Ab 2025 hat jeder Haushalt aber das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu fordern. Dann muss der Einbau innerhalb von vier Monaten erfolgen. Die grundzuständigen Messstellenbetreiber dürfen dafür einmalige Zusatzkosten von 30 Euro berechnen.

Ist in einem Haushalt der Einbau eines digitalen Zählers oder eines Smart Meters geplant, muss der Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vorher darüber informieren und gleichzeitig auf die Möglichkeit hinweisen, zu einem anderen Betreiber zu wechseln.

Zwei Wochen vorher muss er außerdem den konkreten Einbautermin schriftlich angeben und mindestens einen weiteren Ersatztermin vorschlagen.

Die wichtigsten Infos rund um Smart Meter, 1. Teil (1)

Kann ich als Mieter den Messstellenbetreiber wechseln?

Grundsätzlich kann sich auch ein Mieter den Messstellenbetreiber frei aussuchen. Seit 2021 kann das Auswahlrecht aber unter bestimmten Umständen auf den Vermieter übergehen.

Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Gebäude mit intelligenten Messsystemen ausgestattet ist und der Vermieter sicherstellt, dass neben dem Strom mindestens eine weitere Energieart, also Gas, Fernwärme oder Heizwärme, über das System gemessen wird.

Zusatzkosten dürfen den Mietern dabei, anders als beim getrennten Messstellenbetrieb, nicht entstehen. Der Mieter kann vom Vermieter aber fordern, dass dieser alle zwei Jahre Bündelungsangebote von verschiedenen Messstellenbetreibern einholt.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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