Was wird beim Umzug aus dem Strom- und Gasvertrag?

Was wird beim Umzug aus dem Strom- und Gasvertrag?

Steht ein Umzug an, ist wichtig, rechtzeitig abzuklären, ob der bestehende Strom- und Gasvertrag in der neuen Wohnung fortgeführt oder besser gekündigt werden soll. Wer sich nicht mit seinem Anbieter in Verbindung setzt, riskiert, dass er am Ende mit zwei Verträgen dasteht, die er beide bezahlen muss. Doch was ist die richtige Vorgehensweise? Worauf gilt es zu achten?

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Was wird beim Umzug aus dem Strom- und Gasvertrag

Wir erklären, was beim Umzug aus dem Strom- und Gasvertrag wird!:

Umzug ohne Wechsel des Anbieters

Ist der Mieter Kunde in der Grundversorgung, sollte er rechtzeitig vor dem Umzug seinen bisherigen Energielieferanten kontaktieren. Den bestehenden Vertrag kann er mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Kümmert er sich nicht um den alten Strom- und Gasvertrag, läuft dieser zunächst weiter. Im schlimmsten Fall finanziert der Mieter dann den Energieverbrauch seiner Nachmieter. Er hat zwar einen Anspruch auf Rückerstattung. Allerdings muss er diesen gegenüber den Nachmietern erst einmal durchsetzen.

Als Sonderkunde außerhalb der Grundversorgung kann der Mieter die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung bei einem Wohnsitzwechsel nutzen. Demnach kann er den Vertrag in Textform mit einer sechswöchigen Frist außerordentlich kündigen. Als Kündigungstermin kann er den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung oder ein späteres Datum wählen.

Wirksam wird die Kündigung aber erst dann, wenn der Energieversorger innerhalb von zwei Wochen kein Angebot unterbreitet, den Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen, obwohl eine Belieferung am neuen Wohnort möglich ist.

Bietet der Versorger die Weiterbelieferung an, muss der Mieter den Vertrag zunächst weiterführen und kann ihn später nur regulär kündigen.

Wichtig ist aber, darauf zu achten, dass sich bei einer Fortsetzung weder etwas an der Restlaufzeit noch an den Kosten ändert. Nimmt der Energieversorger Änderungen an den Preisen oder anderen Vertragsbedingungen vor, wäre das keine Vertragsfortsetzung zu den bisherigen Konditionen. Die Kündigung würde dadurch wirksam werden.

Eine Belieferung an der neuen Anschrift kann durch den Wohnort selbst unmöglich werden. Gleiches gilt, wenn zwei Haushalte zusammengelegt werden oder bereits ein anderer Anbieter die Energieversorgung in der Wohnung übernimmt.

Außerdem entfällt die Möglichkeit einer Weiterbelieferung, wenn das Heizungssystem umgestellt und die Versorgung in der bisherigen Form dadurch überflüssig wird.

Der Mieter sollte die Kündigungsfristen im Blick haben und seinem Anbieter im Rahmen der Kündigung oder Umzugsmitteilung die neue Anschrift mitteilen.

Am Tag des Umzugs sollte er die Zählerstände und die Zählernummern in der alten und der neuen Wohnung notieren. Diese Daten teilt er dann dem Energieversorger und sicherheitshalber am besten auch dem Netzbetreiber mit.

Ratsam ist außerdem, einen Blick in die Vertragsbedingungen zu werfen. Denn es gibt Anbieter, die bei einem Umzug grundsätzlich ein Kündigungsrecht einräumen, selbst wenn sie am neuen Wohnort liefern und den Vertrag unverändert fortführen könnten.

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Umzug mit Wechsel des Anbieters

Hat der Mieter den alten Strom- und Gasvertrag gekündigt und hat der Energieversorger keine Vertragsfortsetzung am neuen Wohnort angeboten oder kann er dort nicht liefern, sollte sich der Mieter zeitnah um einen neuen Strom- und Gasvertrag kümmern.

Hat er keinen Vertrag für die Zeit nach dem Umzug abgeschlossen, kommt mit der ersten Energieentnahme am neuen Wohnort ein Vertrag in der Grundversorgung zustande. Doch die Kosten in der Grundversorgung sind in aller Regel höher als in anderen Tarifen.

Entscheidet sich der Mieter erst nach dem Umzug für einen neuen Anbieter, kümmert sich dieser meist auch um die Kündigung beim Grundversorger. Im Normalfall ist das rückwirkend bis zu sechs Wochen nach dem Einzugstermin möglich.

Am Umzugstag schreibt der Mieter den Zählerstand in der alten Wohnung auf und gibt den Stand samt Zählernummer an den bisherigen Energieversorger und den Netzbetreiber weiter. Zählerstand und Zählernummer in der neuen Wohnung teilt der Mieter dem neuen Energielieferanten mit.

Ratsam ist, dass der Mieter die Zählernummer nicht einfach vom Vermieter oder Vormieter übernimmt, sondern selbst überprüft. Gibt er beim Energieversorger versehentlich eine falsche Nummer an, zum Beispiel die der Nachbarwohnung, schließt er einen Vertrag für diesen Zähler und rutscht in der eigenen Wohnung gleichzeitig in die Grundversorgung.

Im Ergebnis hat er zwei Verträge, die er bis zur Klärung bezahlen muss.

Besonderheiten bei einem zusätzlichen Messstellenvertrag und für Hauseigentümer

Hat der Mieter neben dem Strom- und Gasvertrag auch einen gesonderten Messstellenvertrag mit dem Betreiber der Messstelle geschlossen, muss er diesen beim Umzug ebenfalls kündigen. Denn als eigenständiger Vertrag erfordert er entsprechend eine separate Kündigung.

Ein Hauseigentümer hat nicht nur einen Liefervertrag, sondern auch einen sogenannten Netzanschlussvertrag. Vor dem Umzug sollte er sich deshalb mit dem aktuellen Netzbetreiber in Verbindung setzen.

Liegt der neue Wohnort im Anschlussgebiet des Netzbetreibers, kann der Vertrag an die neue Anschrift verlegt und weitergeführt werden. Andernfalls muss der Hauseigentümer kündigen und einen neuen Vertrag mit dem Netzbetreiber am Wohnort abschließen.

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Robert Kaminski, - Rechtsanwalt Mietrecht, Bernd Schuster, - Geschäftsführer einer Hausverwaltung, Marion Sachmann, - Immobilienmaklerin, Tobias Bechtel, - Bauunternehmer, Christian Gülcan Gründer & Teilhaber Maklerbüros, Eigentümer & Bauherr und Betreiber dieser Webseite, Emine Gülcan, - Immobilienmaklerin, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietrecht und Wohnungssuche.

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