Mietpreisbremse Rechner: Miete & Überschreitung prüfen
Eine zu hohe Miete fällt oft erst auf, wenn man genauer hinschaut. Die Mietpreisbremse kann helfen, die verlangte Nettokaltmiete besser einzuordnen, doch Ausnahmen, Vormiete und Modernisierungen machen die Prüfung schnell unübersichtlich.

Mit unserem Mietpreisbremse Rechner kannst du Schritt für Schritt nachvollziehen, welche Mietobergrenze in deinem Fall rechnerisch in Betracht kommt und ob die verlangte Miete möglicherweise darüber liegt:
Rechner zu §§ 556d bis 556g BGB
Mietpreisbremse prüfen und zulässige Miethöhe berechnen
Mit diesem Rechner können Mieter, Wohnungssuchende und Vermieter überschlägig prüfen, welche Nettokaltmiete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses nach den Regeln der Mietpreisbremse zulässig sein könnte.
Der Rechner berücksichtigt nicht nur die Grundregel von höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zusätzlich werden mögliche Ausnahmen wie eine höhere Vormiete, Modernisierungen in den letzten drei Jahren, Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung abgefragt.
Was der Mietpreisbremse Rechner prüft
- Grundsätzliche Anwendbarkeit Zunächst wird geprüft, ob die Mietpreisbremse am betreffenden Ort gilt und ob das Mietverhältnis grundsätzlich unter die Regelungen fällt.
- Ortsübliche Vergleichsmiete Aus Wohnfläche und Vergleichsmiete wird die reguläre 110-Prozent-Grenze für die Nettokaltmiete berechnet.
- Neubauausnahme Der Rechner fragt ab, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde.
- Umfassende Modernisierung Geprüft wird außerdem, ob es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt.
- Höhere Vormiete Eine rechtlich relevante Vormiete kann die 110-Prozent-Grenze unter bestimmten Voraussetzungen überschreiten und deshalb eine eigene Obergrenze bilden.
- Modernisierung der letzten drei Jahre Ein zulässiger Modernisierungsbetrag kann die reguläre Grenze zusätzlich verändern.
- Tatsächliche Miete und Überschreitung Vereinbarte oder verlangte Nettokaltmiete, rechnerische Obergrenze und mögliche Differenz werden direkt miteinander verglichen.
- Differenz über 12, 24 und 36 Monate Eine rechnerische Überschreitung wird zusätzlich auf längere Zeiträume hochgerechnet. Diese Werte sind keine automatische Rückzahlungsforderung.
- Informationspflicht bei Ausnahmen Der Rechner weist darauf hin, wenn sich eine höhere Miete auf Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassende Modernisierung stützen soll und deshalb zusätzliche Informationspflichten relevant sein können.
So funktioniert die Prüfung
- Geltungsbereich klären Geben Sie an, ob die Wohnung in einem Gebiet mit geltender Mietpreisbremse liegt und welche Art von Mietverhältnis vorliegt.
- Wohnfläche und Vergleichsmiete eingeben Daraus wird die Grundgrenze von 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet.
- Ausnahmen prüfen Neubau, umfassende Modernisierung, Vormiete und eine Modernisierung in den letzten drei Jahren werden getrennt abgefragt.
- Miete vergleichen Der Rechner stellt die verlangte Nettokaltmiete der errechneten Grenze gegenüber und zeigt mögliche Abweichungen in Euro, Prozent und Euro je Quadratmeter.
Angaben zur Wohnung und zum Mietverhältnis
Für die Berechnung werden keine personenbezogenen Daten benötigt. Geben Sie nur die sachlichen Miet-, Flächen- und Vergleichswerte ein.
Ergebnis des Mietpreisbremse-Checks
Noch keine individuelle Berechnung durchgeführt.
1. Anwendbarkeit
- Ergebnis der Anwendbarkeitsprüfung
- Gebiet mit Mietpreisbremse
- Art des Mietverhältnisses
- Neubau- oder Modernisierungsausnahme
2. Reguläre Grenze nach § 556d BGB
- Ortsübliche Vergleichsmiete je m²
- Ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung
- Zuschlag von 10 Prozent
- Reguläre Höchstmiete nach der Mietpreisbremse
- Reguläre Höchstmiete je m²
3. Mögliche Ausnahmen und höhere Grenzen
- Berücksichtigte Vormiete
- Modernisierungszuschlag nach § 556e Abs. 2 BGB
- Grenze unter Berücksichtigung der Vormiete
- Grenze unter Berücksichtigung einer Modernisierung
- Rechnerisch maßgebliche Mietobergrenze
4. Vergleich mit der verlangten Miete
- Vereinbarte oder verlangte Nettokaltmiete
- Tatsächliche Miete je m²
- Rechnerische Differenz pro Monat
- Rechnerische Überschreitung in Prozent
- Differenz je m²
- Rechnerische Einordnung
5. Rechnerische Differenz im Zeitverlauf
Diese Hochrechnung zeigt nur, wie sich eine gleichbleibende monatliche Differenz mathematisch summieren würde. Sie sagt nicht aus, welcher Betrag tatsächlich zurückverlangt werden kann.
- Differenz pro Jahr
- Rechnerische Differenz nach 12 Monaten
- Rechnerische Differenz nach 24 Monaten
- Rechnerische Differenz nach 36 Monaten
6. Informationspflicht bei Ausnahmen
- Angegebener Informationsstatus
- Prüfhinweis
Eine rechnerische Überschreitung bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte dargestellte Differenz zurückgefordert werden kann. Für Rückforderungsansprüche können insbesondere Zeitpunkt und Inhalt einer Rüge sowie weitere Umstände des konkreten Mietverhältnisses relevant sein.
Wie berechnet der Rechner die Mietpreisbremse?
Grundregel: Vergleichsmiete plus 10 Prozent
Liegt die Wohnung in einem durch Landesverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, darf die Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Grundschema:
Ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10 = reguläre Mietobergrenze.
Beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete beispielsweise 10 Euro je Quadratmeter, ergibt sich zunächst eine reguläre Obergrenze von 11 Euro je Quadratmeter.
Ausnahme bei einer höheren Vormiete
War die maßgebliche Miete des vorherigen Mieters bereits höher als die reguläre Mietobergrenze, kann grundsätzlich eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbart werden.
Bei der Ermittlung dieser Vormiete bleiben Mietminderungen außer Betracht. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung seines Mietverhältnisses vereinbart wurden.
Modernisierung innerhalb der letzten drei Jahre
Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann die nach der Grundregel zulässige Miete um einen zusätzlichen Betrag überschritten werden.
Die Ermittlung dieses Modernisierungsbetrags kann eine eigene umfangreiche Berechnung erfordern. Deshalb übernimmt dieser Rechner einen bereits ermittelten monatlichen Betrag, anstatt Modernisierungskosten und Mietpreisbremse unübersichtlich in einem einzigen Eingabebereich zu vermischen.
Neubauausnahme
Die Mietpreisbremse ist nicht auf eine Wohnung anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Deshalb wird dieser Punkt vor der eigentlichen Mietberechnung gesondert geprüft.
Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
Ebenfalls besteht eine gesetzliche Ausnahme für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Eine gewöhnliche Modernisierung oder Renovierung genügt dafür nicht automatisch.
Die Mietpreisbremse gilt nur in bestimmten Gebieten
Die Bundesländer bestimmen durch Rechtsverordnung, in welchen Gebieten ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Die bundesrechtliche Ermächtigung sieht vor, dass entsprechende Verordnungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten müssen.
Daraus folgt nicht, dass die Mietpreisbremse bis dahin automatisch an jedem Ort gilt. Für die konkrete Berechnung ist immer die aktuelle Regelung des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich.
Beispiel für die Berechnung der Mietpreisbremse
Das folgende Beispiel zeigt die Grundberechnung ohne besondere Ausnahme. Es handelt sich nicht um ein Ergebnis für Ihre eigene Wohnung.
- Wohnfläche
- 70 m²
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- 10,00 € / m²
- Vergleichsmiete der Wohnung
- 700,00 € / Monat
- 10-%-Zuschlag
- 70,00 € / Monat
- Reguläre Obergrenze
- 770,00 € / Monat
- Verlangte Nettokaltmiete
- 850,00 € / Monat
Beispielauswertung
Aus einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 700 Euro ergibt sich nach einem Zuschlag von 10 Prozent zunächst eine reguläre Grenze von 770 Euro monatlich.
Eine verlangte Nettokaltmiete von 850 Euro läge damit rechnerisch 80 Euro pro Monat beziehungsweise rund 10,39 Prozent über dieser regulären Obergrenze.
Über zwölf Monate entspräche die rein mathematische Differenz 960 Euro. Erst danach müsste jedoch geprüft werden, ob beispielsweise eine höhere Vormiete, eine Modernisierung oder eine vollständige gesetzliche Ausnahme das Ergebnis verändert.
Diese Punkte sollten zusätzlich geprüft werden
- Aktuelle Landesverordnung Prüfen Sie, ob die Wohnung aktuell tatsächlich in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt.
- Passender Mietspiegelwert Baujahr, Größe, Lage, Ausstattung und weitere Merkmale können die richtige Einordnung einer Wohnung im Mietspiegel beeinflussen.
- Vormiete Eine höhere Vormiete sollte nicht ungeprüft aus einer einzelnen alten Zahlungsangabe übernommen werden.
- Modernisierung Zwischen einer gewöhnlichen Modernisierung innerhalb der letzten drei Jahre und einer umfassenden Modernisierung mit vollständiger Ausnahme muss unterschieden werden.
- Informationspflichten des Vermieters Soll eine höhere Miete auf bestimmte Ausnahmen gestützt werden, kann entscheidend sein, wann und in welcher Form der Mieter darüber informiert wurde.
- Rüge und Rückforderung Eine mathematische Differenz ist nicht automatisch mit einem rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsbetrag gleichzusetzen.
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Wie hoch darf die Miete bei der Mietpreisbremse sein?
In einem Gebiet mit geltender Mietpreisbremse darf die Nettokaltmiete bei Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Gesetzliche Ausnahmen können jedoch eine höhere Miete ermöglichen.
Gilt die Mietpreisbremse überall in Deutschland?
Nein. Sie gilt nur in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung durch eine gültige Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wurden.
Gilt die Mietpreisbremse auch für Neubauten?
Nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Für diese Wohnungen sieht § 556f BGB eine Ausnahme vor.
Was gilt nach einer umfassenden Modernisierung?
Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist von den Regelungen der Mietpreisbremse ausgenommen. Nicht jede Renovierung oder einzelne Modernisierungsmaßnahme erfüllt diese Voraussetzung.
Kann eine höhere Vormiete die Mietpreisbremse verändern?
Ja. War die maßgebliche Vormiete höher als die regulär zulässige Miete, kann grundsätzlich eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete zulässig sein. Dabei gelten besondere Regeln zur Ermittlung der relevanten Vormiete.
Was gilt bei einer Modernisierung kurz vor der Neuvermietung?
Hat der Vermieter innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann die reguläre Mietobergrenze unter den gesetzlichen Voraussetzungen um einen zusätzlichen Modernisierungsbetrag überschritten werden.
Ist eine möblierte Wohnung automatisch von der Mietpreisbremse ausgenommen?
Nein. Eine gewöhnliche möblierte Wohnung ist nicht allein wegen ihrer Möblierung automatisch von der Mietpreisbremse ausgenommen. Besondere gesetzliche Ausnahmen können jedoch beispielsweise bei bestimmten möblierten Räumen innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung bestehen.
Muss der Vermieter über eine Ausnahme informieren?
Soll die Zulässigkeit einer höheren Miete auf bestimmte Ausnahmen wegen Vormiete, Modernisierung, Neubau oder umfassender Modernisierung gestützt werden, bestehen nach § 556g BGB besondere Informationspflichten. Der Zeitpunkt und die Form der Information können rechtlich relevant sein.
Kann eine zu hohe Miete automatisch vollständig zurückgefordert werden?
Nein. Für die Rückforderung einer wegen der Mietpreisbremse nicht geschuldeten Miete gelten zusätzliche Voraussetzungen. Insbesondere spielt eine Rüge des Mieters eine wichtige Rolle. Wird erst spät gerügt oder ist das Mietverhältnis bereits beendet, kann sich der mögliche Rückforderungszeitraum verändern.
Bis wann kann die Mietpreisbremse gelten?
Nach der aktuellen bundesrechtlichen Regelung müssen Rechtsverordnungen der Länder auf Grundlage der Mietpreisbremse spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Entscheidend bleibt jedoch immer die aktuell gültige Verordnung für den konkreten Wohnort.
Datenschutz und lokale Berechnung
Der Mietpreisbremse Rechner ist für eine lokale Verarbeitung im Browser konzipiert. Die von Ihnen eingegebenen Miet-, Flächen- und Vergleichswerte werden für die Berechnung nicht an einen externen Rechendienst oder eine externe Programmbibliothek übertragen.
Es werden keine Mietverträge, Abrechnungen, Bilder oder sonstigen Dokumente hochgeladen. Für die Berechnung reichen die direkt in die Eingabefelder eingetragenen Zahlen und Angaben aus.
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