Regelungen zu Sozialwohnungen

Die wichtigsten Regelungen zu Sozialwohnungen  

Neben den ganz normalen Mietwohnungen gibt es auf dem Wohnungsmarkt solche Wohnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Sozialwohnungen bezeichnet werden.

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Hierbei handelt es sich um staatlich geförderte Mietwohnungen für diejenigen, die Unterstützung bei der Finanzierung eines angemessenen Wohnraumes benötigen.

Generell gelten für Sozialwohnungen besondere Regelungen, die sich beispielsweise auf die Ansprüche oder die Höhe der Miete beziehen. 

Hier die wichtigsten Regelungen zu Sozialwohnungen in der Übersicht:

•        Die Miete.

Grundsätzlich sind die Mieten für Sozialwohnungen vergleichsweise niedrig, denn als Höchstgrenze gilt die sogenannte Kostenmiete.

Die Kostenmiete stellt die Miete dar, die der Vermieter benötigt, um seine laufenden Kosten für die Wohnung zu decken. Die ansonsten für vergleichbare Wohnungen ortsüblichen Mieten spielen keine Rolle und auch Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

So darf der Vermieter die Miete nur dann erhöhen, wenn die Wohnung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde saniert oder modernisiert wurde, wenn sich die Hypothekenzinsen erhöht haben oder wenn die gesetzlichen Instandhaltungs- oder Verwaltungskostenpauschalen gestiegen sind.

Im Gegenzug kann der Mieter jedoch auch eine Senkung der Miete verlangen, wenn sich die laufenden Aufwendungen des Vermieters reduziert haben.

•        Die Mieter.

Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung ist ein Wohnberechtigungsschein, der bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung beantragt werden muss.

In aller Regel gilt der Wohnberechtigungsschein für ein Jahr und muss danach entsprechend neu beantragt werden. Einen Wohnberechtigungsschein kann jeder volljährige Bürger beantragen und im Zuge der Bearbeitung wird ermittelt, wie hoch das Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen ist, die die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft bilden.

Dabei gelten bestimmte Einkommenshöchstgrenzen. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die Grenze des Gesamteinkommens bei 12.000 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 18.000 Euro, für einen Haushalt mit drei Personen bei 22.100 Euro und für einen Haushalt mit vier Personen bei 26.200 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.100 Euro und für jedes Kind, das in dem Haushalt lebt, um 500 Euro.

Leben in einem Drei-Personen-Haushalt also beispielsweise zwei Erwachsene und ein Kind, beträgt die Einkommensgrenze für das jährliche Gesamteinkommen 21.600 Euro, allerdings können die Bundesländer grundsätzlich auch andere Einkommensgrenzen festlegen. 

•        Mehr Einkommen.

Wohnt ein Mieter bereits in einer Sozialwohnung, erzielt aber im Verlauf des Jahres deutlich mehr Geld als nach den Einkommensgrenzen erlaubt, muss er die Wohnung deshalb nicht räumen.

In einigen Bundesländern wird jedoch zusätzlich zu der Miete eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe gefordert, die sich aus dem Prozentsatz der Einkommensüberschreitung berechnet und pro Quadratmeter Wohnfläche erhoben wird. 

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