Rechte auf dem Balkon

Rechte auf dem Balkon als Mieter und Nachbar 

Zusammen mit den steigenden Temperaturen steigen auch die Zeiten, die der Mieter auf seinem Balkon verbringt, denn schließlich ist es schon fast ein kleines bisschen Luxus an einem sommerlichen Sonntagmorgen umgeben von einer blühenden Blumen- und Pflanzenpracht zu frühstücken oder aber eine anstrengende Arbeitswoche mit einem gemütlichen Grillabend auf dem Balkon ausklingen zu lassen. 

Anzeige

Zeitgleich steigt damit aber meist auch die Anzahl der Beschwerden beim Vermieter und auch die Gerichte sind in den Sommermonaten häufiger mit Nachbarschaftsstreitigkeiten beschäftigt als im Winter, wobei eine Ursache hierfür sicherlich darin liegt, dass Wohngebiete heute wesentlich dichter bebaut sind als dies früher der Fall war.

Prinzipiell gilt für die Nutzung und Gestaltung des Balkons, dass vieles erlaubt ist, es aber auch klare Grenzen gibt.

Hier dazu eine Übersicht:

•       

Blumenkästen dürfen prinzipiell sowohl innen als auch außen am Balkon befestigt werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass sie fest verankert sind und keine Gefährdung für Passanten oder die Nachbarn darstellen. Fällt ein Blumenkasten beispielweise bei einem Sturm herunter, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden.

Zulässig ist in diesem Zusammenhang aber auch ein Verbot des Vermieters oder des Besitzers, Blumenkästen anzubringen, beispielsweise mit der Begründung, dass eine Wohnanlage einheitlich gestaltet werden soll.

•       

Gegen Blüten und Blätter, die hin und wieder auf dem Balkon des Nachbars landen, kann dieser nichts unternehmen. Ragen die Pflanzen jedoch weit über die Brüstung hinaus oder ist der Balkon des Nachbars ständig mit Blüten und Pflanzenteilen übersäht, kann er darauf bestehen, dass die entsprechenden Pflanzen entfernt werden.

•       

Wird die Fassade des Hauses überarbeitet und ist der Balkon deshalb über einen langen Zeitraum, der so nicht geplant war, nicht nutzbar, kann dies eine Mietminderung rechtfertigen. Allerdings gilt dies nur, wenn nicht bereits beim Einzug bekannt war, dass eine Großbaustelle oder das Aufstellen eines Gerüstes geplant sind.

•       

Wäsche kann auf dem Balkon getrocknet werden, zumindest gilt dies für einzelne Wäschestücke sowie für Wäsche, die auf einem Wäschetrockner getrocknet wird. Den kompletten Balkon mit Wäsche zu dekorieren, ist dann erlaubt, wenn der Balkon in Richtung Hinterhof zeigt oder niemand daran Anstoß nehmen kann.

Auf Balkonen, die zur Straße hin zeigen, ist es meist nicht gern gesehen, wenn die Wäsche an Sonn- und Feiertagen getrocknet wird.

•       

Das Anbringen von einem unauffälligen Sonnenschutz oder einem Rankgitter ist erlaubt, sofern das Mauerwerk dadurch nicht beschädigt wird. Markisen hingegen müssen vom Vermieter genehmigt werden.

•       

Grillen auf dem Balkon ist dann zulässig, wenn sich Gerüche und Rauch in Grenzen halten. Wie oft gegrillt werden darf, hängt davon ab, ob es zu Streitigkeiten kommt.

Solange es keine Beschwerden gibt, kann bedenkenlos auch häufiger gegrillt werden, die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. Um Probleme zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, die Nachbarn vorab zu informieren, wenn ein Grillabend geplant ist.

•       

Fernsehen und Musik hören auf dem Balkon sind in normaler Zimmerlautstärke tagsüber auf jeden Fall erlaubt. Nach 22 Uhr muss dann aber Ruhe herrschen.

•       

Partys auf dem Balkon sind in mäßiger Anzahl zulässig und müssen als Ausdruck der Geselligkeit vom Nachbarn hingenommen werden. Auch hier gilt 22 Uhr wieder als Grenze, ab der der Nachbar auf Zimmerlautstärke bestehen kann.

Sinnvoll ist auch hier, den Nachbarn auf die Party hinzuweisen oder ihn einfach mit einzuladen. 

Mehr Ratgeber, Anleitungen und Tipps für Mieter und Vermieter:

Thema: Rechte als Miter auf dem Balkon

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


wohnungen99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen