Pflichten für jeden Mieter

Die grundsätzlichsten Pflichten, die für jeden Mieter gelten, in der Übersicht 

In einem Mehrparteienhaus kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, bei denen es beispielsweise um die Sauberkeit und die Nutzung des Treppenhauses oder um Lärm und Ruhezeiten geht.

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Dabei sind es aber nicht nur die Mieter, die sich untereinander nicht einig sind, sondern auch zwischen Mieter und Vermieter wird regelmäßig diskutiert, wer was wann darf oder muss und was nicht. Nach geltendem Recht darf der Vermieter seinen Mietern eine ganze Reihe an Pflichten übertragen, muss dabei aber strenge Formen einhalten.

Hier einige der grundsätzlichsten Pflichten,
die für jeden Mieter gelten, in der Übersicht:
 
 

Das Einhalten der Hausordnung

Die Hausordnung schafft im Grunde genommen die Basis für ein friedliches Zusammenleben in einem Mietshaus. So definiert die Hausordnung unter anderem, wann und wie Gemeinschafträume wie Waschküche und Speicher genutzt werden dürfen oder ob und in welchen Abständen das Treppenhaus gereinigt und die Gehwege von Schnee und Eis befreit werden müssen.

Außerdem beinhaltet die Hausordnung Bestimmungen, die die Mieter vor gegenseitigen Belästigungen schützen sollen, beispielsweise im Hinblick auf Lärm und auf Ruhezeiten. In den meisten Fällen ist die Hausordnung ein fester Bestandteil des Mietvertrages und dadurch sowohl für die Mieter als auch den Vermieter verbindlich. Der Vermieter hat jedoch auch die Möglichkeit, einseitig eine Hausordnung zu erlassen.

In diesem Fall darf die Hausordnung aber nur Vorschriften enthalten, die ein friedliches Miteinander im Haus sichern sollen. Bestimmungen, die den Mieter in der Nutzung seiner Wohnung einschränken, darf sie nicht enthalten. So haben einige Gerichte geurteilt, dass es beispielsweise nicht zulässig ist, Besuche zu später Stunde per Hausordnung zu verbieten.   

Regelungen rund ums Treppenhaus

Kleinere und größere Schuhsammlungen vor Wohnungstüren sind keineswegs eine Seltenheit. Schließlich ist es auch überaus praktisch, die schmutzigen Straßenschuhe vor der Tür stehen zu lassen, statt den Schmutz in die Wohnung zu tragen. Allerdings müssen weder der Vermieter noch die Mitmieter den provisorischen Schuhschrank im Treppenhaus dulden. Natürlich spricht überhaupt nichts dagegen, die eben getragenen Schuhe kurz vor der Wohnungstür abzustellen.

Sofern es die Hausordnung aber nicht ausdrücklich erlaubt, gilt, dass Schuhe im Treppenhaus dauerhaft nichts zu suchen haben. Ähnliches gilt für Pflanzen, Bilder, kleine Regale und andere Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände. Diese dürfen das Treppenhaus nur dann verschönern, wenn es die Hausordnung erlaubt oder der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat. Zu den sehr häufigen Streitthemen gehört außerdem, ob Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl oder auch das Fahrrad im Treppenhaus abgestellt werden dürfen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter Kinderwagen, Gehhilfe und Rollstuhl im Treppenhaus parken dürfen, wenn der Hausflur groß genug ist.

Dies gilt vor allem tagsüber, wenn Eltern oder Gehbehinderte die Wohnung mehrfach verlassen und es mit großen Mühen verbunden wäre, die Hilfsmittel jedes Mal in die Wohnung oder den Keller zu transportieren. Anders sieht es jedoch bei einem kleinen, engen oder schmalen Treppenhaus aus. Hier gilt, dass es den Mitmietern nicht zugemutet werden kann, sich permanent an den Hilfsmitteln vorbeizuzwängen.

Zudem müssen die Zugänge für Einsatzkräfte frei bleiben und auch der Brandschutz muss eingehalten werden. Den Betroffenen bleibt in diesem Fall also letztlich nichts anderes übrig, als Kinderwagen, Gehhilfe und Rollstuhl in die Wohnung zu bringen, im Keller zu parken oder vor der Haustür abzustellen. Für Fahrräder gilt, dass diese grundsätzlich nichts im Treppenhaus zu suchen haben, sondern in den Keller, auf den Balkon, in den Flur der eigenen Wohnung oder vor die Haustür gehören.  

Die Durchführung der Kehrwoche

Da die Meinungen darüber, wann etwas schmutzig ist, mitunter recht weit auseinandergehen, regelt in den meisten Mietshäusern die Hausordnung, wer wann Gemeinschaftseinrichtungen wie das Treppenhaus oder die Waschküche reinigen muss.

Vor allem in Häusern mit vielen Mietparteien und in großen Wohnanlagen übernehmen vielfach professionelle Putzdienste die Kehrwoche. In diesem Fall müssen die Mieter dann zwar nicht selbst putzen, aber dafür kann der Vermieter die Reinigungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die einzelnen Mieter aufteilen. Sieht der Mietvertrag vor, dass die Mieter die Kehrwoche selbst durchführen, regelt die Hausordnung die genauen Bestimmungen.

Meist sind die Mieter dann immer im Wechsel mit den anderen Mietern an der Reihe, wobei üblicherweise nicht das gesamte Treppenhaus, sondern nur der Abschnitt zwischen zwei Geschossen gesäubert werden muss. Verreist ein Mieter für längere Zeit oder erkrankt er, so dass er seinen Reinigungspflichten nicht selbst nachkommen kann, muss er sich um Ersatz kümmern, beispielsweise indem er mit seinen Nachbarn tauscht oder eine Putzhilfe beauftragt.  

Die Räumung von Schnee und Eis

Die Straßenreinigung, zu der auch die Räumung von Schnee und Eis gehören, fällt prinzipiell in die Zuständigkeit der Gemeinden. Diese können die Pflicht, dass Gehwege auch im Winter sicher passierbar bleiben müssen, aber auf die Grundstückseigentümer übertragen. Die Grundstückseigentümer wiederum können entscheiden, ob sie einen professionellen Winterdienst beauftragen oder die Räum- und Streupflicht im Rahmen von Mietvertrag und Hausordnung auf die Mieter abwälzen.

Stehen keine Vereinbarungen zum Winterdienst in Mietvertrag und Hausordnung, ist kein Mieter dazu verpflichtet, Schnee und Eis zu beseitigen. Sind jedoch entsprechende Klauseln vorhanden, kommt kein Mieter an der lästigen Pflicht vorbei und haftet sogar, wenn jemand stürzt und sich verletzt, weil der Winterdienst versäumt wurde.

Je nach Region ist geregelt, von wann bis wann Schnee und Eis beseitigt werden müssen. Meist bewegt sich der Zeitraum zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends, in einigen Gemeinden müssen die Mieter aber auch früher und länger ran. Nur an Wochenenden und an Feiertagen müssen die Wege meist nicht vor neun Uhr geräumt sein.

Etwas problematisch kann der Winterdienst für Berufstätige werden, denn auch wenn sie nicht zu Hause sind, müssen sie dafür sorgen, dass die Wege nicht nur morgens und abends, sondern eben auch tagsüber sicher passierbar sind. Allerdings reicht es aus, einen rund 1,5 Meter breiten Streifen frei zu räumen, der breit genug ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeikommen.  

Regelungen rund um Lärm

Grundsätzlich gilt, dass Lärm, der vermeidbar ist, auch vermieden werden muss. Unter diese Regelung fallen dann auch Partys und Feste. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Mieter einmal pro Monat eine lautere und längere Feier veranstalten dürfen. Eine solche Regelung gibt es nicht. Mieter dürfen zwar natürlich Feste feiern, sollten ihre Nachbarn aber immer vorwarnen oder am besten gleich einladen, denn andernfalls dürfen die Nachbarn die Feier grundsätzlich ab 22 Uhr mithilfe der Polizei beenden.

Ähnliches gilt aber auch für andere Aktivitäten, beispielsweise das Staubsaugen oder Arbeiten mittels Bohrmaschine und Hammer. In den Ruhezeiten, die meist zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 oder 22 und 7 Uhr liegen, ist jeglicher Lärm untersagt und sämtliche Aktivitäten müssen auf Zimmerlautstärke beschränkt sein.

Etwas problematischer in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung von Kinderlärm.

Kinder sind keine Maschinen, deren Lautstärke per Knopfdruck reguliert werden kann. In gewissem Maße müssen Nachbarn Kinderlärm daher dulden, allerdings sind auch die Eltern verpflichtet, einzugreifen, wenn es die lieben Kleinen übertreiben. Nicht verboten hingegen ist es, zu später Stunde zu duschen, zu baden oder die Toilettenspülung zu benutzen. Allerdings sollte die nächtliche Körperpflege eher die Ausnahme bleiben und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Waschmaschine und Trockner hingegen müssen nachts pausieren, unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in der gemeinschaftlichen Wäscheküche stehen. Strittig ist immer wieder auch die Frage nach Besuch. Grundsätzlich sieht das Mietrecht vor, dass jeder Mieter Besuch empfangen darf, wann und wie er möchte. Auch wenn die von weiter weg angereiste Verwandtschaft länger bleibt, ist dafür keine Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Erst wenn der Besuch länger als drei Monate bleibt, wird der vorübergehende Aufenthalt zum Daueraufenthalt und diesen muss der Vermieter genehmigen. Dies gilt auch und vor allem für einen Untermieter. Anders wiederum sieht es beim Lebenspartner aus. Zieht dieser ein, muss der Vermieter zwar informiert werden, seine Zustimmung ist jedoch nicht notwendig.

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