Infos zum Thema Schönheitsreparaturen

Die wichtigsten Infos zum Thema „Schönheitsreparaturen“ 

Ein Begriff, der sich in sehr vielen Mietverträgen findet, ist der Begriff Schönheitsreparatur.

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Nun wissen jedoch die wenigsten Mieter, was genau sich hinter diesem Begriff verbirgt, also welche Maßnahmen als Schönheitsreparaturen gelten, und wer welche Kosten übernehmen muss.

Hier daher die wichtigsten Infos zum Thema „Schönheitsreparaturen“ kompakt zusammengefasst:

Wer muss Schönheitsreparaturen durchführen?

Grundsätzlich fällt die Durchführung von sämtlichen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Wohnung in einen Zustand zu bringen und sie in einem Zustand zu halten, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, in die Zuständigkeit des Vermieters.

Das bedeutet, dass der Vermieter prinzipiell auch Schönheitsreparaturen selbst durchführen muss. Allerdings können im Rahmen des Mietvertrages andere Regelungen vereinbart werden.

Dabei kommt es auf die Formulierungen der Klauseln an, welche Arbeiten der Mieter durchführen muss.

Typische Beispiele für Formulierungen in Mietverträgen sind beispielsweise:

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Die Wohnung muss in besenreinem Zustand übergeben werden. Hier muss der Mieter die Wohnung zwar fegen und putzen, Renovierungen sind allerdings nicht notwendig.

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Die Wohnung muss in ursprünglichem Zustand übergeben werden. Der Mieter muss die Wohnung so verlassen, wie er sie vorgefunden hat. Das bedeutet, er muss sie nicht renovieren, wenn er sie selbst unrenoviert übernommen hat und keine übermäßigen Abnutzungserscheinungen vorhanden sind.

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Die Wohnung muss in bezugsfertigem Zustand übergeben werden. Diese Formulierung verpflichtet den Mieter dazu, die Wohnung auszuräumen und zu säubern, so dass der Nachmieter unmittelbar einziehen kann. Eine Renovierung der Räume schließt diese Formulierung jedoch nicht ein.

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Schönheitsreparaturen sind alle 3 Jahre durchzuführen. In den meisten Fällen sind Klauseln mit festen Fristen, aber ohne weitere Zusätze nicht wirksam. Hierbei kann sich der Mieter auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes berufen.   

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind prinzipiell alle Maßnahmen, die notwendig sind, um normale Abnutzungserscheinungen während der Mietdauer zu beheben.

Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, fallen folgende Maßnahmen unter den Begriff Schönheitsreparaturen:

• Tapezieren oder Streichen der Wände und Decken

• Streichen der Heizkörper und der Heizungsrohre

• Streichen der Türen in der Wohnung sowie der Fensterrahmen und der Eingangstür von innen

• Pflege von Parkettböden

Außenanstriche von Türen und Fenstern, Renovierungen des Treppenhauses oder von Gemeinschaftsräumen, Reparaturen von Schäden am Mauerwerk oder die Beseitigung von Rissen an der Decke oder am Putz gehören nicht zu Schönheitsreparaturen.

Außerdem fallen Glasarbeiten, Reparaturen an Elektro- und Gasleitungen oder an der Heizungsanlage sowie Instandsetzungsmaßnahmen von Lichtschaltern oder Türschlössern nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Ist im Mietvertrag allerdings vereinbart, dass der Mieter auch Kleinreparaturen durchzuführen hat, gehört hierzu, dass der Mieter beispielsweise Türschlösser ölt, Wasserhähne gängig macht oder zerbrochene Glasscheiben auswechselt.  

Wie müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

Der Mieter muss keine Handwerker mit den Schönheitsreparaturen beauftragen, denn die Rechtsprechung besagt, dass die Maßnahmen fachgerecht, aber nicht fachmännisch durchgeführt werden müssen.

Das bedeutet, der Mieter kann die Arbeiten auch selbst ausführen, wenn das Ergebnis eine durchschnittliche Qualität aufweist.

  

Was passiert, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführt?

Kommt der Mieter sein vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verletzung des Mietvertrages. Zieht der Mieter aus, kann der Vermieter Fristen setzen, bis wann der Mieter die Arbeiten durchführen muss.

Lässt der Mieter die Frist untätig verstreichen oder verweigert er ausdrücklich die Arbeiten, kann der Vermieter eine Firma mit den Malerarbeiten beauftragen.

In diesem Fall kann der Vermieter dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen oder den Betrag von der Kaution einbehalten. Hinzu kommt, dass der Vermieter auch den Mietausfall geltend machen kann, wenn sich durch die Fristen und die Arbeiten der Zeitpunkt der Neuvermietung verzögert.

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