Gerichtsurteile rund ums Grillen

Die wichtigsten Gerichtsurteile rund ums Grillen

In Deutschland wird oft und gerne gegrillt und gemütliche Grillabende gehören für viele in den Sommermonaten schlichtweg dazu.

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Während sich die Grillenden auf ihre Steaks, Bratwürste oder auf ihre gegrillten Fisch- und Gemüseköstlichkeiten freuen und in geselliger Runde darauf warten, bis ihr Essen zum Verzehr bereit ist, fühlen sich einige Nachbarn aber gestört und belästigt.

Dabei geht es oft weniger um die gesellige Grillparty als solches, sondern in erster Linie um den Rauch und den Geruch, der von dem Grill ausgeht. Nicht selten stehen sich die Grillfreunde und die Grillgegner dann vor Gericht gegenüber.

Wie die Richter urteilen, kann aber sehr unterschiedlich ausfallen.

Hier einige der interessantesten und wichtigsten Gerichtsurteile rund ums Grillen, auf die sich sowohl Grillfreunde als auch Grillgegner und sowohl Mieter als auch Vermieter berufen können, in der Übersicht:   

Ein Gerichtsurteil für alle Grillfreunde

Das Landgericht München urteilte in seinem Urteil Aktenzeichen 15S 22735/03, dass das Grillen in den Sommermonaten üblich ist und daher auch so akzeptiert werden muss.

Ein Grillverbot wäre somit nur dann zulässig, wenn derjenige, der sich durch das Grillen gestört fühlt, eine solche Beeinträchtigung auch nachweisen kann. So großzügig wie die Münchener Richter zeigten sich viele andere Richter jedoch nicht. 

Gerichtsurteile rund um den Rauch

Rauch und Qualm lassen sich beim Grillen nicht vermeiden und auch gegen ein Weiterwandern des Dunstes kann der Grillende nur wenig ausrichten. Welche Vorkehrungen der Grillende jedoch treffen kann und muss, um die Rauchbelästigung möglichst gering zu halten, wird von den Richtern unterschiedlich gesehen.Dem Gerichtsurteil Aktenzeichen 10 T 359/96 des Stuttgarter Landgerichtes zufolge ist der Grillende grundsätzlich dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass möglichst wenig Rauch entsteht.

Dazu sollte anstelle eines Holzkohlegrills bevorzugt ein Elektrogrill zum Einsatz kommen, der so aufgestellt wird, dass der Rauch nicht in die Fenster der Nachbarn ziehen kann. Ebenfalls empfohlen werden außerdem Grillschalen sowie Alufolie.

Die Richter am Bayerischen Oberlandesgericht hingegen vertreten die Meinung, dass der Grill am äußersten Ende des Gartens aufgestellt werden muss, um die Nachbarn auf diese Weise so gut wie möglich vor einer Rauch- und Geruchsbelästigung zu schützen. Zu der Größe des Gartens macht das Urteil mit dem Aktenzeichen 2 ZBR 6/99 jedoch keine Angaben.

Haben sich die Nachbarn bereits über den Rauch beschwert und wird dennoch einfach weitergegrillt, kann ein Bußgeld fällig werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 149/95 und begründete die Entscheidung damit, dass in einem solchen Fall im Zweifel das Immissionsschutzgesetz des Landes angewandt werden müsse. 

Gerichtsurteile dazu, wie oft und wo gegrillt werden darf

Große Unterschiede gibt es in den Auffassungen, wie oft gegrillt werden darf. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg urteilte, dass gelegentliche Grillabende akzeptabel sind und die Nachbarn 20 bis 25 Grillabende pro Jahr hinnehmen müssen. Allerdings besagt das Urteil mit dem Aktenzeichen 3 C 545/96 auch, dass das Grillen nicht länger als zwei Stunden andauern und um 21 Uhr beendet sein sollte. Deutlicher weniger Grillspaß erlauben die Bonner Richter.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 6 C 545/96 besagt, dass nur ein Grillabend pro Monat zulässig sei, wobei die Grillzeit auf die Monate April bis September beschränkt ist. Allerdings spielt es dann keine Rolle, ob mit Holzkohle oder auf einem Elektrogrill gegrillt wird und zudem darf sowohl im Garten und auf der Terrasse als auch auf dem Balkon gegrillt werden.  Die Nachbarn müssen aber 48 Stunden vor der Grillsession informiert werden.

Das Urteil Aktenzeichen 40 C 229/72 des Hamburger Amtsgerichtes zum Grillen auf dem Balkon fällt da ganz anders aus. Hier sind die Richter der Meinung, dass das Grillen auf dem Balkon keine vertragsgemäße Nutzung mehr darstellt. Für die Praxis bedeutet das, dass auf dem heimischen Balkon nicht gegrillt werden darf, wenn sich die Nachbarn dadurch gestört fühlen.

In Oldenburg darf eine Grillparty zwar auch nach 22 Uhr noch andauern, muss aber spätestens um 24 Uhr beendet sein und zudem sind nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes, Aktenzeichen 13 U 53/02, auch nur vier solcher Grillpartys pro Jahr zulässig. 

Ein Gerichtsurteil für Vermieter

Damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn kommt, kann auch der Vermieter das Grillen untersagen. Nimmt der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag auf, in der er das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon untersagt, ist diese Klausel nach dem Urteil des Essener Landgerichtes Aktenzeichen 10 S 438/01 wirksam und verbindlich.

Hat der Mieter den Mietvertrag inklusive einer solchen Klausel unterschrieben, darf er zu Hause dann entsprechend auch nicht mehr grillen.

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