Fehler bei der Wohnnebenkostenabrechnung

Die häufigsten Fehler bei der Wohnnebenkostenabrechnung 

Die Wohnnebenkosten haben durchaus den Status einer zweiten Miete und sind vor allem in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als die eigentlichen Kaltmieten. Insofern müssen Mieter regelmäßig mit Nachzahlungen rechnen, wenn die jährliche Wohnnebenkostenabrechung im Briefkasten liegt.

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Laut Deutschem Mieterbund ist jedoch jede zweite Nebenkostenabrechung falsch. Dies liegt zwar weniger am bösen Willen der Vermieter, sondern begründet sich in den meisten Fällen in Unwissenheit, bedeutet für den Mieter aber, dass er seine Abrechung sehr genau prüfen sollte.

 

Hier die häufigsten Fehler bei der Wohnnebenkostenabrechnung im Überblick:

•        Keine klaren Angaben.

Gibt der Vermieter nur die Höhe der Betriebskosten und die daraus resultierende Höhe der Nachzahlung oder Rückerstattung an, ist die Abrechnung falsch.

Auf der Abrechnung müssen alle Positionen einzeln benannt und klar gegliedert sein, damit der Mieter die Abrechnung nachvollziehen kann.

Neben den tatsächlichen Gesamtkosten für die einzelnen Positionen müssen ein Verteilerschlüssel mit Erklärung, die Berechnung des Anteils des jeweiligen Mieters sowie der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufgeführt sein.

•        Zu spät.

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 muss der Vermieter seine Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen.

Gibt er seine Abrechnung erst nach Ablauf dieses Jahres ab, müssen die Mieter keine Nachzahlungen mehr leisten, selbst wenn diese berechtigt wären.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter ein Fremdverschulden nachweisen kann. Für die Rückerstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten gilt die einjährige Frist allerdings nicht, denn diese müssen immer zurückerstattet werden.

•        Keine Jahresabrechnung.

Die Nebenkosten müssen immer über einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet werden. Ob sich dieser Zeitraum von Januar bis Dezember oder von August bis Juli erstreckt, spielt keine Rolle. Zieht ein Vermieter während der Abrechnungsperiode aus oder ein, muss er die Nebenkosten nur entsprechend anteilig bezahlen.

•        Falsche Posten.

Einige Rechnungsposten, die sich immer wieder auf den Abrechnungen finden, gehören hier schlichtweg nicht hin.

Dazu gehören Verwaltungskosten des Vermieters, Kosten und Rücklagen für Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturkosten. Diese Position muss nur der Vermieter bezahlen. Anders ist es jedoch bei Wartungskosten, denn diese sind umlagefähig.

•        Falsche Versicherungen.

Von dem Versicherungsschutz für eine Immobilie profitieren auch die Mieter und insofern ist es zulässig, wenn sie an den Kosten beteiligt werden.

Zu den Versicherungskosten, an denen Mieter beteiligt werden können, gehören die Gebäudeversicherung, die die Immobilie beispielsweise vor Feuer-, Sturm- Hagel- oder Wasserschäden schützt, die Glasversicherung, die Gebäudehaftpflichtversicherung oder eine Versicherung gegen Naturgewalten wie Erdbeben oder Überschwemmungen.

Versicherungen wie eine Hausrat- oder eine Rechtschutzversicherung hingegen sind Privatangelegenheiten des Vermieters und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.

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