Erneuerbare Energien Wärme Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 

Das EEWärmeG, das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Die wichtigste Änderung, die das Gesetz bewirkt, ist, dass in Zukunft alle Neubauten erneuerbare Energien nutzen müssen, um damit einen Teil, und zwar konkret langfristig mindestens 14 Prozent, ihrer Wärmeversorgung zu erzeugen.

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Um diese Anforderungen zu erfüllen, stehen dem künftigen Immobilienbesitzer mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Eine Möglichkeit wäre, eine thermische Solaranlage zu installieren. Hierbei reicht es aus, wenn die Fläche der Sonnenkollektoren vier Prozent der Nutzfläche des Hauses beträgt, allerdings besteht die Möglichkeit, dass einzelne Bundesländer eine größere Mindestfläche vorschreiben.

Eine weitere Möglichkeit wäre der Einsatz von fester Biomasse, etwa in Form einer Holz- oder einer Pelletheizung, Erdwärme, Bioöl oder Biogas. Der Vorteil eines Pelletheizung liegt darin, dass Holzpellets nahezu CO2-neutral verbrennen. Um die Umgebungswärme aus der Erde, dem Wasser oder der Luft nutzen zu können, bedarf es einer Wärmepumpe, im Zusammenhang mit Erdwärme darüber hinaus Erdwärmesonden oder Erdwärmekollektoren.

Der Jahresbedarf an Wärmeenergie 

Grundsätzlich ist es für die Erfüllung der Verpflichtung möglich, verschiedene Maßnahmen miteinander zu kombinieren. Installiert der Bauherr beispielsweise eine Pelletheizung und eine Solaranlage, ermöglicht diese Kombination, dass der Jahresbedarf an Wärmeenergie dadurch vollständig abgedeckt ist. Die Nutzung von erneuerbaren Energien geht dabei einerseits mit einem Beitrag zum Umweltschutz, einer meist verbesserten Energieeffizienz und somit niedrigeren laufenden Energiekosten, allerdings meist auch mit erhöhten Anschaffungskosten einher.

Förderung von Erd- oder Umweltwärme 

Dennoch ist die Nutzung für Neubauten verpflichtend, wobei staatliche Förderungen vorgesehen sind. Förderungsfähig sind in diesem Zusammenhang thermische Solaranlagen sowie Anlagen zur Nutzung von Biomasse und Erd- oder Umweltwärme.

Das EEWärmeG greift jedoch nur für Neubauten, nicht für bestehende Immobilien. Dennoch kann sich auch hier die Integration von erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Energieeffizienz durchaus lohnen, insbesondere da auch bei nachträglichen Ein- und Umbauten Fördergelder beantragt werden können.

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Thema: Erneuerbare-Energienen-Wärme-Gesetz

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