Die häufigsten Mietirrtümer

Die häufigsten Mietirrtümer in der Übersicht 

Rund um das Mietrecht gibt es einige Mythen und Halbwahrheiten, die sich teils schon seit Jahrzehnten hartnäckig halten und durch die sich viele Mieter in trügerischer Sicherheit wiegen.

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Viele dieser Mythen entbehren jedoch jeder rechtlichen Grundlage und führen letztlich nur zu unnötigen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.

Hier die häufigsten Mietirrtümer in der Übersicht:

•        Eine Feier pro Monat ist gestattet.

Grundsätzlich müssen Mieter immer Rücksicht auf die anderen Bewohner nehmen und die Nachtruhe ab 22 Uhr einhalten, unabhängig davon, ob und wie oft sie Partys feiern.

Gegen eine Feier in Zimmerlautstärke kann niemand etwas einwenden, bei allem was lauter ist, können sich die Mitbewohner beschweren, selbst wenn sie vorher über die anstehende Feier informiert wurden.

Duschen nach 22 Uhr fällt allerdings nicht unter die nächtliche Ruhestörung. 

•        Wurde die Mietfläche falsch berechnet, kann die Miete gekürzt werden. 

Grundsätzlich muss der Mieter nur für das bezahlen, was er tatsächlich gemietet hat.

Stimmt die berechnete Miete nicht mit der Wohnfläche überein, kann die Miete aber dennoch nicht einfach so gekürzt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass gewisse Abweichungen zu akzeptieren sind und üblicherweise rechtfertigen erst Differenzen von über 10 Prozent eine Mietminderung.

 •        Der Vermieter benötigt einen Zweitschlüssel und darf die Wohnung jederzeit betreten.

Grundsätzlich muss der Mieter keinen Zweitschlüssel bei seinem Vermieter hinterlegen.

Außerdem darf der Vermieter die Wohnung auch dann nicht unangemeldet betreten, wenn ein Zutrittsrecht im Mietvertrag vereinbart wurde.

Sucht der Vermieter die Wohnung trotzdem unerlaubterweise auf, kann dies als Hausfriedensbruch gewertet werden und der Mieter kann ein neues Schloss auf Vermieterkosten einbauen lassen oder sogar fristlos kündigen. Eine Ausnahme gilt allerdings in einem Notfall.

Kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch oder einem Brand, darf der Vermieter die Wohnung betreten, auch wenn der Mieter nicht zu Hause ist.

•        Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, wenn der Mieter drei Nachmieter stellt.

Die sogenannte 3-Nachmieter-Regel gibt es in dieser Form schlichtweg nicht.

Selbst wenn der Mieter vor Ablauf seiner Kündigungsfrist ausziehen möchte und dem Vermieter drei Nachmieter präsentiert, muss der Vermieter keinen dieser Nachmieter akzeptieren, sondern kann auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen bestehen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Nachmieterregelung ausdrücklich so im Mietvertrag vereinbart wurde oder es sich um einen nachweisbaren Härtefall handelt.

Andernfalls ist es eine reine Kulanzleistung des Vermieters, wenn er einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt.  

•        Untermieter sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Hierbei ist zunächst entscheidend, ob der Mieter die gesamte Wohnung oder nur einen Teil untervermietet und ob er selbst in der Wohnung bleibt.

Nimmt der Mieter einen Mitbewohner auf, muss er den Vermieter darüber informieren, wobei eine Aufnahme des Ehepartners oder Lebensgefährten immer zulässig ist.

Auch bei anderen Gründen für den Mitbewohner, die sich auf ein berechtigtes Interesse stützen, beispielsweise um so die Zahlung der Miete sicherzustellen oder weil der Mieter nicht mehr alleine wohne möchte, muss der Vermieter zustimmen. Allerdings muss er es nicht akzeptieren, dass seine Wohnung überbelegt ist.

Zieht der Mieter jedoch aus und vermietet die Wohnung an einen Fremden weiter, verstößt er gegen die Regeln und riskiert eine fristlose Kündigung, denn einen gänzlich fremden Mieter muss der Vermieter nicht akzeptieren und einer solchen Weitervermietung auch nicht zustimmen.

•        Der Mieter darf auch den Hausflur nutzen.

Treppenhaus und Hausflur sind kein Bestandteil der Wohnung, so dass es keineswegs selbstverständlich ist, dass der Mieter beispielsweise seine Schuhe vor der Wohnungstür aufbewahren darf.

Grundsätzlich müssen Vermieter also nicht hinnehmen, dass das Treppenhaus als Abstellfläche genutzt wird, solange es im Rahmen bleibt und es keine Beschwerden gibt, wird es jedoch meist geduldet.

Eine Ausnahmeregelung gilt dabei für Kinderwägen, Rollstühle und Gehhilfen, denn diese dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn sie den Weg nicht versperren.

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